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OGH vom 25.01.2011, 8Ob108/10f

OGH vom 25.01.2011, 8Ob108/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** T*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, wegen 27.769,75 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 121/10v 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Die Klage wird, soweit sie auf Zahlung von 24.985,11 EUR samt 4 % Zinsen ab und auf Feststellung (Eventualbegehren) gerichtet ist, zurückgewiesen.“

Das restliche Klagebegehren von 2.784,64 EUR samt 4 % Zinsen ab betreffend werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortführung des Verfahrens über dieses Begehren aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat von der Beklagten am Wertpapiere erworben, die im Laufe der folgenden Jahre einem dramatischen Kursverfall ausgesetzt waren. In ihrer beim Erstgericht am eingelangten Klage bringt sie vor, bei Abschluss des Wertpapiergeschäfts von der Beklagten durch unrichtige und unvollständige Angaben arglistig in die Irre geführt worden zu sein. Gestützt auf den Titel des Schadenersatzes begehrt sie die Naturalrestitution der Anschaffungskosten der Wertpapiere in Höhe von insgesamt 24.985,11 EUR, weiters die Zahlung eines entgangenen Zinsgewinns von 2.784,64 EUR (errechnet mit 4 % pa vom bis ), dies Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere.

Zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens war beim Erstgericht bereits eine auf dasselbe Wertpapiergeschäft gegründete Klage zwischen den identen Parteien anhängig (37 Cg 19/09m des Erstgerichts). In diesem Verfahren stützt sich die Klägerin „vordergründig“ auf die Aufhebung des Rechtsgeschäfts wegen List bzw Irrtums und begehrt, Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere, die Zahlung von 24.985,11 EUR samt gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pa ab .

Das Erstgericht wies die vorliegende Klage wegen Streitanhängigkeit a limine zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil sich die gleichen zu lösenden Rechtsfragen auch in einer Reihe weiterer anhängiger Anlegerprozesse stellen würden.

In beiden Verfahren stelle die Klägerin das selbe Zahlungsbegehren aufgrund von praktisch identen rechtserzeugenden Tatsachen, sie nehme lediglich unterschiedliche rechtliche Qualifikationen vor. Dass im zuerst anhängigen Verfahren zusätzlich ein Aufhebungsbegehren und im vorliegenden Verfahren ein Eventualfeststellungsbegehren gestellt wurden, ändere nichts daran, dass sämtliche Begehren aus den selben Tatsachen abgeleitet würden und im Ergebnis das selbe Rechtsschutzziel anstrebten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Einleitung des ordentlichen Vefahrens angestrebt wird, ist zulässig, weil sich die Entscheidung des Rekursgerichts hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Zinsenforderung als korrekturbedürftig erweist; er ist aber nur teilweise berechtigt.

Die Klägerin hält daran fest, Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil sie sich in den beiden Verfahren auf unterschiedliche Anspruchsgründe stütze, nämlich einmal Irrtum bzw List, das andere Mal Schadenersatz aus culpa in contrahendo. Das in der ersten Klage erstattete Vorbringen reiche für Ableitung eines Schadenersatzbegehrens nicht aus. Da sich die Klägerin darin auf ganz bestimmte Rechtsgründe bezogen habe, müsse das Gericht in jenem Verfahren seine rechtliche Beurteilung auch auf diese Rechtsgründe beschränken.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit den im Revisionsrekurs aufgeworfenen rechtlichen Überlegungen erst jüngst in zwei Verfahren zu befassen, die ebenfalls den Ankauf der selben Art von Wertpapieren der Beklagten zum Gegenstand hatten und in denen die selbe Rechtsanwaltskanzlei als Klagevertreter auftrat. Die wesentliche Sachverhaltsdarstellung, die Rechtsschutzbegehren und die rechtliche Argumentation in jenem Verfahren stimmten mit dem hier erstatteten Vorbringen teilweise wortwörtlich überein. Diese Entscheidungen (7 Ob 207/10g, nahezu wortident 7 Ob 194/10w) enthalten insbesondere folgende, uneingeschränkt auch für das vorliegende Verfahren geltende Ausführungen:

„Die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, es lägen verschiedene Streitgegenstände vor, weil im Erstprozess eine Irrtumsanfechtung vorgenommen werde, während mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche verfolgt würden, geht von einem dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl etwa Fasching in Fasching / Konecny 2 III Vor §§ 226 ff ZPO Rz 31 ff) aus, der aber einer gesetzlichen Grundlage entbehrt ( Rechberger/Klicka in Rechberger 3 Vor § 226 Rz 16) und von der herrschenden Meinung daher abgelehnt wird. Eine der im Revisionsrekurs zitierten Rechtsprechung, die eine rechtliche Qualifikation des Klagegrundes ausnahmsweise dann als bindend betrachtet, wenn sie der Kläger ausdrücklich und ausschließlich vorgenommen hat (10 Ob 11/08b, RIS Justiz RS0037610 [T43] uva), entsprechende Situation ist hier nicht gegeben. Hat doch die Klägerin im Erstprozess vorgebracht, sich 'vordergründig' (also nicht ausschließlich) auf listige Irreführung oder einen 'veranlassten Irrtum' stützen zu wollen; ausdrücklich hat sie zudem auch 'Wegfall der Geschäftsgrundlage' als Anspruchsgrund geltend gemacht.“

Streitanhängigkeit erfordert auch nicht die völlige Identität des Tatsachenvorbringens in beiden Verfahren. Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen oder im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde (7 Ob 207/10g; 7 Ob 23/78, RIS Justiz RS0039423). Diese Voraussetzung hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Umstand, dass die Klägerin in der zweiten Klage zusätzlich ein auf demselben Klagegrund fußendes Eventualbegehren auf Feststellung erhoben hat, kann daran nichts ändern (7 Ob 207/10g).

Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen (§ 240 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen. Dasselbe gilt im Fall der Streitanhängigkeit des Hauptbegehrens auch für das Eventualbegehren (RIS Justiz RS0037688). Die Zurückweisung der Klage auf Zahlung von 24.985,11 EUR samt Zinsen ab und des damit verbundenen Eventualbegehrens entspricht daher der Rechtslage.

Bei dem restlichen Klagsbetrag von 2.784,64 EUR handelt es sich hingegen nach dem Vorbringen der Klägerin um keine aus der Hauptforderung abgeleitete, kapitalisierte Zinsenforderung. Der Anspruch gründet sich vielmehr darauf, dass die Klägerin bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten für ihr Kapital eine alternative Veranlagung gewählt und daraus Gewinn erzielt hätte, welcher aber pauschal in Höhe einer gesetzlichen Verzinsung veranschlagt wird. Die prozessuale Sinnhaftigkeit einer solchen Forderung ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls stellt aber ein solcher Gewinnanspruch, wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, einen von der Hauptforderung unabhängigen positiven Schaden dar (7 Ob 207/10g; 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 95/10i ua; RIS Justiz RS0042813 [T1] und RS0046495 [T1]).

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt demnach nicht nur keine nach § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Nebenforderung vor (RIS Justiz RS0042813), sondern dieser Anspruch gründet sich auch auf einen im Erstprozess nicht vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt. Insofern ist daher keine Streitanhängigkeit gegeben.

Dem Revisionsrekurs war somit teilweise stattzugeben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO ( Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 412).