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VfGH vom 04.03.2010, B1928/07

VfGH vom 04.03.2010, B1928/07

19015

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Zeit in einem Disziplinarverfahren gegen eine Lehrerin; Verfahrensdauer bei der Strafbemessung berücksichtigt; keine dem Art 6 EMRK widersprechende Gesetzesanwendung bei Entlassung der Beschwerdeführerin angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.

Insoweit wird jedoch der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Das Land Oberösterreich (Oberösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 900,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin stand als Volksschullehrerin in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle war die Volksschule Aschach. Die Direktorin der genannten Schule erstattete mit Schreiben vom an den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Eferding Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin, weil diese die Schüler im Sinne des Gedankengutes der Glaubensgemeinschaft "Jedidja" beeinflusse.

2. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bezirksschulrates Eferding vom vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Eferding (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom erfolgte die endgültige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: Disziplinaroberkommission) vom abgewiesen. Schließlich wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Bescheidbeschwerde von diesem mit Erkenntnis vom abgewiesen.

3.1. Mit Bescheid vom beschloss die Disziplinarkommission, gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Behandlung der dagegen von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom , B2335/96, abgelehnt. Die über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B2335/96, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/09/0320, als unbegründet abgewiesen.

3.2. In weiterer Folge holte der Bezirksschulrat Eferding im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständigengutachten sowie eine Ergänzung zu einem dieser Gutachten ein. Die Disziplinarkommission beraumte mit Beschluss vom eine mündliche Disziplinarverhandlung an, die am durchgeführt wurde.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom ,

schriftlich ausgefertigt am , wurde die

Beschwerdeführerin für schuldig befunden, "ihre Dienstpflichten gemäß

§29 Abs 1 und Abs 2 LDG 1984 verletzt sowie Weisungen gemäß § 30 Abs 1

LDG 1984 nicht beachtet" zu haben. Ihr wurde vorgeworfen, "zumindest

seit Beginn des Schuljahres 1995/96 im Rahmen des Schulunterrichtes

auf die Schüler/innen der 2b Klasse der Volksschule in Aschach im

Sinne des Gedankengutes der 'Jedidja-Gemeinde' durch [i]hren Vortrag,

[i]hre Handlungen ... so auf die Schüler/innen eingewirkt" zu haben,

"dass bei mehreren Schüler/innen dieser 2b Klasse ... psychische und

psychosomatische Schäden hervorgerufen werden könnten bzw. eine

Gefährdung an den Schüler/innen herbeigeführt wurde". Sie habe die

Weisungen der Volksschuldirektorin und des Bezirksschulinspektors,

"[j]ede ... Beeinflussung der Schüler in Richtung einer ...

Glaubensgemeinschaft" zu unterlassen, "keine 'Morgenkreise'

(= gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr" abzuhalten, allfällige

"Schmerzen [der Kinder] nicht ... mittels Handauflegen oder Beten

wegzubringen" zu versuchen und es zu unterlassen, "[i]m

Zeichenunterricht ... die Schüler durch Musik aus Kassetten [zu]

beriesel[n]", nicht befolgt. Die Beschwerdeführerin werde "insgesamt beschuldigt[,] Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen zu haben" und werde über sie "gemäß § 70 Abs 1 Ziff. 4 i. V.

m. § 95 Abs 2 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung an die Disziplinaroberkommission, die am eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte. Mit Bescheid vom , schriftlich ausgefertigt am , wies die Disziplinaroberkommission die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

Dieser Bescheid wurde nach einer gegen ihn von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom , 2000/09/0153, im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Disziplinaroberkommission keine Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung, nämlich darüber, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzt habe, getroffen habe; hinsichtlich des Schuldspruches wurde die Beschwerde mit dem soeben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen.

3.3. Mit in der Folge von der Disziplinaroberkommission - im

zweiten Rechtsgang - erlassenen (Ersatz )Bescheid vom

wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom gegen

den am ausgefertigten Bescheid der

Disziplinarkommission im Umfang seines Strafausmaßes abgewiesen und

die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt. Diesen

Bescheid berichtigte die Disziplinaroberkommission mit einem

Berichtigungsbescheid vom dahingehend, dass sie "in

Anwesenheit [auch des] rechtskundigen Beamten HR Dr. F W ... über die

Berufung gegen das mit Erkenntnis der Disziplinarkommission ... vom

... verhängte Strafausmaß entschieden hat."

Mit Erkenntnis vom , 2004/09/0024, hob der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerdeführerin gemäß Art 131 B-VG angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Disziplinaroberkommission im fortgesetzten Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, eine solche für die der Disziplinaroberkommission im (oben unter Pkt. 3.2. genannten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aufgetragenen, ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen aber geboten gewesen wäre.

3.4. Die Disziplinaroberkommission hielt - im nunmehr dritten Rechtsgang - am eine Sitzung ab, um - laut an die Mitglieder bzw. das Ersatzmitglied des Senates für Volks- und Sonderschullehrer adressierten Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission vom bzw. vom - "über die nunmehr gebotene weitere Vorgangsweise zu beraten und zu entscheiden", und führte am eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid vom , schriftlich ausgefertigt am , wies die Disziplinaroberkommission die "im Punkt der Strafbemessung noch unerledigte Berufung" der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom neuerlich ab. Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"1. Der festgestellte Sachverhalt erfordert nach den Kriterien des § 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 70 Abs 1 Z 4 LDG 1984.

2. Die bereits rechtskräftig erkannten Dienstpflichtverletzungen sind an sich schwer. Es geht dabei nicht um ordnende Einzelheiten des Dienstbetriebs, sondern um die gewichtigen Pflichten des Landeslehrers:


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-
Jede schulische Bildung ist unabdingbar am Wohl der Kinder orientiert. Eine Lehrerin, von deren Unterricht über Monate eine Gefahr für die persönliche Entwicklung und die Gesundheit von siebzehn 8- und 9jährigen Kindern ausgeht, verstößt gegen eine zentrale Pflicht des Dienstrechts.


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-
Die Schule, vor allem die Pflichtschule, hat das Verfassungsrecht der Eltern, die religiöse Erziehung ihrer Kinder frei zu bestimmen, strikt zu beachten. Eine Lehrerin, die den Unterricht in Pflichtgegenständen dazu benützt, 'über die Hintertüre' Kindern religiöse Inhalte zu vermitteln, verstößt gegen eine zentrale Pflicht des Dienstrechts.


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-
Der Schulbetrieb ist hierarchisch geordnet. Eine Lehrerin, die über fast ein ganzes Schuljahr trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen in ihrem rechtswidrigen die Rechte der Kinder und der Eltern missachtenden Verhalten verharrt und erst durch Suspendierung an der Weiterführung ihres rechtswidrigen Verhalten[s] gehindert werden kann, stellt die Autorität des Schulrechts und der Schulbehörden in Frage und verstößt gegen eine zentrale und für das Funktionieren des Schulbetriebs im demokratischen Rechtsstaat unerlässliche Pflicht des Dienstrechts.


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3.
[Die Beschwerdeführerin] hat nicht nur gegen gewichtige Dienstpflichten verstoßen. Auch ihre persönliche Schuld wiegt schwer.

Es liegt nicht bloß eine einzelne oder mehrere einzelne Entgleisungen vor, sondern ein bewusstes und gewolltes, andauerndes und nachhaltiges Verhalten, das auf einer in [der Beschwerdeführerin] tief festgesetzten privaten religiösen Einstellung beruht, die im unauflösbaren Kollisionsfall verlangt, ihren Glaubengrundsätzen und nicht dem Schulrecht [zu] folgen. Das Verhalten dauerte fast ein ganzes Schuljahr an, [die Beschwerdeführerin] verharrte trotz Bitten der Eltern, trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen über Monate in ihrem rechtswidrigen Verhalten. Erst die Suspendierung der Schulbehörde konnte am die Fortführung des rechtswidrigen Verhaltens verhindern.

[Die Beschwerdeführerin] gefährdete siebzehn Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung und in ihrer Gesundheit, die Kinder waren erst 8 bis 9 Jahre alt. Auch wenn die Einwirkungen auf die Kinder, etwa durch die 'Morgenkreise', durch 'Handauflegen', durch 'spezifische Literatur und Musik', nicht immer und nur fallweise erfolgten, war die Einwirkung auf die Kinder intensiv. Die Einwirkung bestand nämlich nicht nur im Reden und in Worten, sondern erfolgte unterstützend mit Musik und Tanz, also mit Medien, die auf das Unbewusste abzielen und gerade 8- bis 9jährige Kinder in ihren Bann ziehen. [Die Beschwerdeführerin] ignorierte alle Versuche, sie von ihrem Verhalten abzubringen. Bitten der Eltern, kollegiales Zureden, Gespräche der Vorgesetzten im Guten, schließlich auch förmliche Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Versuche, auf [die Beschwerdeführerin] einzuwirken, gingen über Monate. Förmliche Weisungen erteilten ihr jedenfalls der Bezirksschulinspektor am und die Direktorin am . [Die Beschwerdeführerin] hielt sich nicht nur nicht an diese Weisungen, sie erklärte nachdrücklich ihren Widerstand. Der Weisung ihrer Direktorin setzte sie entgegen, auf Grund ihres Glaubens nicht anders zu können und trotz der Schwierigkeiten aus ihrer Glaubenshaltung heraus unterrichten zu müssen.

Wegen der Schwere und der langen Dauer der Dienstpflichtverletzungen, insbesondere aber wegen des erklärten Widerstands, Weisungen aus Glaubensgründen nicht befolgen zu können, ist das Vertrauensverhältnis der Schulbehörde zu [der Beschwerdeführerin] zerstört. Ein Verbleib [der Beschwerdeführerin] im Dienst ist untragbar.

Bei dieser Sachlage können andere Strafzumessungsgründe nicht mehr entscheidend sein (VwGH 1998/09/0194, 1987/09/0208). Ohne Bedeutung bleibt damit, dass zwischen den Dienstpflichtverletzungen und dem Schuldspruch bzw. der Strafbemessung mehrere Jahre liegen (VwGH 2003/09/0057). Bedeutungslos ist auch, ob eine günstige Zukunftsprognose vorliegt (VwGH 1999/09/0107), wobei anzumerken bleibt, dass [die Beschwerdeführerin] nun zwar erklärte, sie würde künftig das angeschuldigte Verhalten unterlassen, auf Grund des persönlichen Eindrucks blieb bei der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit dieser Angaben durchaus fraglich. Auf die Frage etwa, wie sie sich heute verhalten würde, sagte sie keineswegs, Weisungen sofort und unbedingt nachkommen zu wollen, sondern meinte lediglich zögernd, sie würde heute Weisungen 'schneller befolgen' und sich

'schneller einordnen' ... .

Allerdings würde die nähere Abwägung der Strafzumessungsgründe die Entlassung rechtfertigen. Die Dienstpflichtverletzungen sind schwerwiegend. Eine überzeugende Schuldeinsicht fehlt. Das Vertrauensverhältnis zur Schulbehörde ist gestört. Von einem seit den Dienstpflichtverletzungen erfolgten Wiederaufbau des Vertrauensverhältnisses kann keine Rede sein, weil die Disziplinarbeschuldigte seit ihrer Suspendierung im Schuldienst nicht mehr tätig ist. Eine günstige Zukunftsprognose hat keine belastbare Grundlage. Die Dienstpflichtverletzungen dauerten fast ein ganzes Schuljahr trotz Bitten von Eltern, trotz kollegialen Zuredens, trotz wohlgemeinter Ratschläge und trotz förmlicher Weisungen über Monate an, erst die Suspendierung der Schulbehörde konnte am die Fortführung des rechtswidrigen Verhaltens beenden. Die gefährdeten 17 Kinder waren erst in einem Alter von 8 bis 9 Jahren. Als Strafmilderungsgrund käme dagegen nur in Betracht, dass [die Beschwerdeführerin] bis zu ihrer Verstrickung mit der Jedidja-Gemeinde als Lehrerin vorwurfsfrei und anerkannt tätig war.

Religionen und Religionsgesellschaften sehen in der Schule ein Instrument, ihre religiösen Überzeugungen Kindern nahe zu bringen. Das führt immer wieder zu Konflikten, wenn Lehrerinnen und Lehrer, die solchen Religionsgesellschaften angehören, dem Druck dieser Vereinigungen nicht widerstehen können oder wollen, oder aus eigenem Antrieb so denken. Die Problematik ist in diesem Sinn nicht auf [die Beschwerdeführerin] beschränkt. Auch Gesichtspunkte der Generalprävention würden die Entlassung rechtfertigen (VwGH 1997/09/0208)."

4. Gegen diesen Bescheid der Disziplinaroberkommission wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK auf Grund überlanger Verfahrensdauer, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf "Meinungs- und Religionsfreiheit" sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des § 72 Abs 2 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. 302 idF BGBl. I 46/1998, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist bringt die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes vor:

"Bis zu der ... im dritten Rechtsgang ergangenen und nunmehr

bekämpften Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom

bzw. mit schriftlichem Bescheid vom , zugestellt am

, beträgt die zu beurteilende Verfahrensdauer ... rund

11 1/2 Jahre.

...

Im gegenständlichen Fall fällt jedenfalls ins Gewicht, dass die in erster Instanz zuständige Disziplinarkommission erst mit fast 4-jähriger Verspätung, sohin erst am , einen ... Verhandlungsbeschluss in der Disziplinarstrafsache verfasst hat.

...

[Es] ergibt sich eine ganz außergewöhnliche Verfahrensverzögerung ..., die einzig und alleine dem Verhalten der Disziplinarbehörden zuzuschreiben ist. Der Beschwerdeführerin kann in keinster Art und Weise ein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig in die Länge gezogen zu haben. Für die Beschwerdeführerin bestanden darüber hinaus keine rechtlichen Möglichkeiten[,] auf die

Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken ... .

...

Mit dem Hinweis der belangten Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid, dass die Zeitdauer von mehreren Jahren zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schuldspruch bzw. der Strafbemessung ohne Bedeutung bleibe, ist in Anbetracht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Garantien untragbar.

...

Wenn die belangte Behörde hier ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, so ist dazu anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohnehin schon zweifach mit Erkenntnis und damit hinreichend die Notwendigkeit von Ergänzungen beider Sachverhaltsfeststellungen zum Ausdruck gebracht hat. Die ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wären im Ergebnis nicht denkbar, wenn nicht von vorn herein auch dieser Strafbemessungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (auch im Sinne der besonderen Milderungsgründe des StGB) zusätzlich zu berücksichtigen wäre.

...

Führt man sich den Sachverhalt vor Augen, so ist augenscheinlich, dass eine Dauer des Verfahrens von mehr als 11 Jahren bis zur Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht mehr als angemessen im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK zu beurteilen

ist ... ."

Die Disziplinaroberkommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 (§§29, 30, 69, 71, 92 idF BGBl. 302, § 70 idF BGBl. 297/1995, § 72 idF BGBl. I 46/1998, § 95 idF BGBl. I 97/1999) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

"7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§70. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§92 Abs 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

"Einleitung

§92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) ...

(4) ..."

"Disziplinarerkenntnis

§95. (1) ...

(2) ...

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs 4 [Anm.: bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten] schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam."

Der in § 71 LDG 1984 u.a. verwiesene § 34 Abs 2 StGB lautet wie folgt:

"Besondere Milderungsgründe

...

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK behauptet, weil die angefochtene Entscheidung nicht in angemessener Frist im Sinne dieser Verfassungsnorm ergangen sei, ist sie - auf Grund nachstehender Erwägungen - im Recht.

In seinem Erkenntnis , vertritt der Verfassungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EGMR in dessen Urteilen vom , Fall Yilmaz gegen Türkei, Appl. 37.829/05, vom , Fall Olujic gegen Kroatien, Appl. 22.330/05, vom , Fall Iordanov ua. gegen Bulgarien, Appl. 23.530/02, und vom , Fall Bayer gegen Deutschland, Appl. 8453/04, in denen jeweils auf das Urteil des EGMR vom (GK) im Fall Eskelinen ua. gegen Finnland, Appl. 63.235/00, verwiesen wird, folgend - nunmehr die Auffassung, dass Art 6 Abs 1 EMRK auch auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten von öffentlich Bediensteten anzuwenden ist, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. auch die jüngste Entscheidung des EGMR vom , Fall Vanjak gegen Kroatien, Appl. 29.889/04).

Ausgehend davon ist Art 6 Abs 1 EMRK aber auch auf die hier vorliegende disziplinarrechtliche Streitigkeit anzuwenden.

Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin - in den Worten des Urteils des EGMR im Fall Eskelinen ua. gegen Finnland gesprochen - jedenfalls insofern Zugang zu einem Gericht nach nationalem Recht ("access to a court under national law") hatte, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Disziplinarbehörde betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - neben der Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen - auch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Insoferne fehlt es aber schon an der ersten vom EGMR genannten Bedingung für den Ausschluss der vorliegenden Streitigkeit von dem durch Art 6 EMRK garantierten Schutz - der Staat müsse in seinem innerstaatlichen Recht den Zugang zu einem Gericht für die in Rede stehende Stelle oder Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausgeschlossen haben - und ist diese Bestimmung daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall aber Folgendes:

Art 6 Abs 1 EMRK bestimmt unter anderem, dass jedermann

"Anspruch darauf [hat], daß seine Sache ... innerhalb einer

angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem ... Gericht, das

über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ... zu entscheiden

hat".

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.307/2007; ).

Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

Den Endzeitpunkt des Verfahrens bildet der Tag der Verkündung des im dritten Rechtsgang ergangenen Bescheides der Disziplinaroberkommission, das ist der . Selbst wenn man als Anfangszeitpunkt des Verfahrens den Tag der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin - das ist der - und nicht bereits die Erstattung der Disziplinaranzeige annimmt, beträgt die zu beurteilende Verfahrensdauer sohin mehr als elf Jahre.

Die unangemessene Dauer des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte - zwei Mal mit Erfolg - den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat. Dasselbe trifft selbstverständlich für den Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und der Erlassung des am ausgefertigten erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses keine Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens ergreifen konnte; solche Rechtsbehelfe standen ihr nämlich - § 73 AVG ist auf "Anträge" und "Berufungen" zugeschnitten - nicht zur Verfügung.

Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang der Sachverhalte noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen sind, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist dessen Dauer nicht mehr angemessen iSd Art 6 Abs 1 EMRK.

Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem durch Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.

Durch die (begehrte) Aufhebung des das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden, angefochtenen Bescheides würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden hat (vgl. VfSlg. 17.307/2004, 17.644/2005, 18.307/2007); insoweit war der Beschwerde stattzugeben.

Der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, war hingegen abzuweisen, weil die Disziplinaroberkommission die lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung gemäß § 71 LDG 1984 iVm § 34 Abs 2 StGB in Erwägung gezogen hat, mag sie auch die Strafe im Ergebnis nicht gemildert haben. Die Disziplinaroberkommission hat nachvollziehbar dargelegt, warum die überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die objektive Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Entlassung, wie sie durch die Weisungsverweigerung der Beschwerdeführerin dokumentiert werde, den Ausspruch der strengsten Disziplinarstrafe nicht hindern konnte (vgl. auch ); die belangte Behörde konnte daher auf Grund der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde, zu Recht davon ausgehen, dass die überlange Verfahrensdauer angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Entsprechend der Rechtsnatur der Disziplinarstrafe der Entlassung als eine Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Disziplinaroberkommission § 71 LDG 1984 iVm § 34 Abs 2 StGB nicht in einer dem Art 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet.

2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Ein solcher Fall liegt hier - abgesehen von der oben behandelten Frage der Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK - vor:

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 72 Abs 2 Z 1 LDG 1984 behauptet wird, lässt ihr - diesbezüglich nicht näher substantiiertes - Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er in bestimmten Fällen eine Hemmung der Verfahrensdauer vorsieht (vgl. zur Unbedenklichkeit der gleichartigen Bestimmung des § 31 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1950 VfSlg. 11.212/1987).

Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Art 9 EMRK und Art 10 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nur zum Teil durchgedrungen ist (vgl. VfSlg. 17.644/2005, 18.307/2007). In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 120,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.