OGH vom 15.10.2019, 10Ob63/19s

OGH vom 15.10.2019, 10Ob63/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 154/16w16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 4/16h11, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – ausgenommen die Dauer der Leistungsfrist in Punkt 1, die mit drei Monaten anstelle von vier Wochen festgesetzt wird – wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 19.481,16 EUR (darin enthalten 2.792,86 EUR USt und 2.724 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein Verein im Sinn des § 29 Abs 1 KSchG. Die Beklagte ist ein deutsches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das unter anderem auch österreichischen Kunden die Internet- und Handybuchung von (internationalen) Bahnfahrten anbietet. Zu diesem Zweck schließt sie mit Verbrauchern Verträge auf Grundlage ihrer Beförderungsbedingungen ab und verwendet dabei folgende Klauseln:

„9. Zahlarten

9.1. Buchungen auf www.b***** können mit Kreditkarte, per PayPal, SEPA-Lastschriftverfahren oder als Sofort-Überweisung bezahlt werden. Bei Buchungen über m***** oder die Buchungs-App ist die Zahlung per Kreditkarte, Sofort-Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren möglich.

9.2. Der SEPA-Lastschrifteinzug ist für Bestellungen über www.b***** bzw für per Post eingehende Bestellformulare, für Online- und Handytickets und online durchgeführte Sitzplatzreservierungen möglich.

Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug von Zahlungen ist ein Wohnsitz in Deutschland, das Einverständnis zur Abbuchung von einem bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPA-Raum geführtem Konto, die Anweisung der Bank/Sparkasse, die SEPA-Lastschrift einzulösen (das SEPA-Mandat) sowie die Anmeldung auf www.b*****. Für die Freischaltung zum SEPA-Lastschriftverfahren ist die Einwilligung zu einer Bonitätsprüfung im Anmeldeablauf erforderlich.“

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen – hilfsweise nur jenen Verträgen, die auf einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit von ihr oder der von ihr beauftragten Personen beruhen – zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der in Punkt 9.2 zweiter Satz enthaltenen Klausel (Wohnsitz in Deutschland als Voraussetzung für das SEPA-Lastschriftverfahren) oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen sowie es zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Seiner Meinung nach verstößt die Klausel gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-Verordnung. Ein Verbraucher unterhalte sein Zahlungskonto regelmäßig in seinem Wohnsitzstaat. Dem Verbraucher als Voraussetzung für die Zahlung mittels Lastschrift vorzuschreiben, er müsse einen Wohnsitz in Deutschland begründen, führe zu einer noch schwerwiegenderen Auflage als es die Eröffnung eines Zahlungskontos in Deutschland wäre. Dies stehe dem Zweck der SEPA-Verordnung entgegen, einen integrierenden Markt für elektronische Zahlungen ohne Unterscheidung zwischen inlands- und grenzüberschreitenden Zahlungen zu schaffen. Zusätzlich erachtete der Kläger die Klausel sowohl nach österreichischer als auch nach deutscher (aufgrund der Rechtswahl anzuwendenden) Rechtslage als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB,§ 307 BGB) bzw als überraschend und nachteilig (§ 864a ABGB,§ 305c BGB) und letztlich als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Beklagte entgegnete, dass sich die SEPA-Verordnung an Zahlungsdienstleister richte. Sie diene dem Schutz des Zahlungsverkehrs und nicht dem Schutz des Zahlers. Sie verpflichte Zahlungsempfänger nicht, sämtlichen potentiellen Zahlern das SEPA-Lastschriftverfahren unterschiedslos und damit stets unionsweit anbieten zu müssen. Eine solche Verpflichtung würde gegen die unternehmerische Freiheit verstoßen, die gemäß Art 6 AEUV iVm Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union primärrechtlichen Schutz genieße. Den Kunden stünden immer noch andere Zahlungsmöglichkeiten (über Kreditkarte, PayPal und Sofort-Überweisung) zur Verfügung. Die Forderung nach einem inländischen Wohnsitz sei sachlich gerechtfertigt. Anders als bei anderen Zahlungsverfahren erhalte der Zahlungsempfänger beim Lastschriftverfahren keine Zahlungsgarantie vom Zahlungsdienstleister. Nicht in allen Ländern des SEPA-Raumes sei eine angemessene Bonitätsprüfung zu annähernd gleichen Konditionen möglich. Eine Bonitätsprüfung für Kunden mit Wohnsitz in Österreich sei um das 15-fache teurer als für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland. Der Zahlungsempfänger hätte einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufwand, wenn er die eigenen Verrechnungssysteme auf Schnittstellen so weit anpassen müsste, um Bonitätsprüfungen im gesamten SEPA-Raum berücksichtigen zu können. Angesichts dieser Kosten wäre das Lastschriftverfahren häufig unwirtschaftlich und könnte nicht mehr angeboten werden. Das könnte der europäische Gesetzgeber nicht gewollt haben. Das Urteilsbegehren sei zu weit gefasst, weil es jeglichen Bezug zum österreichischen Markt vermissen lasse. Die Klägerin hätte maximal Anspruch darauf, dass die Beklagte die Klausel nicht gegenüber Kunden mit Wohnsitz in Österreich verwende. Die Verbandsklage sei auch nur im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Österreich zulässig und in Bezug auf Reisen ausschließlich innerhalb Deutschlands abzuweisen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren unter Setzung einer vierwöchigen Leistungsfrist und eingeschränkt auf den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich statt und ermächtigte den Kläger zur begehrten Urteilsveröffentlichung. Seiner rechtlichen Beurteilung nach verstoße die Klausel gegen Art 9 der unmittelbar anwendbaren SEPA-Verordnung, die sowohl vor deutschem als auch vor österreichischem nationalen Recht Vorrang habe. Die Beschränkung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland verletze Art 9 SEPA-Verordnung zwar nicht expressis verbis, umgehe jedoch ihren zwingenden Gehalt. Üblicherweise verfüge ein Verbraucher, der einen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat habe, auch nur dort über ein Konto. Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands seien ohne sachliche Begründung vom Einsatz der ansonsten zulässigen SEPA-Überweisung ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision zu. Rechtlich verneinte es einen Verstoß gegen (insbesondere) Art 9 Abs 2 der SEPA-Verordnung. Dessen Wortlaut verpflichte den Zahlungsempfänger nicht dazu, seinen Kunden das Zahlungsinstrument des SEPA-Lastschriftverfahrens überhaupt oder nur unionsweit allen Verbrauchern anzubieten. Die inkriminierte Klausel ziele nicht darauf ab, die Verbraucher zur Verlegung ihres Wohnsitzes (und in der Folge ihres Bankkontos) nach Deutschland zu bewegen. Sie nehme nur jene Verbraucher ohne Wohnsitz in Deutschland vom Angebot der Beklagten aus, den Beförderungspreis mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu begleichen. Eine Ungleichbehandlung von Verbrauchern im Hinblick auf ihren Wohnsitz thematisiere Art 9 der Verordnung nicht. Ziel der SEPA-Verordnung sei, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des (bargeldlosen) Euro-Zahlungsbinnenmarkts durch die Schaffung unionsweiter Zahlungsdienste zu leisten. Art 9 solle für beide Seiten sicherstellen, dass sie für inländische wie auch grenzüberschreitende Zahlungen mittels der SEPA-Zahlungsinstrumente nur mehr ein einziges Bankkonto benötigten.

Rechtliche Beurteilung

Die – beantwortete – Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Zulässigkeit der Klausel:

1. Aus Anlass der Revision legte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 10 Ob 36/17t, dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Ist Art 9 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zB mit Kreditkarte zugelassen wird?“

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom , C-28/18, wie folgt beantwortet:

„Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.“

3. Damit ist für das fortzusetzende Revisionsverfahren die Unzulässigkeit der fraglichen Klausel grundsätzlich klargestellt. Die zusätzlichen vom Kläger herangezogenen nationalen Rechtsgründe und der in der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel, der sich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften bezieht, sind nicht relevant.

Fassung des Urteilsspruchs:

1. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Gesetzesverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645; RS0037478; 4 Ob 190/70w).

2. Der Kläger hat die inkriminierte Klausel im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrkarten der Beklagten im Internet durch Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich als unzulässig angesehen. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Vorbringen zur internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Verbandsklage, die die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln durch ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich verbieten soll. Die internationale Zuständigkeit Österreichs für eine derartige Verbandsklage im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000 bzw Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist gegeben (4 Ob 203/08v, RS0115357 [T10, T 11], RS0109739 [T16, T 17], RS0109078 [T20, T 21]; , Henkel), was die Beklagte auch nie in Zweifel gezogen hat.

3. Die – von der Klägerin nicht bekämpfte – Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich im erstinstanzlichen Urteil korreliert mit der internationalen Zuständigkeit Österreichs.

4. Für den Verkauf von (internationalen) Fahrkarten im Internet (online-Verkauf) gelten die über www.b***** veröffentlichten „Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten“ in der jeweils geltenden Fassung. Vom Anwendungsbereich dieser Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und Bahncards (Nr 600/I des Tarifverzeichnisses Personenverkehr: unstrittiger Text Beilage ./H) ist allgemein der Verkauf von Fahrkarten, Reservierungen und Bahncards im Internet über www.b***** oder m***** bzw die Buchungs-App erfasst. In diesen Bedingungen finden sich unter der Bezeichnung „Zahlarten“ die eingangs der Entscheidung wiedergegebenen Klauseln, einschließlich der inkriminierten Klausel in Punkt 9.2 Satz 2, die unter anderem einen Wohnsitz in Deutschland für die Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens fordert.

5. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Fahrkarten für internationale Reisen findet sich in diesen Bedingungen, welche der Kläger seiner Verbandsklage zugrunde legt, nicht. Der Kläger hat sein Vorbringen zur Verwendung der Klauseln im Verkehr und in Verträgen mit Verbrauchern nicht auf internationale Bahnfahrten mit An- und Abreiseort in Österreich eingeschränkt. Die Beklagte hat außer Streit gestellt, dass sie ihre Leistungen international unabhängig vom Wohnsitz in Deutschland anbietet und sich die – nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Inhalt der „Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen“ – auch auf grenzüberschreitende Bahnfahrten anzuwendende inkriminierte Klausel in ihren Beförderungsbedingungen für den nationalen Verkehr innerhalb Deutschlands findet.

6. Aus diesem Grund kommt die von der Beklagten gewünschte Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Verträge über internationale Bahnfahrten mit Abfahrts- oder Bestimmungsort in Österreich nicht in Betracht. Auch ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich, der im Internet eine reine Binnenfahrkarte für Deutschland erwirbt, unterliegt den Bedingungen der Beklagten für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und Bahncards.

Leistungsfrist:

1. Die Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, ist keine reine Unterlassung. Das Gericht hat daher gemäß § 409 Abs 2 ZPO
– von Amts wegen – eine angemessene Leistungsfrist zu setzen (RS0041265 [T3]).

2. Die Beklagte sieht die vom Erstgericht gesetzte Leistungsfrist von vier Wochen als zu kurz an. Um das Lastschriftverfahren auch außerhalb Deutschlands anzubieten, müsste sie nach ihrem Argument das Online-Buchungssystem im Rahmen eines größeren IT-Projekts umfassend umbauen. Ihrer Ansicht nach sind mindestens 12, realistischerweise mindestens 18 Monate erforderlich und angemessen.

3. In Verbandsprozessen, die die Unzulässigkeit von Klauseln nach dem Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) zum Gegenstand hatten, sah der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (10 Ob 70/07b; 9 Ob 7/15t; 9 Ob 26/15m; RS0041265 [T6]) eine Frist von sechs Monaten als angemessen an. Er berücksichtigte die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters, Änderungen des Rahmenvertrags spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen sowie den Zeitaufwand für den allfälligen Entwurf einer neuen Klausel, die Kommunikation von Änderungen des Rahmenvertrags im Sinn des § 29 ZaDiG und die Umstellung der Drucksorten.

4. Auf eine gesetzliche Verpflichtung, einem online Fahrkarten buchenden Verbraucher mit Sitz außerhalb Deutschlands die Änderungen von Beförderungsbedingungen vorzuschlagen, beruft sich die Beklagte nicht. Es geht um die Änderung einer Klausel in Beförderungsbedingungen, mit der auch Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zum SEPA-Lastschriftverfahren zugelassen werden. Die Beklagte muss allerdings nicht nur den Text der Beförderungsbedingungen ändern, sondern auch ihre online abrufbaren Informationen im Zusammenhang mit dem Internetverkauf von Fahrkarten.

5. Im Allgemeinen wird in der Rechtsprechung eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung von Klauseln als grundsätzlich angemessen angesehen, weil man dem Unternehmer Zeit geben muss, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen (7 Ob 44/13s mwN; RS0041265 [T5]). Eine Leistungsfrist in diesem Ausmaß ist auch hier angemessen.

Ergebnis:

Das Urteil des Erstgerichts ist daher
– ausgenommen die längere, mit drei Monaten festzusetzende Leistungsfrist – wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich in erster Instanz bedeutete kein Minus. Das Begehren wurde nur entsprechend dem Klagsvorbringen deutlicher gefasst. Die Verlängerung der Leistungsfrist von vier Wochen auf drei Monate ist ein geringfügiges Obsiegen der Beklagten im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Dem Kläger sind deshalb die gesamten Verfahrenskosten einschließlich des als Zwischenstreit anzusehenden Verfahrens vor dem EuGH (10 Ob 27/14i mwN) zu ersetzen. Für die Revision steht der verzeichnete Zuschlag von 50 % nicht zu.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00063.19S.1015.000

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