OGH vom 11.03.2014, 10ObS153/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 27/13x 12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 116/12w 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom , 10 ObS 153/13t, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass er
1.) auf Seite 3 unten zu lauten hat: „Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge“.
2.) in Punkt 6) zu lauten hat: „Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revision des Klägers Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52(1) ZPO“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
zu 1) Die Berichtigung des durch Kursivschrift hervorgehobenen Worts „Berufung“ (statt „Revision“) beruht auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit.
Zu 2) Wie aus dem Spruch und der übrigen Begründung des oben genannten Aufhebungsbeschlusses hervorgeht, handelt es sich auch bei der unter Punkt 6) enthaltenen bisherigen Formulierung „Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben“ und bei der Kostenentscheidung um eine offensichtliche Unrichtigkeit.
Diese Unrichtigkeiten waren von Amts wegen gemäß § 430 ZPO iVm § 419 ZPO zu korrigieren.
Fundstelle(n):
NAAAD-88283