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OGH vom 29.01.2013, 10Ob63/12f

OGH vom 29.01.2013, 10Ob63/12f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin M*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel Dr. Ernst Eypeltauer Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 311/12d 94, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 2 A 1041/92d 88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist der eheliche Sohn der Antragstellerin und ihres am verstorbenen Ehegatten G*****. Der Erblasser hatte mit Testament vom die Antragstellerin zur Alleinerbin eingesetzt und seine beiden Kinder, den Antragsgegner und dessen Bruder Mag. W***** auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. In diesem Verlassenschaftsverfahren wurde über Antrag des Pflichtteilsberechtigten F***** (= nunmehriger Antragsgegner) zur Sicherstellung seiner Pflichtteilsansprüche ein Pfandrecht in Höhe von 3 Mio ATS ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** K***** vorgemerkt. Infolge Grundstücksteilungen wurde dieses Pfandrecht ob der erwähnten Liegenschaft als Haupteinlage und ob zwölf weiteren Liegenschaften mit der Anmerkung der Simultanhaftung eingetragen.

Im Verfahren 3 Cg 299/94i des Landesgerichts Linz begehrte der Antragsgegner von der Antragstellerin die Zahlung seines Pflichtteils. Der Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners wurde in diesem Verfahren in Ansehung des Liegenschaftswerts per mit 116.325,09 EUR abzüglich einer Gegenforderung von 40.312,09 EUR, daher mit 76.013 EUR festgelegt. Davon nicht umfasst war der Anspruch des Antragsgegners auf seinen verhältnismäßigen Anteil aus dem gemeinschaftlichen Verhältnis bezüglich Gewinn und Verlust für den Zeitraum zwischen Todestag und Zuteilung, welcher sich aus den Liegenschaftserträgen (vor allem Miet und Pachteinnahmen) errechnet.

Der Antragsgegner begehrte daher im Zuge der Einforderung seines Pflichtteils mit der am beim Landesgericht Linz zur AZ 50 Cg 100/05i eingebrachten Stufenklage im Hinblick auf § 786 Satz 2 ABGB 1. Rechnungslegung durch Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer (verlassenschaftszugehörigen) Liegenschaft seit Jänner 1992 bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils und durch Vorlage der Miet und Pachtverträge, 2. Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruchs, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung und Beeidigung der Vermögensangabe vorbehalten bleibe. Dem Rechnungslegungsbegehren wurde stattgegeben. Mit Schriftsatz vom wurde vom Antragsgegner sein Leistungsbegehren hinsichtlich der noch ausstehenden Pflichtteilsforderung mit 133.400,46 EUR beziffert.

Im Verfahren 5 Cg 199/05t des Landesgerichts Linz begehrte die Antragstellerin, das eingetragene Pfandrecht zur Sicherstellung für unwirksam zu erklären und zu löschen. Der Antragsgegner bestritt dieses Begehren insbesondere unter Hinweis darauf, dass er noch Ansprüche auf Gewinne und Erträge sowie Wertsteigerungen aus dem Nachlassvermögen habe, welche aufgrund der Zeitspanne von zwölf Jahren in erheblicher, jedoch noch unbekannter Höhe bestünden. Dieses Verfahren, welches abklären soll, ob der Sicherungszweck weggefallen sei oder wegen weiterer Ansprüche weiterhin bestehe, wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 50 Cg 100/05i des Landesgerichts Linz unterbrochen.

Mit Eingabe vom begehrte die Antragstellerin im gegenständlichen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren die Löschung in eventu nach Erbringung einer Sicherheitsleistung von 15.000 EUR der bewilligten Vormerkung des Pfandrechts ob der gegenständlichen Liegenschaft samt allen darauf bezughabenden Anmerkungen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass infolge des von der Antragstellerin vorgelegten Übergabsvertrags der Bruder des Antragsgegners die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** GB ***** K***** mit allen Rechten und Pflichten unter Einräumung eines Fruchtgenussrechts übernommen habe. Aufgrund der Intabulation des Übergabsvertrags habe der Bruder des Antragsgegners Eigentum an der Liegenschaft erworben und sei es zur Überbürdung des Sicherstellungspfandrechts auf den Bruder des Antragsgegners gekommen. Die Rechtszuständigkeit betreffend die Pfandrechtsvormerkung liege somit bei einer von der Erbin verschiedenen Person. Für die Aufhebung der Vormerkung und Löschung müsse die Antragstellerin in ihrem bücherlichen Recht beschwert sein, was hier jedoch nicht mehr der Fall sei. Der Antragstellerin fehle daher die Aktivlegitimation. Im Übrigen könne derzeit auch nicht von einer vollständigen Befriedigung aller Pflichtteilsansprüche ausgegangen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, es sei im Hinblick auf den weiten Parteibegriff des Außerstreitverfahrens unerheblich, ob die Antragstellerin und Erbin noch immer bücherliche Eigentümerin der belasteten Liegenschaften sei. Es komme ihr daher Parteistellung und somit Aktivlegitimation im Sinne des Außerstreitgesetzes zu. Es sei zwar grundsätzlich richtig, die Aufhebung der Vormerkung des gegenständlichen Pfandrechts im Verlassenschaftsverfahren zu beantragen, zumal die Vormerkung auch in diesem Verfahren bewilligt worden sei. Das Verlassenschaftsgericht sei jedoch für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Löschung des Pfandrechts gegeben seien, nicht zuständig, das heißt, es sei nicht im Verlassenschaftsverfahren (auch nicht als Vorfrage) zu klären, ob die Ansprüche des Antragsgegners vollständig befriedigt worden seien. Um im Verlassenschaftsverfahren die Aufhebung der Vormerkung des gegenständlichen Pfandrechts zu erreichen, sei entweder die Zustimmung des Antragsgegners zur Löschung oder ein entsprechendes Urteil eines Zivilgerichts, aus dem hervorgehe, dass die Pflichtteilsansprüche nunmehr endgültig befriedigt seien, erforderlich.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung zu der erheblichen Rechtsfrage fehle, ob im streitigen Rechtsweg oder im Verlassenschaftsverfahren die Frage zu klären sei, ob nach bewilligter Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Verlassenschaftsseparation die Pflichtteilsansprüche vollständig befriedigt seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihrem Antrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, sodass sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Die Antragstellerin macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, es fehle dem Antragsgegner an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Vormerkung des Pfandrechts. Eine Rechtfertigung der Vormerkung des Pfandrechts sei jedenfalls aus mehreren Gründen nicht mehr gegeben, weshalb die Vorinstanzen ihrem Antrag hätten stattgeben müssen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn das Rechtsmittelgericht zu Recht ausgesprochen hat, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, das Rechtsmittel trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (vgl RIS Justiz RS0048272 [T1]; RS0102059). Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren jedenfalls dann, wenn im Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage nicht einmal angesprochen wird (RIS Justiz RS0102059 [T15]).

Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG beurteilte Rechtsfrage wird im Rechtsmittel nicht angesprochen. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Klärung der Frage, ob nach bewilligter Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Verlassenschaftsseparation die Pflichtteilsansprüche bereits vollständig befriedigt seien, habe im streitigen Rechtsweg (konkret: in dem von der Antragstellerin bereits eingeleiteten Verfahren 5 Cg 199/05t des Landesgerichts Linz) und nicht im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, wird von der Antragstellerin in ihren Rechtsmittelausführungen inhaltlich nicht in Zweifel gezogen. Da der Oberste Gerichtshof aber nicht dazu berufen ist, theoretisch zu einer Rechtsfrage, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, Stellung zu nehmen, ist auf diese Frage ebensowenig näher einzugehen, wie auf die nicht im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren zu prüfenden inhaltlichen Argumente der Antragstellerin (vgl RIS Justiz RS0102059 [T8]).

Da im Rechtsmittel somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG releviert wird, war der ordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Demnach findet im Verlassenschaftsverfahren außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten statt.