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VfGH vom 07.03.1995, B1933/94

VfGH vom 07.03.1995, B1933/94

Sammlungsnummer

14072

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von die umsatzabhängige Kammerumlage I betreffenden Bestimmungen des HandelskammerG in der Fassung der 10. HandelskammerG-Novelle im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Festlegung der Höhe der Kammerumlage; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Finanzlandesdirektion über die Berufung gegen die Festsetzung der Kammerumlage durch das Finanzamt; Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach (und damit Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer zur Entscheidung über eine Berufung) nur bei Bestreitung der Kammerangehörigkeit

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft gab dem Finanzamt Wels mit Schreiben vom den im Monat April getätigten kammerumlagepflichtigen Umsatz bekannt, berechnete die sich daraus ergebende Kammerumlage, teilte gleichzeitig mit, daß sie diesen Betrag nicht abführen werde, da sie die der Kammerumlagepflicht zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des § 57 Abs 1 Handelskammergesetz - HKG, BGBl. 182/1946, idF der 10. Handelskammergesetznovelle, BGBl. 958/1993, für verfassungswidrig halte und beantragte die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides.

Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem die Umlage festgesetzt wurde, berief die Beschwerdeführerin; die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich bestätigte mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten § 57 HKG idF BGBl. 958/1993 gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird darin gesehen, daß über die Berufung, obwohl sie sich durch die Behauptung, die Rechtsgrundlage für die vorgeschriebene Kammerumlage sei verfassungswidrig, gegen die Umlagepflicht dem Grunde nach gewendet habe, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich entschieden habe. Nach § 57 Abs 1 Z 3 HKG idF BGBl. 958/1993 sei aber "über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird" vom Präsidenten der Landeskammer zu entscheiden.

Die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sieht die Beschwerde darin, daß der Bescheid auf der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung des § 57 HKG idF BGBl. 958/1993 beruhe. Sie wendet sich dagegen, daß jene Kammerumlage, die vor der 10. HKG-Novelle nach dem Gewerbeertrag bemessen wurde, seit dieser Novelle nach dem Umsatz bemessen wird, der als Bemessungsgrundlage nicht tauglich sei, und regt an, § 57 leg.cit. insgesamt auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

b) Die belangte Finanzlandesdirektion für Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Argumentation der Beschwerde entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Die Wirtschaftskammer Österreich verteidigt in einer über Einladung durch den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerung den angefochtenen Bescheid und die ihn tragenden Bestimmungen des § 57 HKG idF der 10. Novelle.

3. Das HKG sieht als eine von mehreren Finanzierungsquellen Kammerumlagen vor. Durch die 10. HKG-Novelle wurde eine dieser Umlagen, die sogenannte Kammerumlage I (KU I), auf eine neue Grundlage gestellt. Diese KU I wurde bis dahin als Zuschlag zur Gewerbesteuer vorgeschrieben und eingehoben; mit Abschaffung der Gewerbesteuer im Zuge der Steuerreform 1993 fiel die Basis für diese Kammerumlage weg.

Durch die zitierte 10. HKG-Novelle wurde die KU I als umsatzabhängige Abgabe konstruiert. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die Abs 1 bis 4 des § 57 HKG; die Abs 5 und 6 (vormals: 4 und 5) dieses Paragraphen regeln die unverändert gebliebene, hier nicht interessierende (lohnsummenabhängige) Kammerumlage II. Die Z 1 des ersten Absatzes des § 57 HKG erhielt durch eine rückwirkend mit in Kraft getretene Novelle zum HKG (ArtVIII des Bundesgesetzes BGBl. 21/1995 (mit dem dreizehn im Gesetzestitel näher bezeichnete Gesetze geändert, Begleitmaßnahmen zum UStG 1994 vorgesehen und eine Sonderbestimmung zu einem Doppelbesteuerungsabkommen getroffen wurden)) einen neuen Wortlaut.

In dieser Fassung - sie ist für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (vgl. VfSlg. 2009/1950) - lauten die für die Bemessung der KU I relevanten Abs 1 bis 4 des § 57 HKG folgendermaßen:

"(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage eingehoben werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in Tausendsätzen des Umsatzes gem. § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung einer Freigrenze von zwei Millionen Schilling wie folgt festgesetzt:

für Umsätze bis

10 Millionen Schilling ............ höchstens 0,45 vT

für die weiteren Umsätze

bis 300 Millionen Schilling ....... höchstens 0,35 vT

für die weiteren Umsätze

bis 3 Milliarden Schilling ........ höchstens 0,25 vT

für alle weiteren Umsätze ......... höchstens 0,20 vT

Die Umlage ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben:

1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen § 4 Abs 7, § 20 Abs 1 vierter Satz und § 21 UStG 1972 sind sinngemäß anzuwenden. Die Umlage ist spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Beitragsschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist selbst zu berechnen. Bei Berechnung der Umlage für den Kalendermonat Dezember sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Monatsbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

2. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist der Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

3. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 57 g.

(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes gemäß Abs 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen:

1. Bei Umsätzen aus dem Geldwechselgeschäft, aus Beteiligungen im Sinne des § 6 Z 8 lite UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Wertpapierumsätzen im Sinne des § 6 Z 8 litd UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sind nur die Provisionen zu berücksichtigen. Bei Glücksspielen ist von den Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung auszugehen.

2. Bei Kreditinstituten im Sinne des ArtI (Bankwesengesetz) § 1 Abs 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung ist der umlagepflichtige Umsatz die Summe der Nettozinserträge zuzüglich der Summe der Bruttoprovisionen jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Die Nettozinserträge sind mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor zu vervielfachen, der vom Kammertrag der Bundeskammer unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen festgesetzt wird. Ebenso hat der Kammertag Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

3. Bei Versicherern, die gemäß § 38 zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist der umlagepflichtige Umsatz das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung.

4. Bei Reisebüros und Werbungsmittlern ist unbeschadet anderer umlagepflichtiger Umsätze der umlagepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Bruttoerlöse aus solchen; jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

5. Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde.

(3) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(4) Die Umlage gemäß Abs 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer abzuführen. Sie wird im Verhältnis 4:1 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge monatlich zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern abzuführen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen."

Über die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen bestimmt sodann § 57e HKG (auch dieser idF der 10. HKG-Novelle):

"Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57 Abs 1, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach § 57 Abs 1 der Bundeskammer, bei den Umlagen nach § 57 Abs 5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen."

Aufgrund der in den Abs 1 bis 3 des § 57 HKG idF der 10. HKG-Novelle enthaltenen Ermächtigung hat sodann aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom gemäß § 53a HKG (iVm § 22 Abs 3 und § 9 Abs 1 HKG) das Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluß vom die Umlagen (im zulässigen Höchstmaß) festgesetzt.

4. Die Beschwerde bezweifelt, daß es verfassungsmäßig ist, als Bezugsgröße für die vorgeschriebene Kammerumlage den Umsatz heranzuziehen und undifferenziert an das Umsatzsteuerrecht anzuknüpfen. Dazu wird u.a. ausgeführt, daß

"der gesamte Umsatz des Kammermitglieds als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens, den er im Inland entgeltlich ausführt, die Bemessungsgrundlage darstellen soll.

Damit soll sich die Umlagepflicht 'auch auf die steuerbefreiten Umsätze des § 6 UStG 1972' (nur nicht steuerbare Umsätze bleiben außer Betracht) erstrecken.

a) Dies bedeutet fürs erste einmal, daß keine Differenzierung hinsichtlich der Kammerumlage dort eintritt, wo der Gesetzgeber den 20 %igen Umsatzsteuersatz - aus guten Gründen und vom VfGH bereits in mehreren Fällen (vgl zB zu § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972) hinsichtlich der Verfassungskonformität überprüft - sohin (jedenfalls insoweit) gerechtfertigt - gem § 10 Abs 2 UStG 1972 auf die Hälfte, nämlich auf 10 % ermäßigt.

In diesem Bereich wird ja nicht die Bemessungsgrundlage für die USt halbiert, sondern der Umsatzsteuersatz (diese Halbierungen des Umsatzsteuersatzes hat aber auf die Höhe der Kammerumlage, die ausgehend von der gleichbleibenden Bemessungsgrundlage für die USt berechnet wird, keinen korrespondierenden Einfluß).

b) Schon allein deshalb ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine generelle Aussage, daß der Umsatz Berechnungsbasis zur Ermittlung der KU 1 sein soll. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß sich auch Steuerbefreiungen, zB solche nach § 6 UStG 1972 auf die Höhe der KU 1 nicht auswirken. Auch insoweit liegen bereits mehrere VfGHErk vor, die Teile des Befreiungskatalogs (sowohl hinsichtlich echter als auch unechter befreiter Umsätze) auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft haben, so daß auch vom VfGH geprüfte Beispiele für eine sachliche Rechtfertigung von Befreiungsbestimmungen (vgl zB VfSlg 9524/1982 zu § 6 Z 10 UStG 1972) ins Treffen geführt werden können.

Die uneingeschränkte Anknüpfung des Kammerumlagenrechts an 'alle' Umsätze, auch an die echt und unecht befreiten führt nun dazu, daß beispielsweise nicht nur die Umsätze der Blinden nach Maßgabe des § 6 Z 10 oder der Pflege- und Tagesmütter nach Maßgabe des § 6 Z 16 UStG 1972 für die Berechnung der Kammerumlage 1 Ausgangsbasis sind, sondern auch zB die Umsätze an Anteilen von Gesellschaften (§6 Z 8 lite UStG 1972) oder die Umsätze von Grundstücken nach § 6 Z 9 lita UStG 1972 (jedoch - auch hier - nicht der Eigenverbrauch), die auch anderen Steuern (zusätzlich) unterliegen.

c) Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er ein Grundstück verkauft oder einen Umsatz mit einem Gesellschaftsanteil tätigt (als ein ansonsten spiegelbildlich vergleichbarer Vergleichsbetrieb), können wir nicht erkennen. Auszuscheiden sind nicht steuerbare Umsätze, also zB solche, die nach UmgrStG als solche fingiert werden (vgl zB § 22 Abs 2 UmgrStG '... gelten nicht als steuerbare Umsätze iS UStG 1972'). Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er im Zuge von Umgründungen einen Umsatz tätigt, ist ebensowenig erkennbar, wie für den Umstand, daß es diesfalls einen Unterschied für die Kammerumlage(!) macht, je nach dem, ob er sich dazu entschließt, von den steuerlichen Begünstigungen des UmgrStG nicht (oder doch) Gebrauch zu machen.

d) Liebhabereibetriebe gelten nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§2 Abs 5 Z 2 UStG 1972), bewirken folglich keine Unternehmereigenschaft und führen daher zu keiner Kammerumlagepflicht nach § 57 Abs 1 HKG nF (siehe die Materialien) '... Umsatz des Kammermitgliedes als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ...'). Eine sachliche Rechtfertigung hiefür läßt sich nicht erkennen.

e) Geradezu widersinnig und jedenfalls gleichheitswidrig - dies leitet auf betriebswirtschaftliche Überlegungen über - ist es, die aus Anlaß der Unternehmensveräußerung anfallende USt (siehe Geschäftsveräußerung nach § 4 Abs 7 UStG 1972) auch als Bemessungsgrundlage für eine Kammerumlage festzuschreiben (vgl nunmehr § 57 Abs 1 lita HKG idF 11. HKG-Nov, die gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft treten wird)."

Die Unsachlichkeit einer umsatzabhängigen Kammerumlage ergebe sich auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Aus den Materialien sei ersichtlich, daß der Handelsausschuß bei der Neufassung des § 57 HKG durch die 10. Novelle von der Überlegung ausgegangen sei, Großbetriebe verursachten der Kammer höhere Kosten und hätten durch die Tätigkeit der Kammer einen höheren Nutzen, wobei der Umsatz ein geeignetes Kriterium für Rückschlüsse auf die Betriebsgröße sei. Diese Prämissen seien falsch, da nicht die Großbetriebe, sondern die Klein- und Mittelbetriebe der Kammer höhere Kosten verursachten, da sie die Leistungen der Kammer stärker in Anspruch nehmen. Insoweit hätten auch die Großbetriebe keinen größeren Nutzen von der Kammer; einen solchen könnten sie nur insoweit erzielen, als im Bereich der im allgemeinen Interesse der Mitglieder liegenden Kammertätigkeit Teilbereiche vorlägen, in denen die Kammer jedem einzelnen Mitglied Nutzen bringe und dieser Vorteil umso größer sei, je größer die Betriebsgröße des Kammermitgliedes sei (was aber von der Frage des erzielten Umsatzes zu trennen sei). Die hiefür bei der Kammer anfallenden Kosten seien aber von der Betriebsgröße der einzelnen Kammermitglieder völlig unabhängig.

Der Umsatz sei somit für sich allein kein geeignetes Kriterium, die Betriebsgröße festzustellen, und weder als Indikator für die Betriebsgröße noch abstrakt mit Allgemeingültigkeit geeignet, als Bemessungsgrundlage für eine Kammerumlage zu dienen.

Die Betriebsgröße werde entsprechend den Größenkriterien des EG-Rechtes auch vom Rechnungslegungsgesetz nicht nur durch das Kriterium des Umsatzes, sondern auch durch die Kriterien der Bilanzsumme und der Arbeitnehmerzahl ermittelt. Auch die Betriebswirtschaftslehre betone, daß für die Feststellung der Betriebsgröße verschiedene Richtzahlen in Frage kämen, u.a. die Zahl der Beschäftigten, der Umsatz, das Kapital und die Bilanzsumme. Den Umsatz allein zur Feststellung der Betriebsgröße heranzuziehen, sei daher absolut untauglich.

5. Die belangte Behörde führt zur Verteidigung des Bescheides und seiner Rechtsgrundlagen folgendes aus:

a) Zum Vorwurf der Verletzung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

"... Gemäß § 57 Abs 1 Z. 3 HKG entscheidet über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer. Diese Bestimmung ist - wie bisher § 57e Abs 2 HKG - so zu verstehen, daß Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht in die Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer fallen. Es sind dies Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der Kammerzugehörigkeit - und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht - an sich. Es gehören dazu Rechtsmittel, mit denen bestritten wird, daß eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet hat. Die erwähnte Zuständigkeitsbestimmung ist hingegen nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen. In diesen Fällen wird nicht die Umlagepflicht aus der Sicht der Kammerzugehörigkeit bestritten. Angefochten wird vielmehr die Festsetzung der Abgabe (bzw. deren vorgesehene Selbstberechnung) auf der Grundlage eines - so die Behauptung - verfassungswidrigen Gesetzes.

... Die Argumentation, die Bestreitung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen inkludiere zwingend die Bestreitung der Kammerumlagepflicht dem Grunde nach, ignoriert somit den hinter der Bestimmung des § 57 Abs 1 Z. 3 HKG stehenden Sinn. Ob eine Kammermitgliedschaft i.S.d. § 57 Abs 1 erster Satz HKG vorliegt, also ob eine Umlagepflicht dem Grunde nach besteht, kann nämlich - im Gegensatz zur Frage, ob § 57 Abs 1 HKG verfassungskonform ist - nur von der Kammer entschieden werden.

§57 Abs 1 Z. 3 HKG wird demnach dahingehend auszulegen sein, daß dem Präsidenten der Landeskammer die Entscheidungskompetenz nur hinsichtlich der Frage nach der Kammermitgliedschaft zugewiesen wird."

b) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Bestimmung des § 57 HKG idF der 10. HKG-Novelle meint die belangte Behörde:

Die Verteilung der mit der Kammerfinanzierung verbundenen Lasten müsse sich an sachlichen Gesichtspunkten orientieren. Dabei hindere der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen

"erachtet die belangte Behörde die Heranziehung des Umsatzes nach § 1 Abs 1 Z. 1 UStG 1972 zunächst als Bezugspunkt für die Betriebsgröße für die Kammerumlage nach § 57 Abs 1 HKG grundsätzlich als sachgerecht und zulässig. So wie der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde keine unsachliche Differenzierung vornahm, als er die Umsatzhöhe als Anknüpfungsmerkmal für die Größenkriterien nach §§221 und 246 HGB, weiters für die Buchführungspflicht (§125 Abs 1 BAO), die Soll- bzw. Istbesteuerung (§17 UStG, § 12 AlkoholabgabeG), den Begriff des Kleinunternehmers (§6 Z. 18 UStG 1972 bzw. § 6 Abs 1 Z. 26 UStG 1994) und als ein Kriterium für die Einteilung in kleinere oder mittlere Betriebe gem. BG Nr. 351/1982 i.d.F. BGBl. Nr. 72/1986 heranzog, und so wie der (Landes-)Gesetzgeber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gewiß auch nicht überschritten hat, als er als Bemessungsgrundlage für Abgaben auf den abgabepflichtigen Umsatz ( Zl. G21/90, betreffend Krnt FremdenverkehrsabgabeG; § 5 Vlbg FVkG; Zl. B1889/88, betreffend Sbg GetränkesteuerG) abstellte, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Umsatz eines Unternehmens typischerweise ein aussagekräftiger Parameter für die Betriebsgröße einer Kammermitgliedschaft ist. Dazu kommt, daß neben der umsatzbezogenen Kammerfinanzierung auch die Finanzierungsform der von den Arbeitslöhnen eines Unternehmens abgeleiteten Beitragserhebung kommt (§57 Abs 5 und 6 Handelskammergesetz). Damit hat der Gesetzgeber einen weiteren Parameter für die Betriebsgröße bei der Kammerfinanzierung berücksichtigt (ähnlich wie der Gesetzgeber auch in den §§221 und 246 Abs 1 HGB mehrere Parameter für die Betriebsgröße ansetzt). Dies ist etwa Beiser, RdW 1994, 174 f, entgegenzuhalten, wenn er an gegebener Stelle lediglich die umsatzabhängige Kammerfinanzierung im Auge hat. ... Im übrigen gibt es weitere zahlreiche Beispiele, wonach verschiedene Branchen bei all ihren Unterschiedlichkeiten zueinander und untereinander auch außerhalb des gewerblichen Bereiches auf den Umsatz als Größenmerkmal bzw. als Grundlage für eine Lastenverteilung abstellen, so etwa die Wirtschaftstreuhänder (§16 Abs 2 Z. 3 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz), die Ärzte (§56 Abs 3 sowie § 75 Abs 3 Ärztegesetz; ...

Letztlich sieht § 57 Abs 2 HKG - was bei Beiser, a.a.O., in diesem Zusammenhang ebenfalls unerwähnt bleibt - für eine Reihe von Branchen Spezialregelungen für die Umlagenberechnung vor und geht damit sehr wohl auf Branchenspezifika ein. Besonders sei auch ... auf § 57 Abs 2 Z. 5 HKG hingewiesen, wonach der Kammertag im Interesse einer allgemein verhältnismäßigen Inanspruchnahme Sonderregelungen beschließen kann. ...

Dabei ist zusätzlich auf die unterschiedlichen Tausendsätze des Umsatzes hinzuweisen, die zwischen höchstens 0,45 v.T. (= 100) und höchstens 0,20 v.T. (= 44,44 % des Höchstsatzes und zugleich der von der Beschwerdeführerin anzuwendende Tausendsatz) differieren und demnach eine zusätzliche adäquate Bemessung bewirken sollen."

Kammermitglieder verursachten in zweifacher Hinsicht Kosten und hätten ebenso in zweifacher Hinsicht einen Nutzen, einerseits durch individuell in Anspruch genommene Kammerleistungen und andererseits durch nicht individuell zuordenbare Leistungen. Bei einer typisierenden Betrachtung müsse es zulässig sein, die mit den individuellen Leistungen (wie Beratungen, Informationen, Interventionen u.ä.) verbundenen Kosten mit zunehmender Betriebsgröße auch zunehmend höher einzuschätzen, zumal mit zunehmender Betriebsgröße betriebswirtschaftliche und rechtliche Strukturen oft komplexer würden. Aber auch die nicht individuell zuordenbaren Leistungen wiesen in ihrem Umfang eine typische Korrelation zur Unternehmungsgröße der Kammermitglieder auf, und vor allem liege in diesem Bereich die typische Korrelation zwischen dem Nutzen und der Unternehmensgröße der Kammermitglieder klar auf der Hand.

Die belangte Behörde gesteht zu, daß auch andere Größen wie beispielsweise der Gewinn einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Kammerumlage darstellen könnten, doch sei auch eine gewinnabhängige Umlagenfestsetzung mit ähnlichen Unschärfen behaftet, wie etwa die Beispiele verlustträchtiger Unternehmungen oder Verlustzuweisungsgesellschaften erwiesen. Es sei daher zulässig, verschiedene Ansatzpunkte für eine verhältnismäßige Lastenverteilung heranzuziehen; man müsse "eine Lastenverteilung finden, die diesen Ansatzpunkten in ihrer Gesamtheit gerecht" werde. Angesichts dieses "Mix an Orientierungshilfen" sei es verfehlt, sich nur isoliert mit einem einzigen Ansatzpunkt auseinanderzusetzen, die Verknüpfung der Ansatzpunkte aber weitgehend außer acht zu lassen. Die neue Kammerumlage entspreche auch dem Solidaritätsgedanken, da sie ca. 64 % aller Kammermitglieder erfasse (während die Kammerumlage aufgrund ihrer Vorgängerbestimmung, da sie auf der Gewerbesteuer aufgebaut habe, infolge der Steuerbefreiungen nur rund 36 % aller Kammermitglieder betroffen habe).

In bezug auf die beschwerdeführende Gesellschaft wird sodann darauf hingewiesen, daß die Berechnung der auf der Gewerbesteuer basierenden, der Bundeskammer zustehenden Umlage im Jahr 1992 nahezu die gleiche Belastung ergeben habe, wie die auf der Bemessungsgrundlage des Umsatzes beruhende (auf das Jahr hochgerechnete) Festlegung der (Bundes-)Kammerumlage für das Jahr 1994.

Zu den von der Beschwerde relevierten Bedenken gegenüber der vorgenommenen Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht wird in der Gegenschrift insbesondere folgendes ausgeführt:

"In der Beschwerde wird die Nichtdifferenzierung zwischen Umsätzen, die dem Normalsteuersatz unterliegen, und Umsätzen, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind, sowie zwischen befreiten und nicht befreiten Umsätzen gerügt. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, welchen Einfluß die Art der Umsätze auf das Verhältnis Kostenverursachung/Nutzenerzielung haben soll. So ist nicht zu erkennen, daß ein Unternehmer, der (überwiegend) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde Umsätze oder auch steuerfreie Umsätze tätigt, nur deswegen die Leistung der Wirtschaftskammer weniger in Anspruch nimmt als ein anderer Unternehmer, der (überwiegend) mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze tätigt, weil seine Umsätze umsatzsteuerrechtlich anders (nämlich mit dem ermäßigten Steuersatz) bzw. nicht (bei steuerfreien Umsätzen) zu versteuern sind. Auch die Einbeziehung von Umsätzen an Anteilen von Gesellschaften und von Grundstücksumsätzen in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist nicht unsachlich. Schließlich ist eine Konsultierung der Wirtschaftskammer aus Anlaß allfällig geplanter Umsätze der angeführten Art nicht unüblich, sodaß sehr wohl auch hinsichtlich der letztgenannten Umsätze eine Kostenverursachung/Nutzenerzielung vorliegen kann. Ebenfalls wurde nicht dargetan, warum vom Verfassungsgerichtshof bestätigte sachliche Rechtfertigungsgründe für eine (echte oder unechte) Befreiung von Umsätzen gegen eine Gleichbehandlung dieser Umsätze für die hier strittige Bemessungsgrundlage sprechen sollen. Der bloße Hinweis auf ein in der Beschwerde angeführtes Erkenntnis (VfSlg 9524/1982) reicht dafür alleine keinesfalls aus.

Zweifellos war die im Umsatzsteuergesetz 1972 aus dem früheren Umsatzsteuerrecht übernommene Befreiung für Umsätze von Blinden mit höchstens drei sehenden Arbeitnehmern (§6 Z. 10 UStG 1972) als Begünstigung gedacht. Ob allerdings eine mit dem Verlust des Vorsteuerabzugsrechtes verbundene Befreiungsbestimmung überhaupt Vorteile bringt, kann dahingestellt bleiben. Gerade diese aus körperlichen (= persönlichen) Gründen benachteiligte Berufsgruppe bedarf seitens der Wirtschaftskammer einer besonderen Unterstützung, sodaß der Gesetzgeber, im Sinne der Äquivalenzrechtsprechung zu Gebühren und Beiträgen, infolge Einbeziehung der Umsätze in die Bemessungsgrundlage eine adäquate Beitragsbemessung als angebracht erachtete.

...

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß Liebhabereibetriebe nicht umlagepflichtig seien. Die (von der Beschwerdeführerin nicht zu erkennende) sachliche Rechtfertigung hiefür liegt im folgenden: Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt, wird i.d.R. nicht unter (ins Gewicht fallender) Inanspruchnahme der Leistungen der Wirtschaftskammer ausgeübt.

Häufig werden typische Liebhabereibetätigungen (z.B. Vollblutzucht) überhaupt keine Kammermitgliedschaft begründen. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, daß die Kammerumlage 2 bei Liebhabereibetätigungen anfällt."

6. a) Die Wirtschaftskammer Österreich verweist in ihrer Äußerung zunächst darauf,

"daß die Umlagen für die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, jedenfalls was die Umlagen für die Kammern selbst und nicht für die Fachgruppen(verbände) betrifft, eine einheitliche Größe darstellen und nicht in einzelne Umlagenteile aufgespalten werden dürfen. Gem § 57 Abs 1 HKG ist eine (im übrigen mit steigendem Umsatz degressive) Kammerumlage vorgesehen, deren Ertrag den Landeskammern und (zu einem geringeren Teil) der Wirtschaftskammer Österreich zuzukommen hat. Gleichzeitig sind die Landeskammern aber auch berechtigt und tatsächlich genötigt, zur Deckung ihrer Ausgaben weitere Umlagen vorzusehen, die von den Mitgliedern iSd § 3 Abs 2 HKG von den in deren Unternehmen anfallenden Arbeitslöhnen zu berechnen sind. Hier ist aus Vereinfachungsgründen die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG heranzuziehen (§57 Abs 5 HKG). Desgleichen kann die Wirtschaftskammer Österreich noch eine zusätzliche Umlage zur Deckung des Aufwandes vorsehen und ist - wie in der Folge zu zeigen sein wird - dazu auch genötigt (§57 Abs 6 HKG). Diese Umlagen sind in der 10. HKG-Novelle nicht geändert worden und betragen daher unverändert (für die WKÖ und die Landeskammer zusammen) im allgemeinen 0,4 v.H. der Beitragsgrundlage (aufgeteilt im Verhältnis 4:1 zwischen Landeskammer und Wirtschaftskammer Österreich), nur in Vorarlberg weniger, nämlich 0,32 v.H. der Beitragsgrundlage (aufgeteilt im Verhältnis 3:1)."

Aus Finanzierungsrechnungen der Kammer ergebe sich,

"daß auf der Ebene der Wirtschaftskammer Österreichs die Deckung durch die Kammerumlage II etwa 57 %, sonst um die 50 % beträgt, während die Deckung durch die Kammerumlage, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dessen Bescheide nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten sind, ist, also der sogenannten Kammerumlage I (gem § 57 Abs 1 bis 4 HKG) bei der Wirtschaftskammer Österreich nur 27 %, bei einzelnen Wirtschaftskammern 21 % (Vorarlberg) oder 25 % (Salzburg) der Gesamtausgaben ausmacht. Selbstverständlich werden die Umlagen nach § 57 Abs 1 bzw nach § 57 Abs 5 und 6 HKG bei einzelnen Mitgliedern einen unterschiedlichen Anteil an den Gesamtumlagen, die dieses Mitglied an die Wirtschaftskammer Österreichs bzw an die Fachgruppe (Fachverbände) zu zahlen hat, ausmachen, doch wird eine durchschnittliche Belastung an solchen Umlagen in der Höhe von etwa 30 v.H. der Gesamtkammerumlage angenommen werden können.

...

Bei den Umlagen handelt es sich um abgabenähnliche Leistungen, deren Unterschied zu Abgaben nur darin besteht, daß der Ertrag nicht einer Gebietskörperschaft, sondern vorliegendenfalls einer Personalkörperschaft zufließt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Abgabensachen betreffenden Rechtsprechung dargelegt, daß dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig breiter Spielraum zu einer seinen finanzpolitischen Vorstellungen entsprechenden Gestaltung bleibt (zB , B278-280/93, , B473/92, , B1386/94, VfSlg 13296/92, 13297/92 uam). Für das Umlagenrecht gelten, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk VfSlg 12175/89 ausdrücklich gebilligt hat, ähnliche Grundsätze wie für das Abgabenrecht.

Wendet man diese Überlegungen auf die Ausführungen der Beschwerde und die dort angestrengten Erwägungen an, so zeigt sich, daß der Umsatz in Verbindung mit der Lohnsumme ein durchaus geeignetes Moment ist, um bei Durchschnittsbetrachtung die Finanzierung der gesetzlich beruflichen Vertretung (Interessensvertretungsorganisation) entsprechend der typischen Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu gewährleisten. Der Handelsausschuß hat auch in seinen Erwägungen (1388 BlgNR 18. GP) eine 'stärkere Orientierung am Äquivalenzprinzip' als Motiv für seine Regelung genannt (Seite 2). Das Äquivalenzprinzip iS der von der Verfassungsgerichtshofjudikatur geforderten Äquivalenz der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen kann aber aus der Natur einer Interessensvertretung heraus keinesfalls vollkommen verwirklicht werden. Diesfalls müßte nämlich die Finanzierung der Kammem ausschließlich durch die Gebühren iS § 57 c HKG erfolgen. Diese werden für einzelne klar zurechenbare Leistungen der Kammer an die Mitglieder erhoben. Ebenso sind etwa Gebühren für Gemeindeeinrichtungen (zB Wasserleitungen) für dieses System tauglich, weil eine genaue Zurechnung der einzelnen Leistungen möglich ist. Dem Wesen der Interessensvertretung (gesetzlich beruflichen Vertretung) entspricht es aber, daß die Mehrheit der einzelnen Leistungen der Vertretung der Mitglieder diesen nicht genau zurechenbar ist. Es wird zwar im allgemeinen der Vorteil der Tätigkeit der Wirtschaftskammer für ein Unternehmen umso größer sein, je größer der Umsatz ist. Es wird die Tätigkeit in ihrer Vorteilhaftigkeit sich auch in der Lohnsumme niederschlagen, weil ... in der überwiegenden Zahl der Fälle doch die gesetzliche Interessensvertretung die Kollektivvertragsfähigkeit wahrnimmt ... Es kann jedoch dieses Äquivalenzprinzip nicht allgemein angewandt werden, weil verschiedenste Leistungen der Kammer - bezogen auf die Mitglieder - eben öffentliche Güter, nicht private Güter hervorbringt. So ist etwa die Tätigkeit der Kammer auf dem Gebiete der Begutachtung im Gesetzgebungsverfahren, zB auf dem Gebiet des Umweltrechts, nicht den einzelnen Mitgliedern anteilsmäßig zuordenbar, weil das eine Mitglied schon modernere, höheren Umweltstandards entsprechende Anlagen haben mag, ein anderes Mitglied aber einen höheren Investitionsbedarf hat und durch eine allmähliche (schonende) Einführung höherer Standards höhere Vorteile genießt, während für ein drittes Mitglied die Frage wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (etwa für einen Verleger oder einen Schönheitspfleger). ...

Gegen die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage wird auch gelegentlich vorgebracht, daß der Umsatz kein hinreichender Indikator für den Gewinn ist. Es ist zwar nicht zu bestreiten, daß es tatsächlich besonders erfolgreiche Unternehmen gibt, die bezogen auf den Umsatz einen überdurchschnittlichen Gewinn erzielen. Es wäre jedoch wiederum ein System, das nur den Gewinn als Grundlage der Kammerumlage heranziehen sollte, besonders aufwendig, für Mitglieder wie Kammer schwer kontrollierbar und mit einer erheblichen Belastung bei der verfahrensmäßigen Ermittlung des Gewinns belastet, zumal für die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuertechnische Gewinn ebenfalls nicht aussagekräftig ist. So könnte der steuertechnische Gewinn etwa infolge von steuerlich bevorzugten Rücklagenbildungen erheblich geringer sein, als es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Zudem ist die Kausalität der Kammertätigkeit für den Gewinn für einzelne Mitglieder durchaus unterschiedlich, wenn überhaupt ziffernmäßig feststellbar.

Es kann daher dem Gesetz nicht verwehrt sein, in pauschalierender Betrachtungsweise ein möglichst einfaches System der Kammerumlagen vorzusehen, zumal pauschalierende Regelungen aus Gründen der Verfahrensökonomie nach der Judikatur des VfGH (zB VfSlg 12929/91) mit dem Gleichheitssatz durchaus vereinbar sind, mögen sie auch in Einzelfällen - was vorliegendenfalls nicht einmal behauptet wird - zu Härten führen. ..."

Insgesamt trügen die einzelnen Kammermitglieder durch das vorgesehene, auf Gebühren für Sonderleistungen, umsatzabhängige Umlagen, lohnsummenabhängige Umlagen und auf der prinzipiell in fixen Beträgen bestehenden Grundumlage beruhende System in entsprechender Weise finanziell zum Aufwand ihrer Interessenvertretung bei. Daß die Regelung pauschalierend ist und damit nicht allen betriebswirtschaftlichen Nuancen, die auch von verschiedenen Gesichtspunkten aus unterschiedlich gesehen werden können, entspricht, führe nicht zur Gleichheitswidrigkeit der Regelung.

Der degressive Tarif bewirke ohnedies, daß bei einem Umsatz von S 10 Millionen die entsprechende Kammerumlage S 4.500,-- betrage, bei einem S 1 Milliarde ausmachenden Umsatz S 281.000,--. Ein Umsatz in der Höhe von S 10.000,-- sei daher im ersten Fall mit S 4,50, im zweiten Fall aber nur mehr mit S 2,81 Kammerumlage belastet. Für einen Umsatz von S 10 Milliarden würde die gleiche Quote nur S 2,18 ausmachen. Die gesetzliche Grundlage trage daher dem Umstand, daß der Nutzen für die Kammermitglieder sich nicht linear zum Umsatz erhöhe, hinreichend Rechnung.

Der Vorwurf, die Bemessungsgrundlage "Umsatz im Sinne des UStG" führe zu einer gleichheitswidrigen Belastung einzelner Unternehmer (hier: Kammermitglieder), hätte auch das Umsatzsteuergesetz 1959 verfassungswidrig erscheinen lassen; zu diesem habe aber der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 2840/1955 ausgesprochen, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme gefunden werden können, daß das Gesetz verfassungswidrig wäre. Der Gerichtshof habe in mehreren Entscheidungen das UStG 1959, welches das gleiche System einer kumulativen Allphasenumsatzsteuer aufwies, für unbedenklich erachtet und in VfSlg. 4780/1964 ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Regelung, die mehrere hintereinander liegende Umsätze mit einer Umsatzsteuer belaste, dem Gleichheitsgrundsatz entspreche. Auch könne es,

"da die Kammerumlage I im Vergleich zur Umsatzsteuer nach dem UStG 1972 eher Geringfügigkeitscharakter hat, ... dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, eine von der Art der umsatzsteuerpflichten Leistung abhängige Differenzierung des Umlagensatzes nicht vorzusehen, mag auch eine derartige Regelung im Umsatzsteuergesetz verfassungsrechtlich zulässig sein. Die gegenteilige Auffassung würde unterstellen, daß aus dem Umstand, daß eine Lösung verfassungskonform sei, zwingend folge, daß nur diese Lösung von der Verfassung geboten sei".

b) Zum Vorwurf der Verletzung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter weist die Wirtschaftskammer Österreich darauf hin, daß die Kammerumlagen nach § 57 Abs 1 HKG unstrittigermaßen gemäß § 1 BAO einzuhebende Beiträge seien. Angesichts der Regelung des § 61 BAO und der einschlägigen Bestimmungen des AVOG sei das in erster Instanz einschreitende Finanzamt zuständig gewesen.

"In der Fassung der 10. HKG-Novelle wurde die Erhebung durch Abgabenbehörden des Bundes und die Entrichtung der Umlage an die für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzämter vorgeschrieben und damit auch die Anwendbarkeit der BAO bzw des AVOG ...

Nach § 57 Abs 1 dritter Satz HKG ist die Umlage gem § 57 Abs 1 HKG von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben. Von dem normalen Verfahren abweichende Bestimmungen sind in den Ziffern 1 bis 3 des § 57 Abs 1 HKG vorgesehen, materielle Abweichungen in § 57 Abs 1 Z 1 HKG. Als derartige Abweichungen im Verfahren bewirkende Bestimmung ist in diesem Zusammenhang insb Z 3 heranzuziehen. Nach dieser Norm entscheidet über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer. Solche Rechtsmittel gelten als Berufung iSd § 57 g HKG.

Über alle anderen Rechtsmittel ist nicht das Verfahren nach

§57 HKG maßgeblich, sondern nur die BAO. Die Rechtslage

unterscheidet sich daher von der Rechtslage vor der

10. HKG-Novelle nicht wesentlich. ... (Im Sinne der) Auffassung,

die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ,

92/14/0177 (= ÖStZB 1993, 510) vertreten hat, ... ist daher nach

Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich die Berufungsentscheidung durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion von der zuständigen Behörde getroffen worden, weil weder Höhe noch Umfang der Kammerumlagepflicht bestritten wurden. Art 83 Abs 2 B-VG ist demnach dadurch nicht verletzt."

7. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde und die Äußerung der Wirtschafskammer Österreich und wiederholte bzw. verdeutlichte dabei ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wobei sie für eine die KU I isoliert untersuchende Betrachtung eintrat.

Die Wirtschaftskammer Österreich erwiderte auf diesen Schriftsatz.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Behörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den vom zuständigen Finanzamt erlassenen erstinstanzlichen Bescheid auf eine zutreffende Interpretation des § 57 Abs 1 Z 3 HKG idF der 10. HKG-Novelle gestützt. Diese Gesetzesvorschrift bestimmt als Ausnahme von der Regel, daß sich Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Kammerumlagen nach den Vorschriften der BAO richten, daß "über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird" der Präsident der Landeskammer zu entscheiden hat; er hat dabei - wie sich aus dem in der genannten Bestimmung verwiesenen § 57g Abs 3 HKG ergibt - die Vorschriften des AVG sinngemäß anzuwenden.

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft meint, daß es einer Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach gleichkomme, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit der die KU I tragenden Rechtsvorschriften in Zweifel ziehe. Dieser Auffassung ist zuzugestehen, daß sie im Rahmen des möglichen Wortsinns der genannten Bestimmung liegt, doch sprechen Argumente der systematischen und teleologischen Interpretation gegen ein solches Ergebnis:

Aus dem Zusammenhang ergibt sich nämlich, daß vom Gesetz die Frage, ob (und allenfalls mit welchen Berechtigungen) eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation angehört, als Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach verstanden wird, nicht aber die Frage der Bemessung und Berechnung der Umlage und damit auch nicht die Frage, ob die der Bemessung und Berechnung der Umlage zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungskonform sind. Nur für jene Fragen ist es sinnvoll, ein Organ der Selbstverwaltung selbst zur Entscheidung zu berufen, nicht aber für diese. Wollte man die Bestimmung anders (im Sinne der Beschwerde) deuten, so käme man zu dem unverständlichen Ergebnis, daß immer dann der Präsident der Landeskammer zur Entscheidung über eine Berufung zuständig ist, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für eine Kammerumlage in Zweifel gezogen wird.

Auch die langjährige Praxis, die dem Gesetzgeber der 10. HKG-Novelle bekannt war, hat die nunmehr im § 57 Abs 1 Z 3 HKG enthaltene Formulierung in diesem Sinne gedeutet (vgl. /0177: "Die Kammerumlagepflicht ist ... nur dann dem Grunde nach bestritten, wenn die Kammermitgliedschaft bestritten wird"). Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der 10. HKG-Novelle von diesem Verständnis (der wortgleichen Formulierung) abgehen wollte.

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat somit ihre Zuständigkeit nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Weise in Anspruch genommen. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, sie sei durch eine solche gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die belangte Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, trifft daher nicht zu.

2. Der Hauptvorwurf der Beschwerde richtet sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 57 HKG idF der 10. HKG-Novelle. Die beschwerdeführende Gesellschaft meint, daß sie durch Anwendung der für gleichheitswidrig erachteten Bestimmung in ihrem Eigentumsrecht verletzt sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Rechtsvorschriften folgendes erwogen:

a) Die Aufwendungen der Wirtschaftskammerorganisation (der Wirtschaftskammer Österreich, der Landes-Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen auf Bundes- und Landesebene) werden - wie es dem System der Selbstverwaltung entspricht - vornehmlich durch finanzielle Leistungen der Selbstverwaltungsangehörigen bedeckt. Das HKG sieht in der für die Behandlung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung der 10. HKG-Novelle, BGBl. 958/1993, und der rückwirkend in Kraft gesetzten Novelle des § 57 Abs 1 Z 1 durch das Bundesgesetz BGBl. 21/1995 hiefür verschiedene Abgaben und Gebühren vor: Eine Grundumlage, die nach dem Gesetz an unterschiedliche, vom jeweiligen Organ der Selbstverwaltung nach sachlichen Gesichtspunkten festzulegende Kriterien anknüpfen kann (§57a), eine umsatzabhängige Kammerumlage (§57 Abs 1 bis 4) und eine lohnsummenabhängige Kammerumlage (§57 Abs 5 und 6) sowie Eintragungsgebühren (§57b) und Gebühren für Sonderleistungen (§57c).

Die Beschwerde bezweifelt die Sachlichkeit der umsatzbezogenen KU I und vermeint, daß "§57 HKG in seiner Gesamtheit" (gemeint offenkundig nur die die KU I betreffenden Absätze 1 bis 4, nicht aber die die lohnsummenabhängige KU II betreffenden Absätze 5 und 6) verfassungswidrig sei.

Die Beschwerde übersieht dabei insbesondere, daß der Umsatz keineswegs der einzige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung jener Beträge ist, die ein Selbstverwaltungsangehöriger für die Finanzierung seiner Selbstverwaltungsorganisation zu leisten hat. Der Gesetzgeber hat nämlich - wie auch in der Äußerung der Wirtschaftskammer Österreich zutreffend dargelegt wird - die umsatzabhängige KU I nur als eines von mehreren, an verschiedene Kriterien anknüpfenden Finanzierungsmitteln vorgesehen. Nach Darlegung der Wirtschaftskammer Österreich, der im Verfahren nicht entgegengetreten wurde und an deren Zutreffen zu zweifeln der Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß findet, werden durch die (lohnsummenabhängige) KU II rund die Hälfte und durch die hier in Rede stehende umsatzabhängige KU I rund ein Viertel der Aufwendungen der Wirtschaftskammern finanziert. Der Umsatz ist also nur eines unter mehreren Kriterien für die Bestimmung der von den Kammermitgliedern für die Kammerfinanzierung zu leistenden Beträge.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er neben anderen Kriterien unter anderem auch den Umsatz als Bemessungsgrundlage heranzieht, um die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Beträge zu bestimmen. Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft. Er hat hiebei verschiedene Möglichkeiten. Der Gesetzgeber hat sich anläßlich der 10. HKG-Novelle für ein Mischsystem entschieden: Er hat teilweise - wohl im Hinblick auf die Aufgaben der Wirtschaftskammern im arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bereich - an die Lohnsumme, teilweise an den Umsatz (als einen Indikator für das Geschäftsvolumen), teilweise an branchenspezifisch bestimmte Anknüpfungspunkte und teilweise (in Art von Gebühren) an die konkrete Inanspruchnahme von Kammerleistungen durch die Kammermitglieder angeknüpft. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß der Gesetzgeber durch ein derartiges System das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verletzt hätte. Weder ist es verfassungswidrig, eine Kombination von Anknüpfungspunkten heranzuziehen, noch unter ihnen auch auf den Umsatz als einen der Anknüpfungspunkte abzustellen. Denn daß der Umsatz als eines unter mehreren Kriterien geeignet ist, einen Indikator für die Betriebsgröße abzugeben, an die bei der Festlegung der Höhe der Kammerumlage anzuknüpfen dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, und daß eine abgabenmäßige Belastung des Umsatzes an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof - worauf die Wirtschaftskammer in ihrer Äußerung unter Anführung der diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu Recht hinweist - in seiner Judikatur zum UStG 1959 mehrfach bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob es mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, die finanziellen Mittel für die Wirtschaftskammerorganisation ausschließlich mittels einer umsatzabhängigen Umlage aufzubringen; er hat jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, den Umsatz als einen unter mehreren unterschiedlichen Anknüpfungspunkten zur Bemessungsgrundlage zu machen, zumal nach § 57 Abs 2 HKG idF der 10. HKG-Novelle nicht nur in den in den Z 1 bis 4 genannten, sondern gemäß Z 5 auch in sonstigen, diesen vergleichbaren Fällen besondere Härten, die dadurch entstehen könnten, daß auch betriebswirtschaftlich bloß als Durchlaufposten anzusehende Umsatzbestandteile als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könnten, vermieden werden können.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, daß das Anknüpfen der KU I an den Umsatz jedenfalls angesichts der Tatsache, daß mit dieser umsatzabhängigen Abgabe nur ein Teil der Aufwendungen der Wirtschaftskammern finanziert wird, als solches keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

b) Konkret bezweifelt die Beschwerde überdies, ob es sachlich ist, daß § 57 Abs 1 und 2 HKG (idF der 10. Novelle) die Differenzierungen, die das Umsatzsteuergesetz bezüglich des Steuersatzes und der Steuerbefreiungen enthält, für die Berechnung der KU I nicht übernimmt. Unecht befreite Umsätze und Umsätze, die einem vom Normalsteuersatz abweichenden Steuersatz unterliegen, würden ohne entsprechende Differenzierung für die Bemessung der KU I herangezogen.

Der Verfassungsgerichtshof kann indes darin keine Verfassungswidrigkeit erblicken: Die 10. HKG-Novelle stellt hinsichtlich der Bemessung der KU I eben auf die Umsätze als solche ab. Der Gesetzgeber könnte wohl auch auf die Umsatzsteuer abstellen; wieso er aber dazu verpflichtet sein soll, Differenzierungen bei der Berechnung der Umsatzsteuer auch bei der Berechnung einer umsatzabhängigen Kammerumlage vorzusehen, ist nicht einsichtig, da die Anknüpfung an den Umsatz mit dem Ziel erfolgt, an einen Indikator für die Unternehmensgröße anzuknüpfen und sich die Zielsetzung im Falle der Kammerfinanzierung von jener des Umsatzsteuergesetzes wesentlich unterscheidet.

Auch die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vorgebrachten Argumente schlagen nicht durch:

Daß der Gesetzgeber bei Festlegung der Bemessungsgrundlage Umsatz an die Steuerbarkeit anknüpft, kann der Gerichtshof nicht als unsachlich empfinden. Soweit mit dem Umgründungssteuergesetz an sich steuerbare Vorgänge zu nicht steuerbaren erklärt werden, handelt es sich um solche, die im Fall ihrer Steuerbarkeit in der Regel Geschäftsveräußerungen im ganzen darstellen, die aber ebenfalls keine Umlagenpflicht auslösen (§57 Abs 1 Z 1 HKG idF BGBl. 21/1995). Im übrigen handelt es sich um Unschärfen in Randbereichen, die an der Sachlichkeit des Gesamtergebnisses nichts zu ändern vermögen.

Der Verfassungsgerichtshof kann die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage, ob Liebhaberei-Betriebe, wenn sie aufgrund entsprechender Berechtigungen überhaupt (vgl. § 6 LiebhabereiVO, BGBl. 33/1993) Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind, infolge der Anknüpfung an die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft im Effekt von der umsatzabhängigen Kammerumlage ausgenommen sind, dahingestellt sein lassen; denn auch wenn dies zutreffen sollte (was eine Systemwidrigkeit im Kammerrecht darstellen mag), wäre dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Denn der Gerichtshof kann nicht finden, daß es der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, derartige Unternehmungen den ertragsorientierten kammerumlagenrechtlich in jeder Beziehung gleichzustellen.

Auf den Vorwurf, es sei unsachlich, die Umsätze aus einer Unternehmensveräußerung zur Berechnung der KU I heranzuziehen, erübrigt es sich angesichts der Novellierung des § 57 Abs 1 Z 1 HKG durch ArtVIII Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. 21/1995, die kraft dessen Z 2 rückwirkend mit in Kraft getreten ist, einzugehen.

c) Wenn die Beschwerde schließlich - anknüpfend an den Ausschußbericht, 1388 BlgNR 18.GP - unter Verwendung betriebswirtschaftlicher Argumente vorbringt, daß die Berechnung der KU I nicht dem Äquivalenzprinzip entspreche (in diesem Sinn auch Beiser, Handelskammerumlage verfassungswidrig?, RdW 1994, 369 ff.), so ist ihr zu erwidern, daß das Äquivalenzprinzip für die Bemessung von Gebühren, nicht aber für die Festsetzung von Abgaben der Art einer der Gesamtfinanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation (hier: der Wirtschaftskammern) dienenden Umlage gelten kann. Denn eine Zuordnung der zentralen Aufgaben der Kammern, die gemeinsamen Interessen der in ihnen zusammengefaßten Personen einerseits gegenüber dem Staat zu vertreten und andererseits gegenüber dem Sozialpartner durchzusetzen zu versuchen (vgl. § 1 Abs 1 iVm §§4, 6 und 19 HKG), läßt eine individuelle Zuordnung an einzelne Mitglieder naturgemäß gar nicht zu, weshalb die Kammerumlagen als steuerähnliche Abgaben, nicht aber als Gebühren zu verstehen sind.

d) Der Verfassungsgerichtshof teilt aus den dargelegten Gründen somit die von der Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften vorgetragenen Bedenken nicht. Er hat aus der Sicht des Beschwerdefalles auch sonst keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen, insbesondere auch nicht gegen den auf die Begrenzung der absoluten Belastung umsatzintensiver Unternehmungen gerichteten degressiven Tarif und gegen die im Interesse der Entlastung von Kleinbetrieben zu rechtfertigende Freigrenze.

3. Angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die beschwerdeführende Gesellschaft nur durch in die Verfassungssphäre reichende Vollzugsfehler in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sein. Derartiges ist - sieht man von dem nicht zutreffenden Vorwurf der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ab (dazu oben Pkt. II.1.) - nicht vorgebracht worden. Auch hat das Verfahren derartige Rechtsverletzungen nicht ergeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte, da die zu klärenden Rechtsfragen durch die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens umfassend behandelt wurden, ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§19 Abs 4 erster Satz VerfGG).