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OGH vom 30.10.2018, 9Ob66/18y

OGH vom 30.10.2018, 9Ob66/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 28.836,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 67/18w-23, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 9 Cg 41/17f-18, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.804,50 EUR (darin enthalten 300,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Beurteilung der Verjährung hängt im Allgemeinen typisch von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage betroffen ist. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht abgewichen.

2. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB setzt die Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt im Allgemeinen erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt (samt den schadenersatzrechtlich relevanten Komponenten) soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können (RIS-Justiz RS0034524). Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben (RIS-Justiz RS0034366 [T12]).

3. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (1 Ob 621/95) wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die kurze Verjährungsfrist nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0083144). Besteht Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, ist auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung bzw den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abzustellen, weil erst dann der Schadenseintritt (= die Zahlungspflicht des Regressberechtigten) „unverrückbar“ feststeht (RIS-Justiz RS0034908 [T9]; RS0083144 [T22, T 31]) und ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind (RIS-Justiz RS0083144 [T14]).

4. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Teil-(Folge-)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken (vgl RIS-Justiz RS0097976).

5. Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung am Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht.

Für das Vorliegen eines „realen Schadens“ ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (RIS-Justiz RS0022537 [T12]). So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw der Rechtsverfolgung belastet ist (RIS-Justiz RS0022537 [T3]).

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beispielsweise geklärt, dass ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten ist (RIS-Justiz RS0022537 [T24]). Der Anleger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte der Anleger das nicht gewollte Finanzprodukt nicht erworben. Der reale Schaden besteht grundsätzlich im Erwerb der falschen anstatt der richtigen Anlage.

6. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht über die Risiken einer Veranlagung eigenen Vermögens auf dem Konto seiner Mutter, etwa Insolvenzrisiko oder Nichtbeweisbarkeit der Mittelherkunft im Verlassenschaftsverfahren, aufgeklärt zu haben.

Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass sich unter Zugrundelegung der Richtigkeit dieses Vorbringens bereits im Zeitpunkt der Veranlagung auf dem Fremdkonto ein realer Schaden im Vermögen des Klägers verwirklicht hat, ist diese Rechtsmeinung vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Judikatur nicht unvertretbar. Dass der Kläger mit der Anmeldung von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter Kenntnis von der Problematik der gewählten Veranlagung erlangte, wird in der Revision nicht bestritten. Auf die Nachlasszugehörigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Damit beginnt aber zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen.

Wenn die Revision geltend macht, dass der Kläger das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens über die Forderung des Gläubigers seiner Mutter abwarten durfte, übergeht er, dass ihm schon vor Beendigung des Verfahrens der zuvor dargestellte Schaden entstanden war, über das Bestehen eines Schadens also keine Unklarheit bestand.

Insoweit bedarf es daher auch nicht der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung genannten Klärung des Verhältnisses der Judikatur zum Schadensbegriff und der zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns durch einen Rettungsversuch. Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist, wenn bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar (vgl RIS-Justiz RS0118357 [T1]; 6 Ob 120/17s).

7. Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00066.18Y.1030.000

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