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OGH vom 29.10.2015, 8Ob107/15s

OGH vom 29.10.2015, 8Ob107/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*****, geboren am ***** 2007, wohnhaft bei seinem Vater F*****, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 107/15f 38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat in einem Obsorgestreit den Revisionsrekurs nicht zugelassen. Gegen seine Entscheidung ist gemäß § 62 Abs 5 AußStrG daher (nur) ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ hindert nicht die Behandlung des Rechtsmittels in der dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS Justiz RS0036258; 4 Ob 88/14s).

2. Der Vater wendet sich in seinem Revisionsrekurs nicht gegen die ausführliche inhaltliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern macht lediglich geltend, dass dieser verspätet erhoben worden sei und das Rekursgericht in unzulässiger Weise vom Rekursantrag der Mutter abgewichen wäre. Er zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf:

3. Gemäß § 38 AußStrG sind alle daher auch mündlich verkündete Beschlüsse schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Die Rekursfrist beginnt gemäß § 46 Abs 1 Satz 2 AußStrG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses. Eine vom Revisionsrekurswerber behauptete „Anmeldung eines Rechtsmittels“ (vgl § 461 Abs 2 ZPO) ist auch bei mündlich verkündeten Beschlüssen grundsätzlich nicht erforderlich ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 47 Rz 8). Die schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Beschlusses des Erstgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am zugestellt, sodass ihr Rekurs gegen diesen Beschluss entgegen der Rechtsansicht des Vaters am fristgerecht elektronisch eingebracht wurde.

4. Nach § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Für die Beurteilung des Umfangs einer Anfechtung kommt es daher nicht allein auf den Rechtsmittelantrag, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels an (RIS Justiz RS0006674 [T37]). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht mit Hinweis auf die inhaltlichen Ausführungen des Rekurses begründet dargelegt, dass die Mutter nicht nur wie im Rechtsmittelhauptantrag formuliert die Entscheidung des Erstgerichts über den Haushalt der hauptsächlichen Betreuung des Kindes bekämpfte, sondern auch dessen Entscheidung über die Obsorge. Diese Beurteilung ist keineswegs unvertretbar, weil die Mutter mit ihrem Rekurs formal den gesamten Beschluss des Erstgerichts angefochten hat und sich inhaltlich gegen die Obsorgeentscheidung ausgesprochen hat (Punkt 2. des Rekurses).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00107.15S.1029.000