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OGH vom 14.11.2017, 10Ob63/17p

OGH vom 14.11.2017, 10Ob63/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. L*****, und 2. N*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 232/16g36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom , GZ 5 Pu 157/15f22, in seinem abweisenden Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kinder, geboren 2002 und 2004, leben mit der Mutter in Österreich. Der geldunterhaltspflichtige Vater ist als Polizeibeamter in NordrheinWestfalen, Deutschland, tätig. Als solcher hat er Anspruch auf „Freie Heilfürsorge“ durch den Dienstgeber. Zusätzlich hat er eine private Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen. Es ist umstritten, ob deren Kosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage reduzieren.

Das , das den Beschluss des Erstgerichts in der teilweisen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags zur Ermittlung des Einkommens des Vaters aufhob, lehnte dies ab. Es stellte die maßgebliche deutsche Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz des Vaters ausführlich dar. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes NordrheinWestfalen als Angehörige einer Berufsgruppe, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich ist, Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben, die weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung gehört. § 193 Abs 3 Z 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung mit einer bestimmten Deckung. Diese Versicherungspflicht besteht nach § 193 Abs 3 Z 2 VVG jedoch nicht für Personen, die Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben. Mit Beendigung des aktiven Dienstes erlischt der Anspruch auf Freie Heilfürsorge. Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand erhalten stattdessen eine „Beihilfe“, die nur einen Teil der bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod anfallenden Kosten deckt. Der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts zufolge sind nach dem– auf die Unterhaltsansprüche der Kinder unstrittig anzuwendenden – österreichischen Recht nur gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Kranken und Unfallversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Vater habe derzeit Anspruch auf Freie Heilfürsorge und sei erst ab dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf Ersatzleistungen aus der Beihilfe angewiesen. Dass er bereits vor diesem Zeitpunkt eine „Zusatzversicherung“ abgeschlossen habe, um sich im Fall des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst geringere Prämien zu sichern, dürfe nicht zu Lasten von unterhaltsberechtigten Kindern gehen. Es handle sich daher nicht um existenznotwendige Aufwendungen. Dasselbe gelte für die freiwillige abgeschlossene Unfallversicherung, zumal eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung nicht ergründbar sei.

Der Revisionsrekurs wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Kosten einer zusätzlichen freiwilligen Krankenversicherung eines in Deutschland bereits aufgrund der vom Dienstgeber gewährten Freien Heilfürsorge Versicherten als existenznotwendige Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern könnten.

Der – beantwortete – des ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein gesetzmäßig ausgeführter Revisionsrekurs setzt nach § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG voraus, dass die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint, konkret dargestellt werden (vgl RISJustiz RS0043603 [T4]; vgl RS0041719 [T4]). Setzt sich eine Rechtsrüge mit den Argumenten der zweiten Instanz gar nicht auseinander, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0043603 [T9]). Dies trifft hier zu. Der Vater wiederholt seine von der zweiten Instanz begründet abgelehnte Argumentation zum hypothetischen Fall des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, ohne konkret aufzuzeigen, warum die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts unrichtig ist. Es wird auch nicht dargelegt, welche Kosten (angeblich) nicht im Rahmen der Freien Heilfürsorge übernommen werden sollten. Sein Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00063.17P.1114.000
Schlagworte:
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