OGH vom 01.10.2002, 11Os126/01

OGH vom 01.10.2002, 11Os126/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef E***** und Andreas H***** wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 38 Vr 293/97-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Angeklagten haben auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef E***** des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (Punkt A I des Urteilssatzes) sowie des als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) und Andreas H***** des Finanzvergehens der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG (A II und D) sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach haben sie, zusammengefasst wiedergegeben, in Wals in der Zeit vom bis

(zu A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken anlässlich der Verzollung der im Urteilstenor unter den fortlaufenden Zahlen A 1 bis 23 näher beschriebenen, eingangsabgabenpflichtigen Fahrzeuge "mit Herkunft USA" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Hinterziehung von (unter A 1 bis 23 im Einzelnen angeführten, insgesamt 500.000 S übersteigenden) Eingangsabgaben bewirkt, wobei es Josef E***** darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Nebeneinnahmsquelle zu verschaffen, und zwar

I Josef E***** durch unrichtige Angaben der Erwerbspreise, durch Nichterklärung der Hinzurechnungskosten und durch Erwirken der tatsächlich nicht zustehenden EG-Zollfreiheit (ausgenommen die Verzollung vom ) und II Andreas H***** dadurch, dass er wider besseres Wissen den angeführten Verzollungen unrichtige Kaufpreisangaben des Josef E***** zugrundelegte, den Präferenzzollsatz (ausgenommen bei der Verzollung vom ) zu Unrecht anwendete und Hinzurechnungskosten (für Fracht und Beförderung) nicht berücksichtigte; (zu B) Andreas H***** durch die unter A II geschilderten Tathandlungen, nämlich durch die wider besseres Wissen vorgenommenen, dem Gesetz nicht entsprechenden Verzollungen als Beamter mit dem Vorsatz, den Staat "an seinem Recht auf Ordnungsgemäßheit und Sauberkeit der staatlichen Verwaltung" geschädigt und seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich Verzollungen vorzunehmen, wissentlich missbraucht, wobei der durch seine Taten entstandene Schaden 500.000 S überstieg, nämlich insgesamt 717.045 S (Zoll 316.367 S, EUSt. 352.803 S, AF 3.875 S) betrug;

(zu C) Josef E***** ("und Andreas H*****") am dadurch, dass er gegenüber Andreas H*****, nachdem dieser ihm den ursprünglichen richtigen Zollbetrag genannt hatte, angab, dass er zu wenig Geld bei sich habe, um die Verzollung zu bezahlen, er jedoch die Verzollung sofort erledigen wolle, diesen zur ersten der unter B bzw A II geschilderten Amtshandlung bestimmt und in der Folge dadurch, dass er im Einvernehmen mit Andreas H***** die jeweiligen PKW zu niedrig deklarierte, zu den übrigen Tathandlungen des Andreas H***** beigetragen;

(zu D) Andreas H***** am anlässlich der Verzollung des PKW VW Käfer, Fahrgestellnummer 1***** "mit Herkunft USA" durch Nichterklärung der Hinzurechnungskosten (Frachtkosten) in der Anmeldung vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Hinterziehung von Eingangsabgaben in Höhe von 6.968 S (Zoll 3.640 S, EUSt. 3.328 S) bewirkt.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welche sie auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, H***** zudem auf jenen der Z 5a stützen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****:

Der Antrag auf Einholung einer Auskunft, ob gegen AI M*****, der die Vernehmung des Beschwerdeführers am 16. und geleitet hatte, "wegen seiner Vernehmungstechnik (in anderen Verfahren !) Beschwerden oder Beanstandungen bzw Disziplinarverfahren anhängig sind oder waren", stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis, dessen Ablehnung daher keinen Verfahrensmangel (Z 4) dar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff).

Mit der Behauptung, aus den Feststellungen gehe nicht hervor, welche Kaufpreise der Berechnung des Abgabenverkürzungsbetrages zugrundegelegt wurden, macht der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, der dem angefochtenen Urteil indes nicht anhaftet. Denn das Schöffengericht berief sich dazu ausdrücklich (US 13 f) auf die Verantwortung dieses Angeklagten anlässlich seiner Vernehmung durch die ermittelnden Zollbeamten vom

16. und , in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu jedem einzelnen der verfahrensverfangenen Fahrzeuge den dafür entrichteten Kaufpreis, aber auch die darauf entfallenden Fracht-, Transport-, Entlade- und Versicherungskosten nannte (ON 5).

Mit seinem unter demselben Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwand der Unvollständigkeit, mit welchem er dem Erstgericht vorwirft, sich mit den Ergebnissen des amerikanischen Ermittlungsbüros, soweit sie mit jenen des Hauptzollamtes Salzburg nicht im Einklang stehen, nicht auseinandergesetzt zu haben, trachtet der Beschwerdeführer unter Bestreitung der Stichhältigkeit der diesbezüglichen Beweiserwägungen der Tatrichter (US 16) lediglich, deren Konstatierungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Dass der Schöffensenat dabei von "Einflussversuchen bei zahlreichen Verkäufen" ausging, betrifft zum einen keine iSd Z 5 entscheidende Tatsache, zum anderen eine nicht anfechtbare beweiswürdigende Überlegung.

Weder eine - formell reklamierte - Aktenwidrigkeit noch eine der Sache nach relevierte fehlende Begründung vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung nachzuweisen, jenes Notizbuch, in welchem Aufzeichnungen über die importierten Fahrzeuge enthalten seien, sei nicht von ihm geführt worden noch überhaupt Akteninhalt gewesen. Tatsächlich war das Notizbuch anlässlich einer in seiner Wohnung in Gleinstätten durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden; zudem finden sich Kopien der relevanten Eintragungen im Zollamtsakt (Bl 167 ff/I und Bl 498 ff, 565 ff/II), der dem Strafakt angeschlossen war, in der Hauptverhandlung vom verlesen (S 191/III) und damit in das Verfahren ordnungsgemäß eingeführt wurde.

Soweit die Beschwerde schließlich mit dem übrigen zu diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen gegen die Richtigkeit insbesondere der protokollierten Angaben des Erstangeklagten in der Vernehmung vom 16. und remonstriert, will sie nur dessen späterer, diese Angaben relativierenden Einlassung zum Durchbruch verhelfen und ficht damit erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht fehl.

Mit dem Einwand nämlich, das Urteil enthalte weder Konstatierungen zu den Kaufpreisen noch zu den Fracht- und sonstigen Hinzurechnungskosten wird kein materieller Feststellungsmangel, sondern der Sache nach ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht, dessen Haltlosigkeit jedoch bereits bei Erledigung der Mängelrüge aufgezeigt wurde.

Mit der Formulierung wiederum, dem Beschwerdeführer "war klar, dass diese Verzollung nicht so erledigt wurde, wie sie hätte sein sollen", wurde entgegen der Beschwerdeansicht das Tatbildmerkmal der Wissentlichkeit über den Befugnismissbrauch (des Zweitangeklagten) in unmissverständlicher Weise festgestellt. Desgleichen wurde der Tatvorsatz zur Gewerbsmäßigkeit mit der Konstatierung der Absicht, sich "durch die wiederkehrende Begehungsweise eine fortlaufende Nebeneinnahmsquelle zu verschaffen" (US 10), eindeutig umschrieben. Weil das Erstgericht dem Beschwerdeführer zu jedem einzelnen Verzollungsvorgang vorsätzliches Handeln in Bezug auf die damit bewirkte Abgabenverkürzung unterstellte, ist auch der sich aus der Zusammenrechnung der Verkürzungsbeträge ergebende Gesamtbetrag notwendig vom Vorsatz erfasst. Soweit nähere Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente vermisst werden, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass "Vorsatz" ein deskriptiver Begriff ist, unter welchem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "das bewusste Gewolltsein, die feste Absicht, der feste Entschluss" und unter "vorsätzlich" demzufolge "ganz bewusst und gewolltes" Handeln verstanden wird (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch2 1989). Im Gegensatz dazu ist "bedingter Vorsatz" ein normativer, also ausfüllungsbedürftiger Begriff, der allerdings vom Gesetzgeber in § 5 zweiter Halbsatz StGB definiert wurde, weshalb es erforderlich, aber auch genügend ist, die dort angeführten Definitionsmerkmale zum Wissen ("ernstlich für möglich halten") und Wollen ("sich damit abfinden") ausdrücklich (durch Gebrauch der verba legalia) oder jedenfalls in unmissverständlicher Weise festzustellen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Der behauptete Verfahrensmangel (Z 4), welchen der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Einholung der Dienstlisten für den 24. und erblickt, liegt schon deshalb nicht vor, weil durch dieses Beweismittel eine Förderung der Wahrheitsfindung von vornherein nicht erwartet werden kann. Denn dass es, was der Angeklagte durch Vernehmung der an den in Rede stehenden Tagen diensthabenden Beamten nachweisen will, üblich war, bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus nicht begünstigten Drittländern den Präferenzzoll dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug aus dem - begünstigten - Ursprungsland stammt, wurde von den Tatrichtern ohnedies in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 17), das Wissen des Beschwerdeführers aber um seine gesetzwidrige Vorgangsweise mit seiner langjährigen Erfahrung und dem Hinweis darauf begründet, dass er bei der (am ! vorgenommenen) Verzollung des zum Faktum A 2 genannten, ebenfalls aus den USA eingeführten Fahrzeuges deutscher Provenienz den Präferenzzollsatz den Vorschriften entsprechend nicht angewendet hatte (US 17).

Der Sache nach nicht den relevierten Verfahrensmangel, sondern ersichtlich einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Angeklagte mit dem Vorbringen geltend, jener Notizblock, auf den sich das Schöffengericht zur Begründung seiner Feststellungen zusätzlich berief, sei dem Strafakt "nicht allgemein zugänglich beigeschlossen gewesen". Dabei wird übersehen, dass, wie schon in Erledigung des gleichartigen Beschwerdevorbringens des Erstangeklagten ausgeführt wurde, Kopien der relevanten Eintragungen verlesen wurden (S 191/III) und hiezu weder Vorbehalte erhoben noch irgendwelche Anträge gestellt wurden.

Entgegen der Beschwerdeansicht musste sich der Schöffensenat mit den Aussagen der Zeugen S*****, H*****, N***** und L***** schon deshalb nicht gesondert auseinandersetzen, weil diese Zollbeamten nahezu ausschließlich in der Abfertigung des Reiseverkehrs eingesetzt waren (S 73/II, ON 24, ZA-Akt Bl 365 I; 82 ff/II; 79/II), wobei jedoch Frachtkosten - richtigerweise - nicht hinzuzurechnen sind, und mit der Verzollung importierter Fahrzeuge praktisch nicht befasst waren. Vor diesem Hintergrund sind die in der Beschwerde zitierten, insoweit aus dem Zusammenhang gelösten Passagen der Aussagen der Zeugen H***** und N***** zu sehen, welche sich ersichtlich nur auf die Reiseverkehrabfertigung bezogen, was durch die in der Nichtigkeitsbeschwerde wörtlich wiedergegebenen Angaben des Zeugen L***** (S 77/II) sogar noch verdeutlicht wird. Doch selbst H***** gesteht zu, die Hinzurechnung von Frachtkosten bis zur österreichischen Grenze bei der von ihm (ausnahmsweise) vorgenommenen, vom Beschwerdeführer vorbereiteten Verzollung vom "übersehen", an sie "nicht gedacht" zu haben (ZA-Akt Bl 169 f/I) und einräumt, gewusst zu haben, dass beim Import von Fahrzeugen aus den USA Frachtkosten dazuzurechnen gewesen wären (S 84/II). Die relevierte Unvollständigkeit (Z 5) ist daher nicht gegeben. Zum Einwand fehlender Feststellungen (Z 5) über die Höhe der den Berechnungen der Abgabenzahllast zugrundegelegten Kaufpreise und Frachtkosten ist der Angeklagte auf die Erledigung des in diesem Punkte gleichartigen Vorbringens des Erstangeklagten zu verweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der vom Erstgericht ermittelte Gesamtbetrag richtig errechnet wurde und die vom Beschwerdeführer herausgehobene Diskrepanz nur auf einen dem Gericht unterlaufenen Zahlensturz bei Anführung des Kaufpreises zum Faktum A 15 (19.067 statt richtig: 19.076) sowie auf einen Tippfehler beim Faktum A 1 (27.228 statt richtig: 27.328) zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine unzureichende Begründung entscheidungsrelevanter Feststellungen reklamiert (Beschwerde S 7 bis 9), erschöpft sich sein Vorbringen in einer hier unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, weshalb der geltend gemachte Begründungsmangel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.

Mit seinen umfangreichen, (abermals) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung vorgebrachten Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte, wie eine Prüfung des gesamten Akteninhaltes an Hand der Beschwerdebehauptungen ergab, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.

Zur Problematisierung der Verwendung der Begriffe "Vorsatz" und "Wissentlichkeit" ist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen zur Rechtsrüge des Erstangeklagten zu verweisen. Mit seinem weiteren, die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauches betreffenden Vorbringen aber orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, weshalb er eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Abschließend zu bemerken ist, dass sich der für das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt erforderliche Schädigungsvorsatz nach dem Urteilsspruch nur auf den dafür nicht ausreichenden abstrakten Anspruch des Staates auf Ordnungsgemäßheit und Sauberkeit der Verwaltung bezieht, aus den Gründen aber unzweifelhaft hervorgeht, dass der Staat durch den Befugnismissbrauch des Zweitangeklagten in seinem konkreten Recht auf Einhebung der gesetzlichen Eingangsabgaben geschädigt werden sollte.

Aus den dargelegten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.