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VfGH vom 25.02.2008, B1922/06

VfGH vom 25.02.2008, B1922/06

Sammlungsnummer

18337

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Weiterführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Gymnasiallehrer nach strafrechtlicher Verurteilung wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Unmündiger und Minderjähriger; keine Anwendung des Doppelbestrafungsverbots iSd EMRK im Disziplinarverfahren; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Berufungskommission

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung des § 41a Abs 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idgF, wird zurückgewiesen.

II. 1. Der Einschreiter ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Einschreiter steht als Professor an einem

Bundesrealgymnasium in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom erstattete der Landesschulrat für Oberösterreich gegen den Einschreiter auf Grund des Verdachts, dass dieser seine Dienstpflichten verletzt habe, Disziplinaranzeige. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für die Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Oberösterreich unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom wurde gegen den Einschreiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wurde gemäß § 114 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, ex lege unterbrochen, als gegen den Einschreiter beim Landesgericht Linz ein Strafverfahren wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB eingeleitet wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom wurde der Einschreiter wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Unmündiger und wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Daraufhin entschied die Disziplinarkommission mit Bescheid vom , das Disziplinarverfahren weiterzuführen und eine mündliche Disziplinarverhandlung anzuberaumen, weil der Verdacht bestehe, dass der Einschreiter durch das in näher genannten Zeiträumen vorgenommene Herunterladen aus dem Internet und Speichern auf Festplatten von pornografischen Darstellungen mit Unmündigen und pornografischen Darstellungen mit Minderjährigen eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Die dagegen erhobene Berufung des Einschreiters wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom abgewiesen. Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 114 Abs 3 BDG ist das Disziplinarverfahren weiter zu führen, nachdem das gerichtliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Linz vom wurde der BW wegen der oben angeführten[,] gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt. Somit war das Disziplinarverfahren weiter zu führen. Gemäß § 124 Abs 1 BDG hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss), wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Beim Verhandlungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Damit ist noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es wird lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung bestehen könnte. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten (BerK , GZ 100/9-BK/00/01; BerK , GZ 70/13-BK/04 mwN). Eine abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens (Dienstpflichtverletzung) ist im Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich (). Vielmehr genügt es, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu umschreiben und darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ('Subsumtionsspielraum') bei prognostischer Sicht der Dinge zuzugestehen ist (). Aus dieser Funktion des Verhandlungsbeschlusses ergibt sich auch die Aufgabe der Berufungskommission. Sie hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, sondern nur, ob ausreichende Verdachtsmomente dafür vorliegen und ob offenkundige Einstellungsgründe gegeben sind (BerK , GZ 23/8-BK/00).

Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen, wonach bei Fassung eines Verhandlungsbeschlusses noch keine endgültige rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, was sich insbesondere auf die Frage bezieht, gegen welche konkret positivierten Dienstpflichten der Beamte verstoßen haben soll, liegt aus folgenden Erwägungen jedenfalls kein offenkundiger Einstellungsgrund vor:

...

Gemäß § 17 Abs 1 SchUG ist es Aufgabe eines Lehrers, in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 2 SchOG, wonach die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen

der Jugend nach den sittlichen und sozialen Werten ... sowie nach den

Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken, liegt es wohl nahe und erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass die dem BW hier angelasteten Tathandlungen geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Bundeslehrer zu erschüttern. Dies umso mehr, als der BW als Pädagoge minderjährige Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Da der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, kommt es nicht auf die Umstände des tatsächlichen Bekanntwerdens der Tat (nach dem Berufungsverfahren durch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit) an, sondern lediglich auf die Eignung derselben, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern.

Nach § 95 Abs 1 BDG ist ausgehend von den spezifischen spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde zu beurteilen, ob ein 'disziplinärer Überhang' gegeben ist, das heißt, ob es - zusätzlich zur gerichtlichen Strafe - einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bedarf (). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des 'disziplinären Überhangs' wiederholt ausgesprochen, dass § 43 Abs 2 BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (), weshalb auch ein Absehen von der weiteren Verfolgung in Anwendung des § 95 Abs 1 BDG nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon würde aber die in der zitierten Bestimmung angeordnete Prüfung unter spezialpräventiven Aspekten eine umfassende Beurteilung der Täterpersönlichkeit voraussetzen, welche den Ergebnissen einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorzubehalten wäre.

In der Berufung wird auf das Verbot der Doppelbestrafung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom , Application Nr. 37950/97, Fischer/Österreich, hingewiesen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von jenem, welcher dem zitierten Urteil zu Grunde lag:

Im Fall Fischer wurde dem dortigen Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand angelastet, obwohl er bereits im gerichtlichen Strafverfahren wegen § 81 Z 2 StGB angeklagt worden war, also wegen eines Deliktes, dessen (vom Strafgericht dort im Gegensatz zur Anklage nicht angenommene) qualifizierte Strafbarkeit kraft Gesetzes vom Vorliegen einer Alkoholisierung abhing. Im hier vorliegenden Fall begründeten demgegenüber weder die Eigenschaft des BW als Lehrer noch die mit der gerichtlich strafbaren Handlung allenfalls verbundene Verletzung von Dienstpflichten eine qualifizierte gesetzliche Strafdrohung.

Im Disziplinarverfahren geht es allein um die Beurteilung der dienstrechtlichen Komponente des Verhaltens, nämlich um das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, wobei dieser dienstrechtliche Aspekt im strafgerichtlichen Verfahren nach Aktenlage nicht beurteilt worden war.

Zur Behauptung des BW, die Schwere der strafrechtlichen Verurteilung sei damit begründet worden, er habe als Lehrer eine besondere Stellung gegenüber der Öffentlichkeit, wird ausgeführt, dass sich weder aus dem Protokollsvermerk noch aus der gekürzten Urteilsausfertigung vom ein diesbezüglicher Hinweis ergibt. Als erschwerende Strafbemessensgründe sind der lange Tatzeitraum sowie die Vielzahl an Taten angeführt, nicht jedoch die besondere Stellung eines Lehrers gegenüber der Öffentlichkeit. Die Frage, ob der zuletzt genannte Umstand ungeachtet fehlender Hinweise im Protokollsvermerk und in der gekürzten Urteilsausfertigung dennoch in die Beurteilung des Strafgerichtes eingeflossen ist, was keinesfalls offenkundig erscheint, wird - die rechtliche Relevanz vorausgesetzt - in der anberaumten Verhandlung zu prüfen sein.

Im Rahmen der der Berufungskommission zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG anzulasten ist (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, [D]as Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, Seite 48). Die endgültige rechtliche Beurteilung wird freilich unter Erhebung aller relevanten Tatsachengrundlagen in der anberaumten Disziplinarverhandlung vorzunehmen sein.

Im Rahmen der im jetzigen Verfahrensstadium lediglich gebotenen Grobprüfung waren für die BerK auch keine anderen Einstellungsgründe des § 118 BDG erkennbar. Aus Sicht der BerK bestehen schon im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil jedenfalls ausreichend Verdachtsmomente für das Vorliegen von als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs 2 BDG zu qualifizierenden Handlungen, die einer entsprechenden disziplinarrechtlichen Würdigung in einem Disziplinarverfahren bedürfen. Mit der Bestätigung des Verhandlungsbeschlusses durch die Berufungskommission ist keineswegs von der Erbringung eines Schuldbeweises gegenüber dem BW auszugehen. Diese Frage ist ausschließlich der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vorbehalten (BerK , GZ 194/12-BK/04).

Den an einen Verhandlungsbeschluss zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Er enthält eine nachvollziehbare Darstellung der für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmäßiger wie auch in rechtlicher Sicht und lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auch trifft es zu, dass jedenfalls der Verdacht besteht, der BW habe durch die sachverhaltsmäßig hinreichend konkretisierten Tathandlungen gegen Dienstpflichten verstoßen.

Zur behaupteten Befangenheit der Disziplinarkommission (sie habe bereits vor der anberaumten mündlichen Verhandlung die Entscheidung gefällt): Der BW stützt sich dabei auf einen Absatz in der Begründung des Bescheides, aus welchem er entnimmt, die erstinstanzliche Behörde laste ihm das Disziplinarvergehen bereits definitiv an.

Hiezu wird ausgeführt, dass nur der Spruch eines Bescheides, nicht aber dessen Begründung in Rechtskraft erwächst. Insoweit sich dem angesprochenen Absatz in der Begründung des Verhandlungsbeschlusses eine definit[i]ve Tatanlastung entnehmen ließe, wird sie von der Berufungsbehörde nicht übernommen. Es ist davon auszugehen, dass die im Verhandlungsbeschluss ausgesprochenen Anlastungen im Verdachtsbereich liegen.

...

Hinweis

Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgeschlossen (§41a Abs 5 BDG)."

2. Mit als "Beschwerde gemäß Art 144 B-VG" und

"Individualantrag gemäß Art 139 B-VG auf Aufhebung des § 41a Abs 5 BDG

wegen Verletzung der EMRK" bezeichneter Eingabe beantragt der

Einschreiter, "a.) den [unter Pkt. 1 genannten] Bescheid [der

Berufungskommission] wegen Verletzung verfassungsgesetzlich

gewährleisteter Rechte und unrichtige[r] Anwendung von Rechtsnormen

als verfassungswidrig auf[zu]heben, in eventu b.) den § 41a Abs 5 BDG

als verfassungswidrig auf[zu]heben und ... [f]ür den Fall einer

Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde im Punkt a.) und bei Erfolg

der Beschwerde im Punkt b.) ... die Entscheidung an den

Verwaltungsgerichtshof ... abzutreten ... ." Begründend bringt er iW

Folgendes vor:

"1. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes 'ne bis in idem':

Der angefochtene Bescheid verletzt den Art 4 ... 7. ZPEMRK,

das Grundrecht des Beschwerdeführers, nicht wegen derselben strafbaren Handlung zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden.

Die Berufung gegen den Bescheid ... der

Disziplinarkommission ... stützte sich im Wesentlichen auf die im

Verfassungsrang stehende Verletzung des Grundsatzes 'ne bis in idem'[.]

Die Berufung gegen den Bescheid ... beruft sich eindeutig

auf eine Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Art 4 ...

7. ZPMRK. Dieser stellt nicht, wie hier in der angefochtenen Entscheidung irrig angenommen[,] ein Verbot einer 'Doppelbestrafung' [gemeint wohl: dar,] sondern verbietet eine neuerliche Strafverfolgung.

Die Anwendbarkeit des Art 4 7. ZPMRK setzt somit nur voraus, dass eine rechtskräftige Verurteilung oder ein rechtskräftiger Freispruch wegen einer 'strafbaren Handlung' vorliegt[.]

'Der EGMR hat in dieser Entscheidung des weiteren - zutreffend - betont, dass Art 4 7. ZPMRK nicht bloß eine doppelte Bestrafung verbiete, sondern auch eine doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung' (R. Thienel, H. Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' JBL 2004 Seite 70 f)[.]

Damit verletzt bereits das weitere Fortbestehen des

Disziplinarverfahrens nach dem den Art 4 ... 7. ZPMRK

und damit die verfassungsmäßigen Grundrechte des Berufungswerbers ([s]iehe in diesem Sinn das VfGH Erkenntnis 2001/06/29 G108/01).

I[n] der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist

die Berufungskommission darauf, dass ... zwischen dem in der Berufung

angezogenen Fall Fischer/Österreich und dem vorliegenden Fall rechtliche Unterschiede bestehen. Es ist jedoch auch diesem Absatz auch nicht ansatzweise entnehmbar, warum nach Meinung der Berufungskommission die 'verfahrensrechtliche Regelung, die einem rechtskräftigem Urteil Sperrwirkung für spätere Verfahren in derselben Sache zugesteht' ((SIC) aus Thienel, Hauenschild S 72)[,] hier nicht zutreffen sollte.

...

[Der] Begründung des angefochtenen Bescheides ... ist zu

entnehmen, dass die belangte Behörde in einem erheblichen rechtlichen Irrtum befangen war.

Es ist zwar richtig, dass das StGB die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lehrer hinsichtlich der vorliegend vorgeworfene[n] Straftat keine eigene, qualifizierte gesetzliche Strafdrohung an sich vorsieht, aber die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lehrer hat und hatte selbstverständlich (gravierende) Auswirkungen auf das Strafausmaß.

Entsprechend der im StGB vorgegebenen Regelungen ist die Strafe so auszumessen, da[ss] sie dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht.

Dabei spielen sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen eine Rolle.

Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen ist selbstverständlich die Strafdrohung [an sich] für den

Beschwerdeführer als Lehrer höher ... als für einen sonstigen

Staatsbürger.

Es mag dahingestellt bleiben, ob seine Stellung als pragmatisierter Beamter einen Einflu[ss] auf die auszumessende Strafe hat, aber Tatsache ist, dass alleine seine Stellung als Lehrer diese Eigenschaften aufweist.

Darauf wurde von der Richterin des LG Linz auch in der

mündlichen Urteilsbegründung auch deutlich ... hingewiesen.

...

Was die 'strafbare Handlung' anbelangt[,] ist darauf

hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft ... erhobenen

Beschuldigungen und die im Verhandlungsbeschluss vom ... erhobenen Beschuldigungen wortident sind. ...

...

Es ergibt sich somit, dass die Vorwürfe ident sind. Es wird zwar von der Berufungskommission ebenso wie von der Disziplinarkommission auf den 'disziplinäre[n] Überhang' hingewiesen, der 'disziplinäre Überhang' stellt sich jedoch als leere Worthülse heraus.

Im direkten Vergleich der vorgeworfenen Tat als Strafantrag der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Verhandlungsbeschluss andererseits zeigen sich keine Unterschiede.

Worin dabei der 'disziplinäre Überhang' bestehen soll[,] ist

nicht ersichtlich ... und war auch bei objektiver Betrachtung weder

die Disziplinar- noch die Berufungskom[m]ission in der Lage, dies erklärend in Worte zu fassen.

Zumindest nicht in einem Ma[ß]e, d[as] über die allgemeine Überlegung hinausgeht, dass jegliches Fehlverhalten Personen mit Vorbildwirkung schadet.

Die Hoffnung drauf, dass im Verfahren dann doch die 'erlösende' Idee kommt, was jetzt konkret bei der vorgeworfenen Straftat den 'disziplinären Überhang' ausmacht (oder dass die Berufungsinstanzen diese Feststellung treffen können)[,] rechtfertigt keinen Verstoß gegen den Art 4 7. ZPEMRK.

Was das Verfahren an sich [an]belangt[,] wird darauf hingewiesen, [dass] in beiden Verfahren die gesetzlichen Überlegungen im Hinblick auf das Strafausma[ß] und die Strafbemessungsgründe ident sind.

Der § 93 BDG bezieht sich darauf, dass - wörtlich - die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind[.]

Festzuhalten ist dabei, dass das BDG die konkreten Paragraphen nicht nennt, sondern sich ganz allgemein auf die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe bezieht. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind im 4. Abschnitt

geregelt ... und beginnen beim § 32 StGB als 'Allgemeine Grundsätze'

und reichen bis § 42 StGB, 'mangelnde Strafwürdigkeit der Tat'.

Aus diesem doch sehr reichhaltigen Spektrum ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei einem Disziplinarverfahren nach diesen Bestimmungen um ein Strafverfahren handelt.

Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass im StGB der § 19 StGB - Geldstrafen - nicht unter die Rubrik 'Strafbemessung' fällt.

Die im § 19 StGB beinhalteten allgemeinen Grundsätze wurden im § 93 BDG wortident übernommen, nämlich, dass 'weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers' [B]edacht zu nehmen ist.

Im § 93 BDG wurde lediglich das Wort 'Rechtsbrecher' durch das Wort 'Beamte' ersetzt.

Aus der unzweifelhaften Intention des Gesetzgebers und den klaren Worten insbesonders de[r] §§93 ff BDG dient das Disziplinarverfahren ausschließlich dazu[,] ein Strafausma[ß] zu finden, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten[.]

Und hier kommt wieder die Identität des Strafantrages und des Verhandlungsbeschlusses zu tragen.

Diese[m] Zweck, nämlich den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten[,] diente bereits das Strafverfahren vor dem zuständigen Landesgericht Linz.

Dieser Strafzweck ist daher bereits abgesichert.

In der Beurteilung zu berücksichtigen ist auch weiters die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten handelt.

Ein Beamter jedoch wird im StGB insoferne besonders behandelt, als der § 27 StGB die Folgen einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen 'einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen' regelt.

Die Tatsache der Regelung der speziellen Stellung des Beschwerdeführers als Beamte[r] führt dazu, dass eine neuerliche strafrechtliche Beurteilung, diesmal im Sinne eines Verwaltungsstrafrechtes, welches das BDG unzweifelhaft ist, in Summe eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.

Festzuhalten ist weiters, dass beide Strafverfahren auf bundesgesetzlichen Normen beruhen, der Strafanspruch in beiden Fällen vom Staat ausgeht.

Es ist immer möglich, einen Lebenssachverhalt immer wieder

unter unterschiedliche[n] Blickwinkeln (wenn man jetzt die

verschiedenen Institution[en], sei es staatlich oder nicht[,] als

'Blickwinkel['] bezeichnen darf) zu betrachten ... und bei

entsprechendem Regelungswillen Rechtsnormen zu schaffen, welche

jeweils auf diesen Sachverhalt anzuwenden sind und dem

Gerechtigkeitsgefühl oder dem mehr oder weniger notwendigen

Handlungsbedarf... des jeweiligen Blickwinkels entsprechen.

Eben darin liegt die Intention des Art 4 7. ZPEMRK, nicht einen Lebenssachverhalt mehrfach zu verfolgen bzw. zu bestrafen, nur weil verschiedene Bestimmungen, die eine Bestrafung desselben Sachverhaltes zum Ziel haben, auf diesen konkreten Sachverhalt anzuwenden wären.

Bereits eine ausgesprochene Strafe muss dem Strafbedürfnis des Staates genügen und ist es unzulässig und verfassungswidrig, den gleichen Sachverhalt aus verschiedenen Blickwinkel[n] zu sehen und dementsprechend verschiedene Strafen auszusprechen. Der Staat darf nur eine Möglichkeit zur Strafverfolgung haben. Wenn diese aus welchen Gründen auch immer nicht zu dem gewünschten Erfolg führt, soll es darüber hinaus nicht möglich sein, denselben Sachverhalt nochmals anzuklagen und darüber zu entscheiden. Dies würde dem Doppelverfolgungsverbot zuwiderlaufen.

2. Anwendung einer verfassungswidrigen Norm:

Obgleich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG zwar zulässig ist, dürfte die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof, die auf den Grundrechtsschutz und den Schutz vor Anwendung rechtswidriger Normen beschränkt ist, zur Erfüllung der Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK nicht ausreichen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 41a BDG unzulässig.

'Darüber hinaus wird man aber auch die Parteienbeschwerde an den VwGH und VfGH gegen Bescheide nach dem VStG als ein 'ordentliches Rechtsmittel' iS des Art 4 7. ZPMRK ansehen müssen: Diese Beschwerdemöglichkeit steht allen Parteien binnen einer bestimmten Frist ohne weitere Voraussetzung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der interpretativen Erklärung Österreichs zu Art 2 7. ZPMRK der VwGH und der VfGH als 'übergeordnete Gerichte'

iS dieser Bestimmung gelten, die zur Überprüfung... von

Verurteilungen durch untergeordnete Tribunale berufen sind. All dies spricht dafür, im Zusammenhang mit Art 4 7. ZPMRK die Parteienbeschwerde an die beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - ungeachtet der Einordnung als außerordentliches Rechtsmittel im innerstaatlichen Recht - als 'ordentliches Rechtsmittel' iS des autonomen Verständnisses des Art 4 7. ZPMRK anzusehen.' (R. Thienel, H. Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' JBL 2004 Seite 159)

Dieses 'allen Parteien zustehende Recht' wird dem Beschwerdeführer durch den § 41a Abs 5 BDG genommen, de[r] aus diesem Grunde als verfassungswidrig ansehen ist.

Denn das [B]esondere an Verwaltungsstrafverfahren ... und

insbesonders an einem derartigen Disziplinarverfahren ist ja, dass es keinen Ankläger gibt, sondern dass die Disziplinarkom[m]ission Ankläger und Richter in einer Person [ist].

Das trifft auch auf die Berufungskommission zu, so dass durch die ausdrückliche Abschneidung des Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof de facto eine Waffengleichheit nicht gegeben ist.

Denn während in einem gerichtlichen Strafverfahren sich Staatsanwalt und Beschuldigter mit eigenen Rechtsmitteln gegenüberstehen[,] entfällt dies durch die Personeni...dentität von Ankläger und Richter, zumindest bis zu jenem Stadium des Verfahrens,

in dem sich der Beschwerdeführer ... derzeit befindet.

Erst in einem Verfahren vor dem VwGH stehen sich die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit den gleichen Rechten gegenüber.

Bis dahin erübrigt sich aber ei...n Rechtsmittel der Behörde, da Rechtsmittel gegen die eigenen Entscheidungen nicht sinnvoll sind.

Durch die Verweigerung des Instanzenzuges an den VwGH gegen eine Entscheidung durch die Berufungskom[m]ission liegt daher in Wirklichkeit eine unsachliche Ungleichbehandlung vor."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen

Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, "die

Beschwerde ... als unbegründet ab[zu]weisen [, den] Beschwerdeführer

zum gesetzmäßigen Aufwandersatz [zu] verpflichten [und den]

Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ... als unzulässig

zurück[zuweisen]".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

"... Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§114. (1) ...

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§123), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist."

"Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung

§124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

..."

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

...

(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2."

2.1. Insoweit der Einschreiter in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gemäß Art 4 7. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, genügt es, darauf hinzuweisen, dass Art 4 7. ZPEMRK auf das Disziplinarverfahren iSd BDG keine Anwendung findet; daran ändert auch das Urteil des EGMR (Große Kammer) vom im Fall Eskelinen ua. gegen Finnland, Beschwerde Nr. 63235/00, nichts. Schon deshalb geht auch der Vorwurf ins Leere, der Einschreiter sei durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen § 41a Abs 5 BDG 1979 in seinen Rechten verletzt worden. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der mangelnden Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Berufungskommission trifft im Hinblick auf Art 133 Z 4 B-VG nicht zu.

2.2. Der Einschreiter ist somit aus jenen Gründen, die in der Eingabe aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Eingabe nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

2.3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden (s. unten Punkt 2.4.) - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2.4. Da die Berufungskommission als Kollegialbehörde gemäß Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage. Eine Abweisung des Abtretungsantrages (vgl. zuletzt ) konnte jedoch unterbleiben, weil dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass § 41a Abs 5 BDG 1979 als verfassungswidrig aufgehoben wird.

3. Der - ungeachtet der Berufung auf Art 139 B-VG vermutlich auf Art 140 B-VG gestützte - Antrag auf Aufhebung des § 41a Abs 5 BDG 1979 ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssten und dass der durch Art 140 Abs 1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung stehe (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Der Einschreiter hat mit seiner Beschwerde die Möglichkeit ergriffen, seine Bedenken gegen die hier angefochtene Gesetzesbestimmung des § 41a Abs 5 BDG 1979 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Da ihm damit ein anderer zumutbarer Weg für die Geltendmachung seiner Bedenken zur Verfügung stand (den er auch beschritten hat), fehlt es ihm an der zur Antragstellung erforderlichen Legitimation (vgl. VfSlg. 16.912/2003; 17.301/2004).

Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen bedurfte.

4. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 17.195/2004).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite VfGG sowie gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.