OGH vom 23.10.2020, 8Ob107/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 129 R 37/19p20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 2 Cg 70/18x14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, und nach schriftlichem Anerkenntnis des nach Teilurteil vom verbliebenen Klagebegehrens durch die beklagte Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I.1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:
„2.4[...]“
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es ab sofort zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden (anerkannten) Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „KronenZeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.796,64 EUR (darin 1.222,84 EUR USt, 1.459 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 4.536 EUR (darin 565,50 EUR USt, 1.143 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die mit 3.134,52 EUR (darin 522,42 EUR USt) bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom (C-189/20 des Gerichtshofs der Europäischen Union) wird zurückgezogen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen nach § 28 f KSchG befugter Verband. Das beklagte Luftfahrtunternehmen betreibt unter www.*****.com ein Flugbuchungsportal. Dabei verwendet sie im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Mit Teilurteil vom bestätigte der Oberste Gerichtshof über Revision der Beklagten – mit Ausnahme der festgesetzten Leistungsfrist – die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich zweier vom Kläger wegen Verbots und Sittenwidrigkeit inkriminierter Klauseln. Das Revisionsverfahren hinsichtlich der dritten – aus dem Spruch ersichtlichen – Klausel wurde bis zum Einlangen der mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom selben Tag eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom anerkannte die Beklagte das verbliebene Klagebegehren.
Der Kläger beantragte mit dem gleichfalls an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom die Fällung eines (End)Anerkenntnisurteils und die Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz.
Rechtliche Beurteilung
I. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch in dritter Instanz ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (RISJustiz RS0119634).
Die Entscheidung über die von der Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten des Verfahrens aller drei angerufenen Instanzen beruht auf § 41 und 50 ZPO. Einwendungen gegen die in erster Instanz vom Kläger gelegte Kostennote wurden nicht erhoben (§ 54 Abs 1a ZPO). Die Änderung der Leistungsfrist ist nicht kostenwirksam (4 Ob 58/18k). Die Kosten für den an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Schriftsatz wurden vom Kläger richtig nach TP 3C RATG zuzüglich einfachem Einheitssatz verzeichnet (10 Ob 27/14i).
II. Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen infolge Anerkenntnisses nicht mehr erforderlich ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00107.19X.1023.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.