OGH vom 03.09.2010, 9Ob66/09k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen M***** K*****, geboren am ***** 1945, zuletzt wohnhaft in *****, infolge Revisionsrekurses der Legatare 1. R***** K*****, geboren am ***** 1941, *****, und 2. M***** K*****, geboren am ***** 1968, *****, beide vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 61/09s 51, womit der Rekurs der Legatare gegen den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom , GZ 2 A 54/08y 41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Legatare wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Erben Ma***** K***** wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG mit der Begründung zu, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der Rekurslegitimation von Legataren aufgrund der Rechtslage nach dem neuen Außerstreitgesetz noch nicht Stellung genommen habe. Dem schlossen sich die Revisionsrekurswerber offenbar an und verwiesen im Übrigen darauf, dass der gegenständliche „Rekurs“ unbeschadet der erfolgten Zulassung durch das Revisionsgericht jedenfalls zulässig sei, weil in der Rekursentscheidung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rekursgründen stattgefunden habe. Der Alleinerbe Ma***** K***** bestritt demgegenüber in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Revisionsrekursbeantwortung ist allerdings verspätet, weil sie nach Zustellung des Revisionsrekurses am erst am , sohin nach Ablauf der vierzehntägigen Frist überreicht wurde (§ 68 Abs 1, Abs 3 Z 3 und Abs 4 Z 3 AußStrG). Sie ist deshalb zurückzuweisen (vgl 5 Ob 5/09k ua).
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss über die Zurückweisung eines Rekurses ist mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 62 Rz 2; RIS Justiz RS0120974 ua). Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG). Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
Mit Einantwortung des Erstgerichts wurde die Verlassenschaft dem erblasserischen Sohn Ma***** K***** zur Gänze in das Alleineigentum eingeantwortet (Pkt 1.) und aufgrund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben im Grundbuch auf verschiedenen näher bezeichneten Liegenschaften angeordnet (Pkt 2.). Der von den beiden Legataren gegen die Einantwortung erhobene Rekurs zielte darauf ab, Pkt 2. des angefochtenen Beschlusses dahin zu ergänzen, dass auf näher bezeichneten Liegenschaftsteilen ihre Legate ein lebenslanges Fruchtgenussrecht für M***** K*****, geboren am ***** 1968, und ein lebenslanges Wohnrecht für R***** K*****, geboren am ***** 1941 , im Grundbuch einverleibt werden. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Legatare mangels Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren als unzulässig zurück; ein Ausnahmefall liege hier nicht vor.
Die Zurückweisung des Rekurses der volljährigen und voll geschäftsfähigen Legatare steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger ( Mayr/Fucik , Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 568; Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90; RIS Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde (3 Ob 629/86; 8 Ob 583/87; 1 Ob 611/93; 6 Ob 99/99y; RIS Justiz RS0006582; RS0121672 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Daran hat sich durch das neue Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I 2003/111, nichts geändert (2 Ob 131/06p ua). Auch die Revisionsrekurswerber behaupten nicht, dass der bisherigen Rechtsprechung durch das neue AußStrG die Grundlage entzogen worden sei.
Die Legatare machten keine Rechte nach den §§ 811 ff ABGB geltend, insbesondere beantragten sie keine Absonderung der Verlassenschaft (§ 175 AußStrG). Sie behaupten jedoch im Revisionsrekurs, dass durch die Nichtvornahme der Verbücherung ihrer Legate im Rahmen der Einantwortung unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen worden sei. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Die Revisionsrekurswerber übergehen nämlich bei ihren Überlegungen, dass sie ihre Rechte aus den Legaten mangels Einigung mit dem Erben über deren Inhalt, wozu beispielsweise auch die strittige Frage der dinglichen Natur dieser Rechte gehört, im Rechtsweg geltend machen müssen (vgl 8 Ob 583/87; 6 Ob 99/99y ua). Die volljährigen und voll geschäftsfähigen Legatare begehren im vorliegenden Fall die (zumindest teilweise) Erfüllung strittiger Legate durch deren Verbücherung im Grundbuch. Dem Verlassenschaftsgericht kommt insoweit keine Zuständigkeit zu (vgl 1 Ob 611/93 ua; siehe § 176 Abs 2 AußStrG zu pflegebefohlenen Legataren). Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren (6 Ob 99/99y; 3 Ob 25/02a ua).
Aus den von den Revisionsrekurswerbern zitierten Entscheidungen ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. 3 Ob 535/88 betraf minderjährige Legatare. Auch 1 Ob 611/93 stellte klar, dass für die Sicherung von Legaten, die wie auch im vorliegenden Fall nicht für pflegebefohlene Personen ausgesetzt seien, nicht von Amts wegen Sorge zu tragen sei. Dem Verlassenschaftsgericht komme bei der Eintreibung der Legate keine Mitwirkungskompetenz zu. 6 Ob 99/99y weist ausdrücklich darauf hin, dass der Legatserfüllungsanspruch keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren begründe und daher im Rechtsweg geltend zu machen sei; ein diesbezüglicher im Verlassenschaftsverfahren allenfalls erhobener Rekurs sei als unzulässig zurückzuweisen.
Die angebliche „Instabilität“ der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erben stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen der Legatare eine unzulässige Neuerung dar (§ 66 Abs 2 AußStrG; Fucik/Kloiber , AußStrG § 66 Rz 7 mwN ua). Hierauf ist im Revisionsrekursverfahren nicht weiter einzugehen.
Auch insoweit die Revisionsrekurswerber beanstanden, dass das gegenständliche Rechtsmittel „unbeschadet der erfolgten Zulassung“ durch das Revisionsgericht jedenfalls zulässig sei, weil in der Rekursentscheidung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rekursgründen stattgefunden habe, kann ihrem Standpunkt nicht beigetreten werden. Auf die „Rekursgründe“, womit nur die Argumentation im gegen die Einantwortung erhobenen Rekurs zur strittigen Frage der Einverleibung ihrer Legate im Grundbuch gemeint sein kann, konnte das Rekursgericht schon deshalb nicht inhaltlich eingehen, weil der Rekurs der Legatare unzulässig war.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Legatare, ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht, zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz ZPO).