OGH vom 24.02.2015, 10ObS154/14s

OGH vom 24.02.2015, 10ObS154/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 110/14s 10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Revision nicht zulässig. Dass Rechtsprechung fehlt, „inwiefern die erforderlichen Versicherungsmonate notwendig sind“ (für einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation [§ 253f, § 302 Abs 1 ASVG]), wenn es sich bei der Versicherten „um einen außerordentlichen Härtefall“ handelt, ist nicht präjudiziell, ist doch ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation nicht Streitgegenstand.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00154.14S.0224.000