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OGH vom 30.01.2007, 10Ob66/06p

OGH vom 30.01.2007, 10Ob66/06p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei „Ritter des Heiligen L***** - Großpriorat von Österreich" („L*****-Orden"), ***** vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Prof. Dipl. Ing. Karl S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 36.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 16 R 142/06d-8, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 18 Cg 108/06v-2, und das ihr vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin EUR 292,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge Klägerin) wurde aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom

6. bis durch den damaligen Erzbischof von Wien mit Dekret vom , Z. 1202/77, in der Pfarrkirche Maria Geburt in ***** W*****, gemäß Canon 708 CIC 1917 errichtet. Die Statuten der Klägerin wurden in der Folge beim damaligen Bundesministerium für Unterricht und Kunst hinterlegt. Mit Bescheid dieses Bundesministeriums vom , Zl. 14.092/2-9a/80, wurde bestätigt, dass die Klägerin gemäß Art II des Konkordates 1933 auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Nach Abschnitt II.1. und 4. der Statuten der Klägerin besteht ihr Zweck unter anderem in der Betreuung von Kranken und anderen hilfsbedürftigen Personen sowie in der Veranstaltung von Andachten und Pilgerfahrten, Zusammenkünften zwecks Abhaltung von Vorträgen und Diskussionen sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Klägerin sucht mit Unterstützung der Kirche die Zusammenarbeit auch mit anderen Organisationen, welche sich gleiche oder ähnliche Ziele setzen. Sie steht im dementsprechenden Kontakt mit der zentralen Leitung des französischen L*****-Ordens in Paris und mit anderen L*****-Ritterordensgemeinschaften in fremden Ländern, soweit diese unter dem gleichen geistlichen Protektorat des jeweiligen griechisch-katholischen Patriarchen stehen. Nach Abschnitt IV der Statuten besteht die Klägerin aus „ordentlichen" und „außerordentlichen" Mitgliedern, wobei nach Abschnitt V nur die ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht haben. Die Mitgliedschaft endet nach Abschnitt VI der Statuten durch Tod und durch Ausschluss. Letzterer erfolgt durch das Kapitel, wenn ein Mitglied die Zielsetzungen des L*****-Ordens beeinträchtigt oder durch sein Verhalten das Ansehen des L*****-Ordens schädigt. Ordensämter sind nach Abschnitt VII der Statuten der Großprior, das Kapitel, der Oberste Ordensrat, die Generalversammlung, das Revisorium und das Ordensgericht. Der Großprior ist das Haupt und der Repräsentant des L*****-Ordens. Er vertritt diesen rechtswirksam nach außen und zeichnet für diesen allein. Der Großprior wird vom geschäftsführenden Statthalter und in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Statthalter vertreten. Das Kapitel besteht aus dem Großprior und einem Statthalter, den er mit allen seinen Funktionen und Vollmachten betrauen kann, sowie aus den weiteren Kapitelmitgliedern. Die Bestellung eines Statthalters erfolgt im Einvernehmen mit der zentralen Ordensleitung in Paris und muss vom Erzbischof von Wien bestätigt werden. Das Ordensgericht entscheidet in allen Streitigkeiten aus dem Verhältnis den L*****-Orden betreffend, sowie zwischen dem Kapitel und Mitgliedern des L*****-Ordens, als auch zwischen Letzteren. Es besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

Zu AZ 53 Cg 61/06i des Erstgerichtes hat die Klägerin eine Klage eingebracht, wonach es der Beklagte ab sofort zu unterlassen habe, sich als Oberhaupt, Kanzler, sonstiger Vertreter oder Mitglied der Klägerin zu bezeichnen und über ein (näher bezeichnetes) Konto der Klägerin bei der Bank A***** C***** zu verfügen, der Änderung der Zeichnungsberechtigung für dieses Konto zuzustimmen sowie eine erschlichene Bestätigung der Erzdiözese Wien vom an die Klägerin oder die Erzdiözese binnen eines Tages nach Rechtskraft des Urteils zurückzustellen, in eventu diese zu vernichten habe. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten verboten werde, sich als Oberhaupt, Kanzler, sonstiger Vertreter oder Mitglied der Klägerin zu bezeichnen und in welcher Art und Weise auch immer über das näher bezeichnete Konto zu verfügen. Weiters beantragte die Klägerin die Erlassung eines Drittverbotes gegenüber der Bank A***** C*****, Verfügungen des Beklagten über das Konto der Klägerin bis zur Vorlage einer Entscheidung der Österreichischen Bischofskonferenz bzw des Erzbischofs von Wien als Vorsitzendem der Österreichischen Bischofskonferenz über die Person des Oberhauptes der Klägerin durchzuführen.

Das Erstgericht untersagte dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Verfügung über das Konto der Klägerin und erließ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ein an die Bank A***** C***** gerichtetes Drittverbot. Den weiteren Sicherungsantrag der Klägerin, dem Beklagten zu verbieten, sich als Oberhaupt, Kanzler etc der Klägerin zu bezeichnen, wies das Erstgericht zurück. Das Oberlandesgericht Wien hob als Rekursgericht mit Beschluss vom , 15 R 138/06h, die angefochtene einstweilige Verfügung und das ihr vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Sicherungsantrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sowohl für die Leitung kirchlicher Rechtssubjekte als auch für die innerkirchliche Vermögensverwaltung innerkirchliche Regelungen vorlägen und diese Angelegenheiten daher der Jurisdiktion der staatlichen Gerichte entzogen seien. Über den von der Klägerin dagegen erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden.

Mit der gegenständlichen am beim Erstgericht überreichten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, sich als Kanzler, sonstiger Vertreter oder Mitglied der Klägerin zu bezeichnen oder so aufzutreten sowie die Bezeichnung bzw den Namen und/oder die Kurzbezeichnung der Klägerin und/oder diesen verwechselbar ähnliche Namen und Bezeichnungen zu verwenden; in welcher Art und Weise auch immer, insbesondere durch Änderung des Vertreters im Markenregister, zu versuchen, die Verfügungsgewalt über (näher bezeichnete) national-österreichische Marken zu erlangen sowie die Bestätigung der Erzdiözese Wien vom an die Klägerin oder die Erzdiözese Wien nachweislich binnen eines Tages nach Rechtskraft dieses Urteiles im Original samt allen Abschriften zurückzustellen, in eventu diese nachweislich zu vernichten.

Zur Sicherung des Klagsanspruches beantragte die Klägerin die Erlassung einer im Wesentlichen inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten überdies verboten werden sollte, eine Veranstaltung am als „Ordens-Festmesse des Großpriorates Österreich" im Zusammenhang mit der Bezeichnung „L*****-Orden" oder einer dieser verwechselbar ähnlichen Bezeichnung zu verwenden und/oder dort Auszeichnungen, Insignien und/oder Gewänder des L*****-Ordens zu tragen und/oder an Dritte zu verleihen. Die Klage und der Sicherungsantrag wurden - wie bereits im Vorverfahren - im Wesentlichen darauf gestützt, dass zur Vertretung der Klägerin nach außen allein ihr von ihren Mitgliedern gewähltes Oberhaupt mit dem Titel „Großprior" berufen sei. Alfred S***** sei am in diese Funktion gewählt worden. Am habe er ein Schreiben des Beklagten erhalten, in dem er als „ehemaliger Großprior" bezeichnet und aufgefordert worden sei, bis zum in seinem Besitz befindliches Eigentum der Klägerin zu übergeben. Im Nachhang zu diesem Schreiben habe sich eine vom erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese Wien am zu K 933/06 ausgestellte und vom Generalvikar und Ordinariatskanzler unterfertigte Bestätigung befunden, wonach der Beklagte nunmehr zur alleinigen Vertretung der Klägerin in Österreich nach außen befugt sei. Diese Bestätigung sei inhaltlich falsch, der Beklagte habe sich diese nur unter Berufung auf falsche Angaben erschleichen können. Der Beklagte sei mit Beschluss des Kapitels der Klägerin vom rechtswirksam ausgeschlossen worden und könne daher mangels Mitgliedschaft weder der Klägerin vorstehen noch von ihren Mitgliedern in irgendeine Funktion gewählt werden. Ein Großprior könne nur durch den Beschluss der Mitglieder der kirchlichen Vereinigung, durch den Tod oder - im Falle schwerwiegendster Verfehlungen gegen Bestimmungen des Kirchenrechts - durch die Österreichische Bischofskonferenz bzw den Erzbischof von Wien aus dem Amt abberufen werden. Ergänzend brachte die Klägerin im gegenständlichen Verfahren noch vor, die Frage, wer zur Vertretung einer kirchlichen Vereinigung nach außen befugt sei, sei grundsätzlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Um diese für das gegenständliche Verfahren wesentliche Vorfrage zu klären, habe das Ordensgericht der Klägerin mit Urteil vom die Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten aus der kirchlichen Vereinigung der Klägerin endgültig festgestellt. Darüber hinaus seien auch entsprechende Anträge zur Klärung der Frage, wer zur Vertretung der Klägerin nach außen berechtigt sei, an den Erzbischof von Wien gestellt worden, welche bereits an die Österreichische Bischofskonferenz weitergeleitet worden seien. Das Gericht sei an die entsprechende Feststellung durch die (zuständigen) kirchlichen Instanzen gebunden. Weiters brachte die Klägerin noch vor, sie sei bis vor kurzem mit L*****-Ritter-Ordensgemeinschaften in anderen Ländern und auch mit einer zentralen Koordinationsstelle („Großmagisterium") in Frankreich bzw in der Schweiz in Kontakt gestanden. Diese sei als weltlicher Verein organisiert und als solcher nicht berechtigt, sich in die inneren Angelegenheiten einer kirchlichen Institution wie der Klägerin einzumischen. Deshalb seien auch das Absetzungsschreiben des „Grand Chancellor" sowie das „Magistral Decree" vom , mit welchem Alfred S***** seiner Funktion als Großprior der Klägerin enthoben worden sei, ohne Wirkung. Schließlich brachte die Klägerin noch vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom versucht, die Verfügungsmacht über die national-österreichischen Marken der Klägerin beim Österreichischen Patentamt zu erlangen, indem er - wiederum unter Vorlage der inhaltlich falschen Bestätigung der Erzdiözese Wien - sich selbst als Vertreter betreffend diese Marken benannt und den bisherigen, von der Klägerin tatsächlich bevollmächtigten Vertreter löschen habe lassen. Nach entsprechender Klarstellung des Sachverhaltes habe das Österreichische Patentamt die Änderungen wieder rückgängig gemacht. Ferner habe der Beklagte in seiner angeblichen Funktion als „Kanzler" der Klägerin eine Einladung zu einer Veranstaltung für den ausgesandt. Bei dieser Veranstaltung sei sogar die Aufnahme von Mitgliedern und die Verleihung von Auszeichnungen vorgesehen. Der Beklagte verletze durch die rechtswidrige Nutzung des Namens der Klägerin deren Namensrecht gemäß § 43 ABGB. Der Klägerin drohe dadurch ein unwiederbringlicher Schaden.

Das Erstgericht gab - ohne Anhörung des Beklagten - dem Sicherungsantrag vollinhaltlich statt. Es nahm insbesondere als bescheinigt an, dass Alfred S***** zum Großprior der Klägerin gewählt wurde und eine Abberufung durch die zuständigen Organe der Klägerin bisher nicht erfolgte. Mit Schreiben vom an das Großmagisterium des O***** International und des Präsidiums des Schweizer Vereins O***** International kündigte die Klägerin ihre Kooperation mit diesen Vereinigungen auf. Bereits zuvor war Alfred S***** mit Schreiben des Grand Chancellor vom mitgeteilt worden, dass er ab dem Tag der Ausstellung dieses Dekrets nicht mehr Leiter der Jurisdiktion Österreich sei.

Alfred S***** als Großprior von Österreich hatte namens der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom bekanntgegeben, dass seinem Ansuchen vom September 2005 um Freistellung aus dem Großprioriat Österreich nicht stattgegeben worden sei, jedoch seine Mitgliedschaft zur Klägerin mit für beendet erklärt werde.

Mit Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom wurde festgestellt, dass der Beklagte mit Beschluss des Kapitels vom rechtswirksam aus dem L*****-Orden ausgeschlossen worden sei und ihm mangels Mitgliedschaft im L*****-Orden weder das aktive noch das passive Wahlrecht zustehe.

In einer Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates der Erzdiözese Wien vom wurde festgehalten, dass die kirchliche Vereinigung der Klägerin unverändert bestehe und der Beklagte zur alleinigen Vertretung der Klägerin in Österreich nach außen befugt sei. „Wie und warum" es zur Ausstellung dieser Bestätigung gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beklagte ersuchte in der Folge mit Schreiben vom Alfred S***** als „ehemaligen" Großprior und „ehemaligen" Vertretungsbefugten der Klägerin alles noch in seinem Besitz befindliche Eigentum der Klägerin, welcher er bis März 2006 vorgestanden sei, in den Räumlichkeiten des Kanzleramtes des Großpriorates Österreich abzugeben.

Weiters gab der Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom im Namen der Klägerin dem Österreichischen Patentamt bekannt, dass er nunmehr Zustellungsbevollmächtigter einer bestimmten Wort- und Bildmarke der Klägerin sei. Aufgrund dieser Eingabe wurde der Klagsvertreter als bisheriger Zustellungsbevollmächtigter im Markenregister gelöscht. Diese Änderung wurde jedoch über Betreiben der Klägerin wieder rückgängig gemacht.

Der Beklagte richtete als „Kanzler des Großpriorates Österreich" an Mitglieder der Klägerin auch eine persönliche Einladung zu einer am stattfindenden Ordensfestmesse des Großpriorates Österreich, wobei auch Investituren vorgenommen und Auszeichnungen vergeben werden sollten.

In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Klägerin gemäß Art II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom Rechtspersönlichkeit auch im staatlichen Bereich erlangt habe. Einer juristischen Person stehe ein Unterlassungsanspruch zu, wenn eine Person - ohne hiezu satzungsmäßig berufen zu sein - als deren organschaftlicher Vertreter auftrete und als solcher handle. Die Klägerin habe hinreichend bescheinigt, dass der Beklagte unbefugt in ihrem Namen gehandelt habe oder zu handeln beabsichtige. Es sei dadurch eine Gefährdung der Klägerin gegeben, weil der Beklagte bereits versucht habe, als Zustellungsbevollmächtigter in den Besitz der Namens- und Bildmarke der Klägerin zu gelangen, und im Namen der Klägerin zu einer Ordensmesse eingeladen habe, bei der Investituren und Auszeichnungen vergeben werden sollten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht die einstweilige Verfügung einschließlich des ihr vorangegangenen Provisorialverfahrens als nichtig auf und wies den Sicherungsantrag zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht verneinte in seiner rechtlichen Beurteilung - unter Hinweis auf die Entscheidung 15 R 138/06h im Vorverfahren - die Zulässigkeit des Rechtsweges. Es vertrat dazu zusammengefasst die Ansicht, dass sowohl die Ausgestaltung der inneren Ordnung als auch die interne Vermögensverwaltung betreffend die Klägerin der Autonomiegarantie des Art 15 StGG unterliege. Die Frage, ob Alfred S***** oder der Beklagte zur Vertretung der Klägerin nach außen berechtigt sei, betreffe eine innerkirchliche Angelegenheit, deren Beurteilung der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob der Streit zwischen einer kirchlichen juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit (auch nach staatlichem Recht) und einer Person, die mit kirchlichem Dekret ausgewiesen die Leitungsfunktion und Vermögensverwaltung gegenüber der kirchlichen juristischen Person beanspruche, auch hinsichtlich der Frage der Vermögensverwaltung eine innerkirchliche und damit der Jurisdiktion der staatlichen Gerichte entzogene Angelegenheit darstelle, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat erstmals den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgegriffen, ohne dass dieses Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. In diesen Fällen ist § 519 Abs 1 ZPO analog anzuwenden und der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0116348). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist aber auch im Provisorialverfahren der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrages den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert (1 Ob 18/06p mwN).

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel im Rahmen der behaupteten Aktenwidrigkeit geltend, das Rekursgericht hätte aufgrund der Aktenlage davon ausgehen müssen, dass Alfred S***** seinerzeit rechtmäßig zum Großprior und damit Oberhaupt der Klägerin gewählt worden sei. Es hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte durch eine nach CIC 1983 zuständige kirchliche Autorität zum ständigen oder interimistischen Vertreter der Klägerin berufen worden sei. In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von ihr eingeklagte Anspruch sei nicht im kanonischen, sondern im staatlichen Recht begründet und müsse deshalb dem staatlichen Rechtsweg zugänglich sein. Die Vermögensverwaltung gehöre nicht zum Bereich der inneren Angelegenheiten einer kirchlichen Vereinigung. Zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft seien nur jene Angelegenheiten zu zählen, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung beträfen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären. Keine innerkirchliche Angelegenheit betreffe insbesondere das Verhältnis der Klägerin zu Dritten, etwa zum Österreichischen Patentamt, zu dem die Insignien und Gewänder der Klägerin herstellenden Juwelieren und Schneidern und zu sonstigen Dritten. Im Übrigen sei durch das Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom der mit Beschluss des Kapitels vom ausgesprochene Ausschluss des Beklagten aus dem Orden der Klägerin rechtskräftig bestätigt worden und damit die kirchenrechtliche Vorfrage der fehlenden Vertretungsbefugnis des Beklagten für die Klägerin abschließend geklärt worden. Außerdem habe die Klägerin gemeinsam mit Alfred S***** als ihrem Großprior bei dem in kirchenrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin jedenfalls in erster Instanz zuständigen Metropolitan- und Diözesangericht Wien eine Feststellungsklage eingebracht. Das Metropolitan- und Diözesangericht habe mit dem dem Revisionsrekurs der Klägerin angeschlossenen Schreiben vom nunmehr bestätigt, dass das Ordensgericht der Klägerin am eine endgültige Entscheidung betreffend die Mitgliedschaft der Beklagten getroffen habe und die am ausgestellte Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates Wien, welche die alleinige Vertretungsbefugnis des Beklagten für die Klägerin in Österreich nach außen bescheinige, durch die Entscheidung des Ordensgerichtes vom hinfällig und daher vom erzbischöflichen Ordinariat zu kassieren sei.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend und im Rekursverfahren auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen hat das Erstgericht die Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht (vgl Aicher in Rummel, ABGB³ § 26 Rz 9 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen des zulässigen Revisionsrekurses der Klägerin nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu prüfen und von Amts wegen auch das Vorliegen allfälliger weiterer Nichtigkeitsgründe wahrzunehmen. So liegt ein Nichtigkeitsgrund insbesondere auch dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO). Die Frage, ob unter den Prozessvoraussetzungen eine Rangordnung besteht, tritt dann auf, wenn mehrere Prozessvoraussetzungen (im vorliegenden Fall die gesetzliche Vertretung und die Zulässigkeit des Rechtsweges) zweifelhaft sind. Da das Gesetz die Rangordnung der Prozessvoraussetzungen nicht ausdrücklich regelt, wird zum Teil die Meinung vertreten, alle Prozessvoraussetzungen seien gleichrangig. Das Gericht habe daher aus prozessökonomischen Gründen jene Prozessvoraussetzung zunächst zu prüfen, deren Mangel sich im Einzelfall am leichtesten feststellen lasse. Demgegenüber wird in der Lehre aber auch die Auffassung vertreten, dass eine Rangordnung für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen bestehe, die auch im Gesetz Deckung finde. Danach wäre das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen (vgl Fasching, ZPR² Rz 736 f; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 381).

Prüft man daher im Sinne der zuletzt dargestellten Auffassung zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin als juristische Person nach außen hin durch ihren Großprior als ihren gesetzlichen Vertreter rechtswirksam vertreten wird. Nach § 4 Abs 1 ZPO hat der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis sowie eine im Einzelfall noch erforderliche besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten von ihm gesetzten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen. Man wird insbesondere bezüglich der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters eine urkundliche Nachweisung vernünftigerweise aber nur dort fordern können, wo Zweifel über die Vertretungsbefugnis auftauchen können. Eine Unterlassung des urkundlichen Nachweises der gesetzlichen Vertretungsbefugnis in diesen Fällen kann nicht zur sofortigen Zurückweisung der Klage bzw zur Unwirksamkeit der gesetzten Prozesshandlung führen, da das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO von Amts wegen die notwendigen Aufträge zu erteilen hat, um die gesetzliche Vertretungsbefugnis klarzustellen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 4 ZPO Rz 15). Nach § 41 Abs 1 JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat gemäß § 41 Abs 2 JN aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Diese Vorschrift des § 41 Abs 2 JN bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200). Wird vom Beklagten die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen, sondern es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche materielle Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund jener Tatsachenbehauptungen zu erfolgen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt. Begründen schon diese Klagsangaben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht, dann ist die Klage zurückzuweisen. Begründen sie die Zuständigkeit, erweisen sie sich aber im Verlauf des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO² § 41 JN Rz 4; Klauser/Kodek, ZPO16 § 41 JN E 6 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0056159; RS0050455; RS0046201 ua). Diese Judikatur wird vor allem damit begründet, dass die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet werden soll (6 Ob 148/04i; 4 Ob 298/02f ua); das Gericht andernfalls, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsachen herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehende - meritorische Klagsabweisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen könnte (6 Ob 190/05t) und die vom Beklagten in seiner Unzuständigkeitseinrede erhobenen Behauptungen, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen, eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Klagebegehrens erfordern (5 Ob 274/02h).

Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob Alfred S***** (weiterhin) Großprior der Klägerin ist, diese daher rechtswirksam vertreten und im Rahmen seiner Vertretungsmacht auch wirksam Prozessvollmacht erteilen kann oder ob (nunmehr) der Beklagte Großprior der Klägerin ist, sowohl für die Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch für die Berechtigung des im Sicherungsverfahren und im Hauptverfahren von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens von Bedeutung. Es liegt daher eine sogenannte „doppelrelevante" Tatsache vor, aus der sich sowohl die Beurteilung der Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch die Begründetheit ihres Anspruches ableiten lässt. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es nach Auffassung des erkennenden Senates geboten, diese Grundsätze im vorliegenden Fall auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (Ballon aaO § 41 JN Rz 2). In diesem Sinne wird von Lehre und Rechtsprechung auch der Grundsatz, wonach eine Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist (§ 42 Abs 3 JN), wegen der insoweit vergleichbaren Situation auf alle Prozesshindernisse ausgedehnt (Klauser/Kodek aaO § 41 JN E 24 ff mwN). Es muss daher auch im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens für die Prüfung der notwendigen gesetzlichen Vertretung der Klägerin ausreichen.

Im gegenständlichen Fall wurde nach der Behauptung der Klägerin Alfred S***** am in die Funktion eines Oberhauptes der Klägerin mit dem Titel „Großprior" gewählt und ist daher zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt. Nach dem maßgebenden Vorbringen der Klägerin hat Alfred S***** sein Amt bisher nicht zurückgelegt und wurde auch nicht von den Mitgliedern der Klägerin oder von einem anderen kirchenrechtlich dazu befugten Organ aus seinem Amt abberufen. Die Klägerin hat somit ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen das Vertretungsrecht des Alfred S***** für die Klägerin im Sinne der oben dargelegten Ausführungen abgeleitet werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden gesetzlichen Vertretung (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) liegt daher ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht vor. Im Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO) vorliegt.

Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - dass dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (RIS-Justiz RS0045452). Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der behauptete Sachverhalt in der Klage maßgebend (RIS-Justiz RS0045584). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist an sich unzweifelhaft eine bürgerliche Rechtssache. Zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen sind mangels gegenteiliger Anordnung die Gerichte berufen. Gemäß Art 15 StGG ordnet und verwaltet allerdings jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. In diese darf daher weder durch Gesetz noch durch Akte der Vollziehung eingegriffen werden (vgl VfSlg 16.395 uva).

In Bezug auf diese inneren Angelegenheiten der Kirche ist somit auch der Rechtsweg ausgeschlossen. Lehre und Judikatur sind sich darüber weitgehend einig, dass zu den inneren Angelegenheiten jene zu zählen sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Kirchen und Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären (SZ 69/53, SZ 60/80, SZ 60/138 mwN ua). Wenn auch wiederholt betont wurde, dass die Abgrenzung, was zu den inneren Angelegenheiten zählt, Schwierigkeiten bereite (SZ 60/138) und dieser Bereich nicht erschöpfend aufgezählt werden könne (SZ 60/80, SZ 47/135 mit ausführlicher Darstellung der Lehre), so besteht doch Übereinstimmung dahin, dass zu den inneren Angelegenheiten auch die Verfassung und innere Organisation der Kirche, etwa die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Abberufung von Ämtern oder die Art der Amtsführung gehören (SZ 69/53, SZ 61/96, SZ 60/80 mwN ua; RIS-Justiz RS0073133), zumal das Bestehen einer inneren Organisation Voraussetzung für die Ausübung der Selbstverwaltung ist. Zu der Frage der inneren Organisation gehören daher alle Fragen, die mit der Begründung und dem Verlust von Organstellungen zusammenhängen (E. Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften in JBl 1957, 57 ff und 123 ff [124]). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Kern geltend, dass der Beklagte nicht ihr (nach außen vertretungsbefugtes) Organ sei und dass er daher die mit einer solchen Organstellung verbundene Tätigkeiten zu unterlassen habe. Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger der Klägerin und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung des Beklagten handelt es sich nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Die strittige Frage der Organstellung des Beklagten ist daher im innerkirchlichen Bereich zu klären. Nach Ansicht des erkennenden Senates würde aber auch die von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten (vgl auch 2 Ob 589/86). Diesem innerkirchlichen Bereich muss im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden (vgl auch Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff; J. Schima jun., Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533 ff [538]; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 414 ua). Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe (Klauser/Kodek aaO § 6 ZPO E 15 mwN). Weiters ist in diesem Zusammenhang die gebotene Unterordnung jeder Vermögensverwaltung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter die Zielsetzung einer Beförderung der rein innerkirchlichen Anliegen, um deretwillen der Staat für seinen Bereich die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommen hat, zu berücksichtigen. Dass die Normen über die Vertretung nach außen auch Auswirkungen auf außerhalb der Kirche bzw Religionsgesellschaft stehende Personen haben, weil diese nur Rechte aus Rechtshandlungen von Organen erwerben können, daher die Rechtswirkung der betreffenden Handlung davon abhängig ist, dass die Normen über die Begründung der Organstellung eingehalten wurden, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin daran nichts. Es handelt sich hier nämlich nur um eine Reflexwirkung der Norm über die Organstellung, wie sie bei derartigen Normen gegenüber dem Empfänger von Willenserklärungen stets eintritt. Der unmittelbare Inhalt der Norm erschöpft sich in der Aussage, dass das Handeln einer natürlichen Person der Kirche bzw einer rechtsfähigen kirchlichen Vereinigung als eigenes Handeln zuzurechnen ist. Im Übrigen wird der Dritte ohnedies in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nach den Regeln des bürgerlichen Rechts geschützt (vgl E. Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, JBl 1957, 57 ff und 123 ff [125]). Die zwischen den Parteien strittige Frage der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten ist daher Bestandteil des Bereiches der inneren Angelegenheiten und somit nicht durch staatliche Gerichte, sondern ausschließlich durch die dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu lösen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Rekursgericht hätte davon ausgehen müssen, dass diese Frage innerkirchlich im Sinne ihres Prozessstandpunktes bereits endgültig entschieden worden sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bezüglich der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten nach dem maßgeblichen kirchlichen Recht eine noch ungeklärte Rechtslage vor. Es lag damals zwar bereits das Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom vor, wonach der Beklagte mit Beschluss des Kapitels vom rechtswirksam aus dem Orden der Klägerin ausgeschlossen worden sei, andererseits lag aber auch die Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates der Erzdiözese Wien vom vor, wonach der Beklagte zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt sei. Es kann im Sinne der dargelegten Ausführungen jedenfalls nicht Aufgabe staatlicher Instanzen sein, diese unterschiedlichen kirchlichen Rechtsauffassungen zu überprüfen oder eine davon abweichende eigene Rechtsauffassung an die Stelle der kirchlichen zu setzen. Wie die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs selbst einräumt, ist das Metropolitan- und Diözesangericht Wien in kirchenrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin jedenfalls in erster Instanz zuständig. Die Klägerin hat daher nach ihrem eigenen Vorbringen gemeinsam mit Alfred S***** eine entsprechende Feststellungsklage beim Metropolitan- und Diözesangericht Wien eingebracht. Die Vorlage des Schreibens des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom im Revisionsrekurs der Klägerin verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich. Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände wie Prozessvoraussetzungen (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen trotz gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (7 Ob 47/04v mwN; Klauser/Kodek aaO § 42 JN E 20 ua). Auf das erst nach der Beschlussfassung des Rekursgerichtes ausgestellte Schreiben des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom ist somit nicht Bedacht zu nehmen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben vom überhaupt um eine für die Gerichte verbindliche Entscheidung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ („Großprior") der Klägerin ist, durch die dafür zuständige Kirchenbehörde handelt.

Da somit diese auch für das Provisorialverfahren entscheidungswesentliche Frage der Organstellung für die Klägerin durch die zuständigen kirchlichen Instanzen zu klären ist, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Rekursgericht mit Recht verneint. Der Revisionsrekurs der Klägerin musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4,§ 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.