OGH vom 17.01.2012, 10ObS154/11m

OGH vom 17.01.2012, 10ObS154/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch die Eltern T*****, diese vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 68/11s 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Berichtigung dahin, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision um einen Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung ergänzt werde, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht zurückgewiesen. Eine Mitteilung, dass dem Kläger die Beantwortung der Revision freistehe, war nicht ergangen. Dennoch brachte der Kläger am eine Revisionsbeantwortung ein, die erst am beim Obersten Gerichtshof einlangte. Diese ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (RIS Justiz RS0043690 [T4]).

2. Der am eingebrachte Antrag auf Berichtigung der Entscheidung um eine Kostenentscheidung ist abzuweisen, weil kein Berichtigungsfall iSd §§ 419, 430 ZPO vorliegt:

Erstattet der Revisionsgegner schon vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 ZPO die Revisionsbeantwortung, erhält er bei Zurückweisung der Revision nach § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO auch dann keine Kosten, wenn er in der Revisionsbeantwortung zu Recht auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben sollte ( Kodek in Rechberger , ZPO³ § 508a ZPO Rz 3).

3. Für die vorliegende Entscheidung ist nach § 11 Abs 3 Z 1 ASGG ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zuständig.