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OGH vom 03.10.2006, 10ObS154/06d

OGH vom 03.10.2006, 10ObS154/06d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei r.k. Pfarre H*****, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 1/06t-6, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 6 Cgs 219/05x-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird mit dem Auftrag, das gesetzmäßige Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund durchzuführen, an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei vom auf Leistung eines Zuschusses nach § 53b ASVG für die Arbeitsverhinderung einer ihrer Dienstnehmerinnen in der Zeit vom 10. 2. bis ab, weil die für den Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung normierte Unternehmensgröße überschritten werde.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit dem Begehren, der Klägerin den Zuschuss zuzusprechen, wies das Erstgericht sofort wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil keine Leistungssache, sondern eine Verwaltungssache vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 58/06m, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd § 53b ASVG ihrem Wesen nach eine Leistungssache darstellen, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Aufnahme der Leistungen nach § 53b ASVG in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung in den dritten Teil des ASVG (§ 173 Z 3 ASVG) mit dem 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/171, keine Änderung, wofür auch die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte bieten, sondern eine bloße Klarstellung der Rechtslage, wonach es sich beim Anspruch auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG um einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung nach dem ASVG und damit um eine Leistungssache nach § 354 ASVG bzw eine Sozialrechtssache nach § 65 ASGG handelt, vorgenommen. Soweit die Vorinstanzen ihre vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2004/08/0193 (= ARD 5.586/10/2005) gestützt haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Leistungssache iSd § 354 ASVG oder eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vorliegt, inhaltlich nicht befasst hat. Diese der beklagten Partei bekannte (und mit ihrem Rechtsstandpunkt übereinstimmende) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in der Folge aufrechterhalten (RIS-Justiz RS0120723). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da das Begehren der klagenden Partei somit eine Leistungssache iSd § 354 Z 1 ASVG betrifft, erweist sich der von den Vorinstanzen angenommene Zurückweisungsgrund als nicht berechtigt. Vielmehr ist über die Klage das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.