OGH vom 29.09.2009, 10ObS154/09h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha P*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 48/09d-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die dem konkreten Fall
zugrundeliegende „Unterhaltsvereinbarung", wonach der Ehegatte der
Klägerin nach Verbesserung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
dieser einen Unterhalt zu leisten habe, entspreche nicht den in § 258
Abs 4 lit c ASVG geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch der
Klägerin auf Witwenpension, steht im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach wären die
Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nur dann erfüllt, wenn aus
der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde
nach hervorginge, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe
entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und
Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar gewesen
wäre (vgl 10 ObS 259/98f = SSV-NF 12/105; 10 ObS 2105/96y = SSV-NF
10/51; 10 ObS 224/93 = SSV-NF 7/114 ua; RIS-Justiz RS0085196). Die
bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt
zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrags oder
Unterhaltsbeitrags feststellbar wäre, erfüllt daher mangels
Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die
Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG (10 ObS 297/91 = SSV-NF 5/112; 8
Ob 638/93 mwN ua). Auch wenn man die erwähnte Vereinbarung im Sinne
der Ausführungen des Erstgerichts dahin verstehen wollte, dass der
Ehegatte der Klägerin einen - nach den von der Rechtsprechung
herausgearbeiteten Grundsätzen - ermittelten Unterhalt leisten
sollte, würde eine solche Unterhaltsvereinbarung nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats den notwendigen Voraussetzungen
für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach § 258 Abs 4
lit c ASVG ebenfalls nicht entsprechen (vgl 10 ObS 169/01b = SSV-NF
15/78 = DRdA 2002/33, 343 [Wolfsgruber]). Die Ausführungen im
Rechtsmittel der Klägerin bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).