OGH vom 03.07.2014, 12Os32/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferhat A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 601 Hv 15/12z 1242, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in den Schuldsprüchen I./A./1./ und 2./, I./C./6./ sowie I./C./12./a./, somit auch in der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen und Beschwerden werden Angeklagter und Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Ferhat A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er (zusammengefasst und soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) mit dem Vorsatz, sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Kreditinstitute durch Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit der nachangeführten Kreditwerber, zum Großteil unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden bzw anderer solcher Beweismittel, zu Handlungen, nämlich der Gewährung und anschließenden Auszahlung von Krediten, verleitet, die die genannten Kreditinstitute in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an deren Vermögen schädigten, auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden bzw anderer solcher Beweismittel mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schaden eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken
A./ mit dem abgesondert verfolgten Bogdan F***** in Wien Verfügungsberechtigte der R*****, mit den nachstehend jeweils abgesondert Verfolgten, und zwar
1./ am unter Verwendung eines falschen belgischen Reisepasses sowie falscher oder inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen der W***** GmbH zur Gewährung eines Kredits von 23.000 Euro an eine unbekannte Person, die sich als Denis M***** ausgab;
2./ am unter Verwendung eines falschen belgischen Reisepasses sowie einer gefälschten Arbeits und Lohnbestätigung der A.***** GmbH zur Gewährung eines Kredits von 25.000 Euro an Mila Mu*****;
3./ bis 5./ vom bis mit Nebojsa Mi***** alias Emil P***** alias Nenad Ma*****, Misko Mar***** alias Svetislav Pa***** und Milorad Mih***** alias Zoran I***** unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden bzw anderer solcher Beweismittel wie ausländischer Reisepässe, Lohnbestätigungen oder Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung jeweils zur Gewährung eines Kredits von 25.000 Euro;
B./ Verfügungsberechtigte der R*****, zwischen und gemeinsam mit den abgesondert Verfolgten Irem Ay***** alias Irem Ere***** (1./), einer unbekannten Person alias Nikola Z 2./), Walter U***** alias Ali Ö***** alias Ali U***** (3./), Ülkiye Y***** (4./), Hüseyin Zi***** alias Aslan (5./), Ibrahim Al As***** (6./), Metin alias Ahmet D***** (7./), Abdoulie S***** alias T 8./), Barbara Uh***** (9./) und Karadeniz Al***** (10./) unter Verwendung falscher, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Lohnunterlagen, teilweise auch von falschen Versicherungsdatenauszügen der österreichischen Sozialversicherung und in einem Fall eines falschen oder verfälschten ausländischen Reisepasses jeweils zur Gewährung von Krediten zwischen 7.000 und 27.800 Euro;
C./ zwischen März 2004 und den im Urteilstenor einzeln angeführten Kreditinstituten gemeinsam mit den abgesondert Verfolgten Aldemar B***** alias Murat Tü***** (1./a./ und b./), Hasan Se***** alias Mustafa Se***** (2./), Ebru Bay***** (3./), Walter U***** alias Ali U***** (4./), Dejan V***** alias Dejan I***** (5./), Ali Bu***** (6./), Ufuk Alt***** (7./), Mehmet Nuri K***** alias C***** (8./), Matteo De***** alias Ahmet De***** (9./), Karl und Bernhard Ro***** (10./), Daniela Kr***** alias Ö***** (11./), Ali Ay***** alias Ali Ere***** (12./a./ und b./), Mehmet Par***** alias Mehmet Ya***** (13./), Erdal Ke***** (14./), Cihangir Sa***** (15./a./ und b./), Kadir Ac***** (16./), Deniz G***** alias Muhettin G***** (17./), Dursun At***** alias Dursun E***** (18./) und Perica P***** (19./) vorwiegend unter Verwendung falscher oder inhaltlich unrichtiger Lohnunterlagen jeweils zur Gewährung von Krediten zwischen 10.000 und 45.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführt, kommt der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Berechtigung zu.
Soweit die Rüge einleitend bezweifelt, die infolge Fehlens einer Seite vorerst unvollständige Zustellung einer Urteilsabschrift sei durch die Übermittlung des fehlenden Urteilsteils am (ON 1 S 186) fristauslösend saniert worden, sei angemerkt, dass die Frist von vier Wochen zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§§ 285 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) zwar frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine vollständige Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt wurde ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 1, § 294 Rz 4), zu laufen beginnt, jedoch gerade die Übermittlung der Fehlseite die vollständige Zustellung bewirkt, zumal es sich um keinen Fall des § 270 Abs 3 vierter Satz StPO handelt. Außerdem gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, dass am nochmals die Zustellung einer Urteilsabschrift verfügt wurde (ON 1 S 195), sodass auch die von ihm relevierte, bereits am beschlossene Protokollberichtigung (ON 1253) das Erstgericht keineswegs verpflichtete, neuerlich mit Urteilszustellung vorzugehen, zumal es nicht auf die bloß zweckmäßigerweise abzuwartende Rechtskraft einer solchen Entscheidung ankommt ( Danek , WK StPO § 271 Rz 55; vgl auch Ratz , WK StPO § 285 Rz 1).
Im Recht ist die Mängelrüge hinsichtlich der Urteilsfakten I./A./1./ und 2./, I./C./6./ und I./C./12./a./. Ungeachtet des Umstands, dass auch in anderen Fällen ein falsches Beweismittel die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt und die Höhe des Schadens mit Blick auf die bereits durch I./A./3./ bis 5./, B./ und C./ überschrittene Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB die Subsumtionseinheit des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB nicht berührt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 568, § 295 Rz 16 f), wird infolge rechtlicher Selbständigkeit der Einzeltaten und der daraus resultierenden Möglichkeit eines Freispruchs in diesen Fällen jeweils eine erhebliche Tatsache angesprochen (14 Os 65/99, JBl 2000, 262 [ Schmoller ]; 13 Os 85/06h).
Nach den Feststellungen ist Bogdan F***** unmittelbarer Täter der Faktengruppe A./ (US 33 ff), der die Kreditnehmer „gemeinsam mit dem Angeklagten“ zur Bank begleitete (US 33). Der Angeklagte Ferhat A***** legte die Lohnbestätigung der N*****GmbH (I./A./3./) und der A.***** GmbH (I./A./4./, US 37, 40) der Bank vor. Auch im Fall des Faktums I./A./5./ wurde von ihm eine weitere falsche Lohnbestätigung der N*****GmbH an Wiktoria L***** übermittelt (US 40). Die zur Täuschung der Verantwortlichen der Banken verwendeten verfälschten Reisepässe und Aufenthaltsgenehmigungen seien dem abgesondert verfolgten Bogdan F***** „zuzuordnen“ (US 135 mit ausführlicher Begründung US 136 bis 142), die gefälschten Arbeits und Lohnbestätigungen der A.***** GmbH und der N*****GmbH dem Angeklagten A***** „zuzurechnen“ (US 143). Wäre demnach im Einzelfall eine Arbeits oder Lohnbestätigung nicht diesem Angeklagten „zuzurechnen“ und hätte er den abgesondert verfolgten Bogdan F***** nicht mit den Kreditnehmern zur Bank begleitet und diese dem Tatplan entsprechend instruiert, wäre insoweit ein Freispruch zu fällen gewesen.
Unter diesen Aspekten zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zutreffend auf, dass das Erstgericht auch die Angaben der im Folgenden freigesprochenen Mitangeklagten Wiktoria L*****, sie habe den Angeklagten anlässlich einer Geburtstagsfeier ihres am geborenen Mannes (ON 820, S 367, vgl auch US 26) kennen gelernt, zwei bis drei Wochen später habe sie Ferhat A***** in der Bank aufgesucht und gefragt, ob er ihr einen Bekannten wegen eines Kredits vorbeischicken könne, wobei dann auch schon der Erste gekommen sei (ON 820, S 127), ebenso zu erörtern gehabt hätte wie ihre Aussage, hinsichtlich der Fakten A./1./ und 2./, dessen Täterschaft nicht bestätigen zu können (ON 820, S 171 f). Ein Eingehen auf die weiteren Einwände zu diesen beiden Urteilsfakten erübrigt sich demnach.
Auch hinsichtlich des Urteilsfaktums I./C./6./ bemängelt der Beschwerdeführer zutreffend (Z 5 zweiter Fall), dass das Erstgericht lediglich auf die Aussage des Zeugen Ali Bu***** vor der Polizei Bezug nimmt (US 163), ohne dessen Angaben in der Hauptverhandlung zu erwähnen, wonach ihm der Lohnzettel von Abdullah Di***** übergeben worden sei (ON 820, S 1286 ff [1289]; siehe dazu auch die Angaben des Zeugen Mustafa Ü*****, ON 820, S 730 ff). Insoweit liegen zudem wie die Beschwerde zu Recht moniert widersprüchliche Feststellungen (Z 5 dritter Fall) über entscheidende Tatsachen vor, weil die Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach Ali Bu***** „vom bis bei der Firma Ül***** KEG als arbeitend angemeldet“ war bzw wonach er „zu diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt“ war (US 76 f) bei dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt () untereinander nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungswerten unvereinbar sind ( Ratz in WK StPO § 281 Rz 437 bis 439). Auch insoweit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde.
Hinsichtlich des Faktums I./C./12./a./ stützt sich wie der Beschwerdeführer zutreffend aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO rügt die Beweiswürdigung auf Bd XXVI/ON 917a. Dabei handelt es sich um einen am vom Gericht ex offo eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Angeklagten Ferhat A*****, aus dem das Schöffengericht insbesondere auf ein möglicherweise zum Schein eingegangenes zum Tatzeitpunkt bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der AV***** GmbH schloss, das es ihm ermöglicht habe, an deren unrichtige Gehaltsbestätigung zu gelangen (US 17 f, 50, 120 f), und überdies darin die Aussage des Ali Ay***** vor der Polizei (Band XIII S 225 f) bestätigt fand (US 121). Eine Verlesung an den nachfolgenden Tagen der Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden, sodass ein Beweismittel, das im Verfahren nicht vorgekommen ist (dem genügt der in ON 820 S 1177 dokumentierte Vorhalt an den Angeklagten nicht; vgl RIS Justiz RS0113446 [T2 und T 3]), unzulässig verwertet wurde (siehe insoweit 11 Os 125/12k). Auch das in dem in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 820 S 1272) - Exekutionsakt 8 S 18/06s des Bezirksgerichts Korneuburg erliegende Ergebnis der Sozialversicherungsanfrage vom (ON 5) sowie der in diesem Verfahren eingeholte Sozialversicherungsdatenauszug vom (ON 45) sind nicht geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis bei der AV***** GmbH zum Tatzeitpunkt zu belegen und damit die nicht verlesene Urkunde zu substituieren. Auf das weitere Vorbringen zu diesem Urteilsfaktum ist demnach nicht weiter einzugehen.
Soweit dieses Beweismittel bloß illustrativ bei anderen Fakten (I./C./5./ [US 74] und I./C./2./ [US 76]) erwähnt wird, zieht dies keine Nichtigkeit nach sich ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 453).
Im Übrigen verfehlt die Beschwerde ihr Ziel:
Dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2011/2012 fortgesetzt (und nicht gemäß § 276a StPO neu durchgeführt) wurde (Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung vom [ON 820/XXV, S 4]; weitere Hauptverhandlungen am [ON 820/XXV, S 155 ff], [ON 820/XXV, S 271 ff], [ON 820/XXV, S 395 ff], [ON 820/XXV, S 531 ff] und am [ON 820/XXV, S 673 ff]), räumt die einen Verstoß gegen § 240a StPO monierende Verfahrensrüge (Z 3) selbst ein. Einer neuerlichen Beeidigung der (identen) Laienrichter bedurfte es daher nicht (RIS Justiz RS0098270; Danek , WK StPO § 240a Rz 1; Ratz , WK StPO § 281 Rz 257). Von dieser (bereits seit Jahrzehnten) gefestigten und mit dem Schrifttum im Einklang stehenden vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Unrecht als nicht „aus dem Gesetz abgeleitet“ kritisierten (vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 590) - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, besteht kein Anlass (vgl 14 Os 79/12t).
Die Behauptung in der weiteren Verfahrensrüge (Z 3), im Erkenntnisverfahren sei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) verletzt worden, weil einige Hauptverhandlungstage bis 15:50, 16:30 bzw 19:30 Uhr dauerten, lässt einen Hinweis darauf vermissen, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude tatsächlich nicht möglich gewesen sei (siehe demgegenüber die Bestätigung des Präsidenten des Landesgerichts Korneuburg vom [ON 1 S 193], wonach der Sicherheitsdienst anwesend war und ein Anschlag auf der Tür zutrittswilligen Personen die Öffnung in Aussicht gestellt habe; in diesem Sinne auch Bekanntgabe der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am [ON 820, S 1007] und am [ON 1214, S 49]; vgl 13 Os 102/11s = EvBl 2012, 614).
Zum Tatverhalten des Angeklagten traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:
Von März 2004 bis Mai 2007 hat der Angeklagte im großen Stil Kreditvermittlungen durchgeführt. Für Kunden, die arbeitslos bzw jedenfalls mangels Bonität kreditunwürdig waren, besorgte der Angeklagte falsche bzw verfälschte Unterlagen wie Lohnbestätigungen, Meldezettel, Sozialversicherungsdatenauszüge, erstellte nicht den Tatsachen entsprechende Haushaltspläne und übermittelte diese an Kreditbearbeiter von Banken, bei welchen er Kreditanträge seiner „Kunden“ einreichte, um diesen bzw deren Pouvoirträgern jedenfalls die Zahlungsfähigkeit bzw teilweise auch die nicht vorhandene Zahlungswilligkeit vorzutäuschen und sie derart getäuscht zur Bewilligung und Auszahlung der beantragten Kredite zu veranlassen (US 19 f). Durch diese Krediteinreichungen unter Verwendung falscher bzw verfälschter Urkunden und anderer Beweismittel beabsichtigte der Angeklagte, sich und Dritte unrechtmäßig in einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Betrag zu bereichern. Der Angeklagte rechnete dabei auch ernstlich damit, dass die Höhe der Bereicherung und der Schade den Betrag von 50.000 Euro weit überschreiten werde, womit er sich nicht nur abfand, sondern was er auch im Hinblick auf seine Absicht, sich aus derartigen Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, bezweckte (US 21).
Ernstlich rechnete er auch damit, dass die ge- bzw verfälschten Urkunden und sonstigen von ihm verwendeten Beweismittel geeignet sind, die Verantwortlichen der Banken über die Zahlungsfähigkeit bzw Zahlungswilligkeit der Kreditnehmer sowie deren aufrechte Arbeitsverhältnisse zu täuschen und sie so zur Auszahlung der Kreditsummen zu veranlassen. Ferner, dass die Kreditnehmer Rückzahlungen nicht leisten werden und die Banken Schäden im Umfang der ausbezahlten Kreditbeträge, abzüglich allfälliger geringfügiger auf den Konten belassener oder eingezahlter Beträge haben werden. Damit fand er sich im Hinblick auf den Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ab (US 21 f).
Alle aus dem Spruch ersichtlichen falschen Lohnbestätigungen und verfälschten Sozialversicherungs-datenauszüge, aber auch andere Beweismittel, wie zB die erstellten Haushaltspläne sind dem Angeklagten „zuzuordnen“ (US 22; vgl auch US 37, US 113 bis 119 sowie US 167 bis 170). Darüber hinaus nahmen die Tatrichter als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer dafür Sorge trug, dass die nicht bestehenden Dienstverhältnisse der Kreditwerber gegenüber den befassten Bediensteten der Kreditinstitute unter der Telefonnummer der jeweiligen Dienstgeber bestätigt wurden (US 97, 107 f).
Durch die Vorlage der Urkunden sowie das Beantragen der Kredite wurde jeweils die Zahlungsfähigkeit bzw -willigkeit der Kreditantragsteller vorgetäuscht, um die Auszahlung der jeweiligen Kredite zu ermöglichen. Dabei wurde die Möglichkeit der Nichtzurückzahlung der Kredite sowie die Schädigung der im Spruch genannten Kreditinstitute vom Angeklagten zumindest ernstlich für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, wobei zu den vorliegenden Fakten Punkt A./ des Schuldspruchs nicht bloß mit soeben erwähntem bedingtem Vorsatz gehandelt wurde, sondern bewusst Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgetäuscht wurde, in der Absicht, die Raten in weiterer Folge nicht zurückzuzahlen (US 181).
Durch die Abweisung der in der Verfahrensrüge (Z 4) thematisierten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Das Begehren auf Vernehmung des Zeugen Kar***** Ali, „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die diesbezüglich ihm angelastete Tat nicht begangen hat und sein Fragerecht iSd Art 6 Abs 3 EMRK ausüben kann“ (ON 1214, S 34) und der Antrag auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung von Serife Ak***** zum Nachweis dafür, dass „deren Angaben hinsichtlich des A***** nicht den Tatsachen entsprechen“ (ON 1214, S 36), ließen jegliche Darlegung vermissen, warum die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielten solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0118444; Ratz , WK StPO § 281 Rz 330) und konnten daher sanktionslos abgewiesen werden (ON 1214, S 63 f).
Der Antrag auf „Ausforschung“ des Engin Sah***** verfiel in Ermangelung der Bekanntgabe jener Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind (nähere Angaben zu Person und zum Aufenthaltsort; vgl § 55 Abs 1 StPO) als undurchführbar zu Recht der Ablehnung (ON 1214, S 65; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 339).
Inwieweit auf Basis der Angaben der Ebru Bay***** (ON 820, S 1146 ff) ein weiterer „Tatzeuge“ aus den Akten ableitbar sein soll, sagen der Beweisantrag und die Beschwerde im Übrigen nicht. Eine Verletzung von Verteidigungsrechten ist somit ausgeschlossen.
Ferner begehrte der Beschwerdeführer die Vernehmung nachstehender Personen zu folgenden Beweisthemen:
1./ des noch auszuforschenden tatsächlichen Geschäftsführers der H***** GmbH, dass die Lohnbestätigung (ON 403 S 45) eine echte und inhaltlich richtige darstelle, zumal der damalige Arbeitgeber werde bestätigen können, dass Ebru Bay***** tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt bei ihm beschäftigt war (ON 1214, S 35),
2./ des Kadir Ac*****, dass dieser selbst dem Angeklagten die Bestätigung der Im***** GmbH übergeben und ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass diese gefälscht war (ON 1214, S 36),
3./ des Nuri K*****, dass dieser selbst dem Angeklagten die Bestätigung der BA*****gmbH „übergeben und ihn dabei gerade nicht darauf hingewiesen hat, dass diese gefälscht war“ (ON 1214, S 36),
4./ des Mehmet Ci*****, „dass Ufuk Alt***** tatsächlich zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bei diesem gearbeitet hat und es sich folglich um keine gefälschte Lohn- bzw Arbeitsbestägigung gehandelt hat, zumal Mehmet Ci***** der Geschäftsführer der Ne***** im Tatzeitpunkt war und folglich unmittelbare Kenntnis davon hat, dass Alt***** bei ihm als Angestellter faktisch beschäftigt war (ON 1214, S 36 f),
5./ der Sema Alt*****, dass Ufuk Alt***** tatsächlich zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Reisebüro des Mehmet Ci***** gearbeitet und es sich folglich um keine gefälschte Bestätigung gehandelt hat, zumal sie den Kredit gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgenommen hat, über die Details der Kreditaufnahme aus diesem Grund unmittelbar Bescheid weiß und die Beschäftigung ihres Mannes bestätigen wird (ON 1214, S 37),
6./ des noch auszuforschenden „Sub Vermittlers 'Fr*****'“, dass dieser und nicht der Angeklagte die (gefälschte) Lohnbestätigung für Bernhard Ro*****, nach dessen Angaben dieser alles mit dem Kredit organisiert hat, zur Verfügung gestellt und die Tatsache der Fälschung auch dem A***** nicht mitgeteilt hat (ON 1214, S 40),
7./ des noch auszuforschenden „J*****“ mit richtigem Namen Yusuf Er*****, Cousin des Daniel Ha*****, dass er dem Angeklagten „die Lohnbestätigung“ des Cihangir Sa***** übergeben habe, „ohne A***** mitzuteilen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitsanmeldung des Ha***** für Sa***** handelte“ (ON 1214, S 40 f).
Gemäß § 55 Abs 2 Z 2 StPO darf eine Beweisaufnahme ua nur dann unterbleiben, wenn das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen. Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt eine für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung, zu beeinflussen (RIS Justiz RS0118319 [T3]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 340).
Anträge, die nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Z 4 unbeachtlich. Denn vom Schöffengericht muss erkannt werden können, warum ein unter Beweis zu stellender Tatumstand für das Verfahrensziel (die Feststellung, ob die sogenannten entscheidenden, also die rechtliche Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] beeinflussenden Tatsachen vorliegen) erheblich ist (RIS Justiz RS0116503 [insbes T 2], 15 Os 82/11i; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 321, 332 und 340).
Zufolge § 29 StGB werden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen, und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. Was eine Subsumtionseinheit ausmacht, ist demnach stets eine für die Subsumtion entscheidende Tatsache ( Ratz in WK 2 StGB § 29 Rz 6; RIS Justiz RS0112520). Da sich aber das Vorbringen der Beschwerde nicht und schon gar nicht erfolgreich gegen die eine Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründenden Umstände bei sämtlichen in diese Richtung beurteilten Fakten wendet, wäre selbst bei Berechtigung der insoweit erhobenen Verfahrensrüge auch mangels jeglichen Vorbringens zu einer Relevanz der Beweisanträge für die auch in diesen Fällen in objektiver und subjektiver Hinsicht konstatierte Täuschung der Bankangestellten jedenfalls über die Zahlungsfähigkeit (vgl insbes US 20, 181) die rechtliche Qualifikation nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB nicht berührt, sodass mangels Schuld und Subsumtionsrelevanz keine entscheidende Tatsache angesprochen wird. Die Vernehmung der genannten Zeugen durfte daher schon aus diesem Grund unterbleiben (ON 1214, S 63 ff).
Überdies erweist sich das Begehren auch aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:
Zu 1./ Dass Ebru Bay***** zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bei der H***** GmbH beschäftigt war, impliziert keineswegs, dass die in Rede stehende Lohnbestätigung (ON 403, S 45) entgegen dem tatsächlich zutreffenden Sozialversicherungsdatenauszug (ON 403, S 13) echt und inhaltlich richtig war. Das beantragte Beweismittel ist somit nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).
Zu 2./, 3./, 6./ und 7./ Angesichts der Vielzahl dem Angeklagten zuzurechnender falscher bzw verfälschter Lohnbestätigungen hätte es im Beweisantrag einer Begründung bedurft, weshalb die behauptete fehlende Information über deren Unrichtigkeit gerade in diesen Fällen einen erheblichen Umstand betroffen haben sollte.
Zu 4./ Es handelt sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil im Antrag nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen der Geschäftsführer des genannten Unternehmens die faktische Beschäftigung ungeachtet dessen zu bestätigen in der Lage sein sollte, dass Ufuk Alt***** zu Beginn des behaupteten Dienstverhältnisses noch gar nicht in Österreich aufhältig war (vgl US 164 iVm ON 820, S 1111; vgl auch ON 11, S 477).
Zu 5./ Mag Sema Alt***** auch in die Umstände der Kreditaufnahme eingebunden gewesen sein, so bedingt dies nicht, dass sie auch über ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis ihres Gatten im Detail Bescheid wusste.
Den Ausführungen zum Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist Folgendes voranzustellen:
Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen dies geschah.
Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittelwerbers einzugehen wäre ohnedies faktisch unmöglich und kann daher in keiner Weise postuliert werden (RIS Justiz RS0098377).
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO; RIS Justiz RS0106268, RS0099497; Ratz , WK StPO § 281 Rz 399). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatumständen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 409).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Eine Wertung des Rechtsmittelgerichts findet trotzdem statt. Nur wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (RIS Justiz RS0118316; Ratz , WK StPO § 281 Rz 421). Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS Justiz RS0099599).
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0117402).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0118317).
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS Justiz RS0099547).
Schließlich ist eine Mängelrüge, welche bei der Behauptung von Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, fehlender oder offenbar unzureichender Begründung oder Aktenwidrigkeit nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 394 mwN).
Nach § 29 StGB sind bei Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Taten desselben Täters, welche Gegenstand eines und desselben Urteils sind, ziffernmäßig bestimmte Werte und Schadensbeträge, von welchen die Strafdrohung abhängt, zum Zwecke der Strafrahmenbildung zusammenzurechnen. Damit entsteht nach ständiger Judikatur eine Subsumtionseinheit sui generis, die iSd § 260 Abs 1 Z 2 StPO als eine einzige strafbare Handlung anzusehen ist, ungeachtet dessen, dass etwa ein Teil der Einzeltaten vollendet, ein anderer bloß versucht wurde, die Taten vom Täter in verschiedenen Begehungsformen begangen wurden oder strafsatzändernde Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind. Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeits-voraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind , bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit, und auch die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken (11 Os 61/06i mwN; RIS Justiz RS0120980, RS0113903).
Wie bereits eingangs und anlässlich der Behandlung der Verfahrensrüge dargestellt, wurde der Angeklagte schuldig erkannt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den im Urteilstenor angeführten Personen durch Täuschung jedenfalls über die Zahlungsfähigkeit, teilweise auch die Zahlungswilligkeit betrügerisch Kredite beantragt (US 181), damit den entsprechenden Geldbetrag herausgelockt und zum Zwecke der Täuschung in fast allen Fällen (abgesehen vom Faktum I./C./1./a./) falsche oder verfälschte Urkunden und andere solche Beweismittel, wie Arbeits-, Lohn oder Gehaltsbestätigungen, Sozialversicherungsdatenauszüge, Meldezettel, Haushaltspläne oder den geplanten Verwendungszweck dokumentierende Schriftstücke vorgelegt oder übermittelt zu haben (US 20). Diese die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründenden Umstände werden in einigen Fällen mit Verfahrensrüge, wie dargestellt erfolglos, aber auch mit Mängelrüge unter der Behauptung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall), offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) und Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in den I./A./3./, I./A./5./, I./B./2./, I./B./3./, I./B./4./, I./B./5./, I./B./7./, I./C./4./, I./C./5./, I./C./7./, I./C./9./, I./C./10./, I./C./11./, I./C./14./, I./C./15./, I./C./18./ und I./C./19./ des Schuldspruchs, somit nicht alle diese Qualifikation im Rahmen der Subsumtionseinheit begründenden Fakten unter dem Gesichtspunkt angefochten, der Beschwerdeführer sei weder in die Beistellung der ein Beschäftigungsverhältnis dokumentierenden Urkunden eingebunden noch in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gewesen. Dieses Vorbringen ist daher schon grundsätzlich nicht geeignet, Einfluss auf die Strafbarkeit einzelner Tathandlungen oder der Beurteilung der Subsumtionseinheit insgesamt zu üben, und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.
Der ganz allgemein zu den Schuldsprüchen I./A./ und I./B./ erhobene Einwand, das Erstgericht hätte die Zuordnung der in Rede stehenden falschen und verfälschten Urkunden an den Angeklagten und nicht an Wiktoria L***** im Sinne eines „Zirkelschlusses“ einzig auf eine zuletzt ergangene Verurteilung wegen Betrügereien unter Verwendung derartiger Urkunden gestützt (US 100), übergeht der Verfahrensordnung zuwider, dass es dies, abgesehen von diversen Zeugenaussagen (vgl etwa US 116 f), vor allem aus dem ähnlichen Erscheinungsbild und der daraus ersichtlichen gleichen Herkunftsquelle erschlossen hat (vgl US 37, US 113 bis 119, US 121 ff sowie US 167 bis 170).
Im Übrigen ist in Ansehung falscher bzw verfälschter Bestätigungen ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Dem Beschwerdeführer wird zu I./A./3./ und I./A./5./ neben dem Verschaffen falscher und verfälschter Dokumente überdies vorgeworfen, Nebojsa Mi***** vor dessen Betreten der Bank über dessen Verhalten anlässlich der Kreditaufnahme instruiert zu haben (US 38, 142) und abgesehen davon, dass er ihn zur R***** begleitete, und ihn anwies, an wen er sich zu wenden habe, Wiktoria L***** das bevorstehende Kommen von Milorad Mih***** telefonisch angekündigt zu haben (US 44, 146).
Urteilsfremd ist die zu I./A./5./ aufgestellte Behauptung, die festgestellte Beischaffung diverser falscher bzw verfälschter Urkunden (US 44) sei unbegründet geblieben, hat das Schöffengericht doch jedenfalls hinsichtlich der verwendeten Lohnbestätigung der N*****GmbH aus deren Ähnlichkeit mit anderen derartigen Urkunden abgeleitet, dass diese dem Angeklagten zuzurechnen ist (US 143; vgl auch US 115 f).
Vor Inanspruchnahme seines Entschlagungsrechts (ON 820, S 1241) hat der Zeuge Dragan Vi***** angegeben, Matteo De***** habe ungefähr von Sommer bis Herbst 2005 bei ihm gearbeitet, obwohl die inkriminierte Arbeits und Einkommensbescheinigung auf „seit “ lautete (US 80 iVm ON 408, S 27). Da er sich überdies zur Frage gefälschter Lohnbestätigungen der Aussage entschlug, waren seine Angaben insgesamt nicht erörterungsbedürftig (Faktum I./C./9./).
Zu I./C./5./ wird von der Rüge kein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall aufgezeigt, indem das Begehren auf Auseinandersetzung mit den „widersprechenden Aussagen“ des Angeklagten zur Aussage des Perica Pe***** erhoben wird. Überdies hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten eingangs der begründenden Erwägungen nämlich insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 99 ff; vgl auch US 116 f).
Soweit zu Urteilsfaktum I./B./2./ eine Begründung der Konstatierung, dass die „falschen Lohnbestätigungen“ vom Angeklagten hergestellt oder von diesem „veranlasst“ wurden (US 54 f), vermisst wird, sei auf die Ausführung, dass die beim Betrug verwendete Gehaltsabrechnung der Ka***** KEG dem Angeklagten „zuzuordnen“ ist, weil sie vom selben Urheber wie die Bestätigungen der Ristorante Im***** Co, stammt (US 150 iVm US 114), verwiesen. Ob Bogdan F***** den von der Kreditnehmerin vorgelegten jugoslawischen Reisepass sowie Aufenthaltstitel auf den Namen Nikola Z***** gefälscht hat, ist für die Lösung der Schuldfrage beim Angeklagten ohne Belang.
Zu den Schuldspruchpunkten I./B./3./ und I./C./4./ vermeint die Beschwerde unter Z 5 vierter Fall (dSn auch Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussage des Walter U***** in der Hauptverhandlung, wonach die von ihm selbst unter anderem Namen ausgestellte Lohnbestätigung der Höhe nach richtig gewesen sei (ON 820, S 643), nicht erörtert und im Übrigen nicht begründet, woher der Angeklagte von der Arbeitslosigkeit und der inhaltlichen Unrichtigkeit auch der zu I./B./3./ vorgelegten Bestätigung gewusst habe, übersieht jedoch, dass die Tatrichter seinen Angaben in der Hauptverhandlung erkennbar insgesamt nicht gefolgt sind (US 152) und ihre Konstatierungen auf dessen Depositionen vor der Polizei stützten (US 151 bis 153).
Zu I./B./4./ kann das behauptete Fehlen einer Begründung (Z 5 vierter Fall), der Angeklagte habe in diesem Fall einen verfälschten Sozialversicherungsdatenauszug beigebracht, schon deshalb auf sich beruhen, weil ihm auch die Verwendung einer gefälschten Lohnbestätigung zur Last gelegt wurde (US 59). Dass der Nichtigkeitswerber zu I./B./5./ sowohl eine Lohnbestätigung als auch einen Sozialversicherungsdatenauszug verwendet hat, haben die Tatrichter der Rüge zuwider aus der Aussage des Zeugen Hüseyin Zi***** im Ermittlungsverfahren erschlossen (US 130 iVm ON 519), dessen Einlassung in der Hauptverhandlung hingegen begründet verworfen (US 130 bis 132).
Entgegen der Beschwerde (Z 5 dritter Fall, zu I./B./7./) steht die Feststellung, die Lohnbestätigung der Pr***** GmbH, wonach Metin D***** seit „bis laufend“ dort beschäftigt gewesen sei, wäre unrichtig (US 63), schon mangels Vergleichbarkeit der Zeiträume nicht im Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, dieser sei „im Büro des Angeklagten über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum tätig“ gewesen (US 64).
Die Zurechnung der „unrichtig ausgefüllten“ Bestätigung der Vit***** KEG (US 80; Urteilsfaktum I./C./9./) wurde vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) ebenso begründet (US 166 f) wie die Beischaffung (US 81 ff) falscher Lohnbestätigungen der BA***** GmbH und der Bag***** KEG (Urteilsfakten I./C./10./ und I./C./11./; vgl US 82 f, US 167 f).
Dass unrichtige Lohnbestätigungen der Ristorante Im***** Co GmbH und der Li***** Betriebs GmbH auch hinsichtlich der Fakten I./C./14./ und I./C./15./ dem Angeklagten zuzurechnen sind, womit ihm der Umstand der Beschäftigungslosigkeit bekannt war, haben die Tatrichter vor allem aus deren äußerlicher Übereinstimmung auch mit zahlreichen anderen bei der vorliegenden Delinquenz verwendeten derartigen Urkunden erschlossen und deren Rückführbarkeit auf den selben Urheber eingehend dargelegt (US 113 ff sowie US 169).
Ob eine derartige Bestätigung wie auf US 173 in Bezug auf I./C./18./ „offensichtlich von ihm“ (also dem Angeklagten) stammt, berührt entgegen der Beschwerde keine entscheidende Tatsache, weil es für das Vorliegen der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB lediglich auf die Benützung anlässlich der betrugsbegründenden Täuschung anderer ankommt ( Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 147 Rz 23).
Dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte es in Kenntnis dieser Überprüfungen auch organisierte, dass bei Rückrufen tatsächlich nicht bestehende Beschäftigungsverhältnisse jeweils bestätigt wurden (US 32), aus den vielfach erfolgten Rückrufen von Mitarbeitern der von den in Rede stehenden Betrugstaten betroffenen Kreditinstituten erschlossen, die die jeweiligen Telefonnummern aus dem Telefonbuch heraussuchten, sich also nicht auf die auf den Lohnbestätigungen angegebenen verließen (US 107 f).
Die tatrichterliche Erwägung, es „verstehe sich von selbst“, dass die Banken die zum Faktum A./, aber auch zu den Fakten B./ und C./ angeführten Kredite bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt hätten (US 150), ist im Zusammenhalt mit der eingehenden Darstellung der Tatmodalitäten zu den einzelnen Fakten, insbesondere zu den Vermögensverhältnissen der Kreditwerber und deren Intention, vor allem aber jener des Angeklagten zu verstehen und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, sodass von einer vom Beschwerdeführer behaupteten „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) keine Rede sein kann.
Keine entscheidende oder erhebliche Tatsache betreffen die Fragen, wer gegen Wictoria L***** „anonyme Anzeigen“ erstattet hat, und - angesichts mehrerer tatkausaler Täuschungshandlungen - worin die Motivation der Kreditnehmer zu den von ihnen vorgenommenen Namensänderungen lag. Die in diesem Umfang behaupteten Begründungsmängel können daher auf sich beruhen.
Die erstgerichtlichen Ausführungen, die bei Bogdan F***** vorgefundenen Unterlagen ließen den Schluss zu, jemand habe entsprechende Unterschriften „offensichtlich“ zum Zweck der Kreditaufnahme geübt (US 141), berührt auch mangels Konnex zu einem bestimmten Schuldspruchpunkt keinen für die Beurteilung der Täterschaft des Angeklagten erheblichen Umstand, sodass dem insoweit erhobenen Vorwurf der Scheinbegründung der Boden entzogen ist.
Mit seinem unbegründet aufgestellten Postulat, das Erstgericht sei vielfach zur Überzeugung gelangt, den entlastenden Aussagen von Zeugen sei deshalb nicht zu folgen gewesen, weil diese mit dem Angeklagten akkordiert gewesen seien, womit es ihm aber durchgehend eine Bestimmung zur falschen Zeugenaussage unterstelle, ohne dass er dafür verurteilt worden sei, und folglich die Unschuldsvermutung verletzte, missachtet der Nichtigkeitswerber den gesetzlichen Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge.
Unter Punkt 51 listet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) angeblich in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgekommene Beweismittel auf, die das Erstgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hätte.
Wenngleich im vorliegenden Verfahren Verlesungen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung schwer nachvollziehbar sind, weil sie nicht am Ende des Beweisverfahrens unter einem, sondern im Laufe des Verfahrens und überwiegend unsystematisch erfolgt sind, orientiert sich die Behauptung mangelnden Vorkommens überwiegend nicht am Inhalt des diesbezüglich von dem während des gesamten Verfahrens von demselben Verteidiger bzw dessen Substitutin vertretenen Angeklagten unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls. Wurde doch der Verteidigerin eine zwar nicht im Akt befindliche Liste der bisher verlesenen bzw vorgetragenen Akten vorgelegt (Protokoll der Hauptverhandlung vom , ON 1214, S 2), sodass von einer vollständigen Information der Verteidigung über die Verlesungen auszugehen ist. Im Übrigen wäre einem in Bezug auf das Vorkommen von Beweismitteln unklaren Protokollsinhalt mittels durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützter Antragstellung im Sinn des § 271 Abs 1 letzter Satz StPO zu begegnen (RIS Justiz RS0111533; 13 Os 31/12a, EvBl LS 2013/23; Ratz , WK StPO § 281 Rz 462).
Während die Unterpunkte 1./ bis 5./ ein inhaltliches Vorbringen zur Relevanz der vermissten Beweismittel enthalten (vgl Punkt 3./, der Anlass für die Aufhebung von Schuldspruch I./C./12./a./ war), beschränken sich die weiteren (Punkte 6./ bis 43./) darauf, den nicht vorgekommenen Aktenbestandteil und das Zitat der Fundstelle in den Urteilsgründen ohne jegliche inhaltliche Ausführungen zu deren Relevanz zu bezeichnen. Insoweit ist die Rüge nicht der Verfahrensordnung gemäß ausgeführt, enthält sie doch kein Vorbringen, dass das Erstgericht seinen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache konkret auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt hätte, die Tatrichter also nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt und das nicht vorgenommene im Ergebnis also bloß illustrativ erwähnt haben (RIS Justiz RS0113209, RS0113210).
Zu den Punkten 1./ und 2./:
Die Geldnot und Vermögenslosigkeit des Angeklagten als Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz. Im Übrigen ist der Akt 8 S 21/04d BG Hernals in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 820, S 1272);
Zu 4./:
ON 820 beinhaltet das Protokoll der Hauptverhandlung, welches zufolge deren Einheit (sämtliche Verhandlungen fanden jeweils innerhalb der zweimonatigen Frist des § 276a StPO statt) nicht zu verlesen war („S 1 verso“ = Protokoll der Hauptverhandlung vom ; S 368 = Protokoll der Hauptverhandlung vom ; zu US 18 und 45);
Zu 5./:
Bd XXI wurde in der Hauptverhandlung vom verlesen (ON 820, S 1007 ff); ON 252 aus dem Akt 622 Hv 7/07w wurde hingegen in der Hauptverhandlung vom dargetan (ON 820, S 1266).
Im Übrigen entspricht das Beschwerdevorbringen wie dargelegt nicht den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, die Beschwerde ist aber auch zur Gänze unbegründet, weil der überwiegende Teil der in Rede stehenden Aktenteile ohnedies vorgekommen ist, im darüber hinausgehenden Umfang aber nicht offensichtlich eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache betroffen hat und solcherart einer Anfechtung entzogen ist (vgl auch RIS Justiz RS0118585).
Im Einzelnen ist hiezu schlagwortartig unter Anführung der Fundstelle und der ihr Zitat enthaltenden Urteilsseite festzuhalten:
Zu 6./:
Band X S 405 = Protokoll der Vernehmung des Abdurrahman Ö***** als Verdächtiger vom US 20:
Die Verlesung des Bandes X erfolgte in der Hauptverhandlung am , ON 820, S 881 (vgl auch den Hinweis der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am , ON 820, S 1016, wonach bisher die „Bände I bis inklusive XXII vorgetragen wurden“).
Zu 7./:
Band XXVI/ON 924 (ZMR Anfrage Steno Je***** vom ); 923 (ZMR Anfrage Matri Am***** vom ); 944 (Firmenbuchauszug vom der „AV*****“ *****); 942 (Firmenbuchauszug vom der FG ***** GmbH) US 39, 41, 51 und 76:
Diese Aktenteile wurden zwar nicht in das Verfahren eingebracht. Dass es sich dabei um entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse gehandelt haben sollte, bringt die Beschwerde jedoch nicht zur Darstellung.
Zu 8./ und 9./:
Band V S 149 (Versicherungsdatenauszug Dragan Mark***** in ON 78) US 43, sowie Bd XIV S 173a, 161 f US 48 und 98:
Dieses Schriftstück wurde in der Hauptverhandlung vom verlesen (ON 820, S 820 sowie ON 820, S 881 f).
Zu 10./:
Band VI S 27 91; S 743; S 745 749; S 178 179; S 209; S 162 221; S 641 642, S 644 652; S 81 f; S 193; Beilagen; S 469 f; S 59; S 79; S 191 195; S 81 85 US 51, 52, 54, 55, 68, 114, 119, 122 und 150:
Die angeführten Belegstellen wurden verlesen (ON 820, S 820 f).
Zu 11./:
Akt 122 Hv 61/09y des Landesgerichts für Strafsachen Wien US 61:
In ON 820, S 415, wurde lediglich der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung gegen Hüsyin Zi***** (ON 18 dieses Akts) verlesen, dem dessen geständige Verantwortung zu entnehmen ist. Überdies, und dies gilt für alle Beiakten, hat die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am festgehalten, dass sämtliche Vorstrafakten der Angeklagten sowie abgesondert Verfolgten dargetan wurden (ON 820, S 1272).
Zu 12./:
Band IV S 324 (gemeint: S 325); S 357 f (Vernehmung von Abdoulie S*****) US 62, 117:
Band IV S 325 wurde in der Hauptverhandlung vom (ON 820, S 820) verlesen. Abdoulie S***** hat ihre Angaben aus dem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrecht erhalten (vgl ON 820, S 444 f). Damit wurden sie jedoch in das Beweisverfahren eingebracht.
Zu 13./:
Akt 512 Hv 89/07w des Landesgerichts Korneuburg US 64:
Verlesen wurde „nur ON 17“, nämlich der betreffend Metin D***** ergangene Freispruch (ON 820, S 453). Zur Relevanz auch des übrigen Akteninhalts sagt die Rüge nichts, an der zitierten Urteilsstelle wurde mit dem Zitat lediglich die Tatsache des Freispruchs belegt. Schließlich wird auf die Ausführungen zu Punkt 11./ verwiesen.
Zu 14./:
ON 1062 (Firmenbuchauszug vom der Firma ÜL***** KEG, aus dem auch die Konkurseröffnung im April 2008 ersichtlich ist) US 66:
Dieses Schriftstück wurde in die Hauptverhandlung nicht eingebracht. Inwieweit dessen Inhalt entscheidungsrelevant sein soll, wird vom Nichtigkeitswerber nicht konkretisiert.
Zu 15./:
Urteil vom zu 501 Hv 130/07v des Landesgerichts Korneuburg US 66:
Dieses Urteil aus dem Verfahren gegen Abdoulie S***** wurde verlesen (ON 820, S 444).
Zu 16./:
Band VII S 231 235; S 108 142; S (gemeint ON US 90) 131; S 551 607 (die zuletzt genannten Seiten sind in den genannten Belegstellen nicht zitiert); 131 f US 69, 70, 90 und 114:
Soweit existent, wurden die Aktenteile in der Hauptverhandlung am (offensichtlich irrtümlich als ON 125) verlesen (ON 820, S 821).
Zu 17./:
Akt 521 Hv 33/09d des Landesgerichts Korneuburg US 70 und 158:
Dieser Akt wurde einvernehmlich dargetan, die gekürzte Urteilsausfertigung vom verlesen (ON 820, S 1057).
Zu 18./:
Band VIII S 85 89; S 81; S 55; S 249; S 85; S 65 99 f US 71, 72, 97, 113 und 161:
Diese Aktenstücke wurden in der Hauptverhandlung vom verlesen (ON 820, S 822).
Zu 19./:
Akt 162 Hv 94/08v Landesgericht für Strafsachen Wien US 77:
Die Vorsitzende referierte in der Hauptverhandlung die Tatsache des hinsichtlich Ali Bu***** ergangenen Freispruchs (ON 802, S 1287), den das Erstgericht mit dem Zitat dieses Voraktes belegte (US 77). Im Übrigen wird hinsichtlich der Vorstrafakten auf die Ausführungen zu Punkt 11./ verwiesen.
Zu 20./:
Band XX ON 430, S 19; S 25 f US 78 und 165:
Diese Aktenteile wurden verlesen (ON 820, S 1006).
Zu 21./:
Band XX ON 448 f - US 167:
Diese Passage betrifft die Beschuldigtenvernehmung des Karl Ro***** (ON 448; ON 449 ist jene des Kara Yi*****, der in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit Faktum I./C./10./ steht), der ebenso wie sein Bruder Bernhard Ro***** (ON 820, S 1309 ff) seine Verantwortung aus dem Ermittlungsverfahren als Zeuge in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat (ON 820, S 1318 ff). Dadurch wurde sie schon angesichts der Unmittelbarkeit seiner Erklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung (vgl 14 Os 92/03).
Zu 22./:
Band XVI ON 1031 (richtig: ON 331), S 273 - US 82:
Die diesbezügliche Verlesung erfolgte in der Hauptverhandlung am (ON 820, S 1002 f).
Zu 23./:
Akt 13 Hv 99/10m des Landesgerichts für Strafsachen Wien US 82:
Zu diesem Verfahren gegen Karl Ro***** wurde in der Hauptverhandlung unwidersprochen „festgehalten …, dass dies bereits vorgetragen wurde“ (ON 820, S 1318 f). Im Übrigen hat das Schöffengericht lediglich die in diesem Verfahren erfolgte diversionelle Erledigung auf den oa Akt gestützt (US 82). Was darüber hinaus als schuldspruch oder subsumtionsrelevant verwertet worden wäre, lässt die Rüge offen.
Zu 24./:
Band XXVIII ON 1139 US 84:
Dieser Aktenbestandteil betrifft eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom (Namensänderung von Ö***** auf Ke***** am ), die tatsächlich nicht verlesen wurde. Zur Subsumtionsrelevanz schweigt die Beschwerde erneut.
Zu 25./:
Band XXIX ON 1214 S 19; S 7; S 29; S 17 f - US 87, 133, 155 und 170:
Bei diesen Schriftstücken handelt es sich um das Protokoll der (letzten) Hauptverhandlung vom ; das Erfordernis einer „Verlesung“ ist nicht nachvollziehbar.
Zu 26./:
ON 2 und ON 21 aus dem Akt AZ 32 E Hv 126/08v des Landesgerichts für Strafsachen Wien US 89:
Dieser Akt wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragen (ON 820, S 1133).
Zu 27./:
Bd XV S 231 239; S 545; S 241 f; S 491; S 37; S 227 f; S 229 US 90, 103, 117, 133, 147 und 174:
Die Aktenseiten wurden als Teile der ON 310 in der Hauptverhandlung am (ON 820, S 886 ff) verlesen. Lediglich S 37 aus Band XV (ON 299) wurde zum Akt 420 Ur 119/07k entnommen; über die Entscheidungswesentlichkeit dieses aus dem Akt entfernten Teils führt die Beschwerde neuerlich nichts aus. Eine solche ist auch aus dem Urteil nicht offensichtlich erkennbar (vgl US 147).
Zu 28./:
Anzeigen bzw Nachtragsanzeigen der BDP Wien, LKA Wien, KD 1 zu Z 1 B1/261.968/2007 ON 23 (Band III), ON 49 (Band III, Bericht BDP Wien, LKA Wien, KD 1 vom ), ON 59 (Band IV, BDP Wien, LKA Wien, KD 1, ), ON 77 (Band V, BDP Wien, LKA Wien, KD 1, ), ON 103 (Band VI), ON 126 (Band VII, BDP Wien, LKA Wien, KD 1, ), ON 131 (Band VIII), ON 178 (Band X, BDP Wien, LKA Wien, KD 1, ), ON 233, 247, 248, 254 und 259 (alle Band XIII), ON 310 (Band XV) und die Anlassberichte dieser Polizeidienststellen zu Z 1 D1/261.968/2007, ON 401 411, ON 430, 464, 490, 513 und 543 „sowie die weiteren Erhebungsergebnisse des Hauptverfahrens“ (US 94):
Bei ON 543 handelt es sich um eine Nachtragsanzeige gegen Milan F***** und Sead Mus***** hinsichtlich eines bei letzterem sichergestellten PC mit gescannten gefälschten Dokumenten, deren Relevanz für den Schuldspruch gegen den Angeklagten nicht dargelegt wird. Die übrigen Anzeigen bzw Nachtragsanzeigen haben Eingang in die Hauptverhandlung gefunden (vgl ON 820, S 818, S 820 bis 822, S 881, S 886 ff und S 1005 ff). Welche „Erhebungsergebnisse des Hauptverfahrens“ zu verlesen gewesen wären, erklärt die Rüge nicht.
Zu 29./ und 30./:
Band XVIII ON 401, S 119 f US 99 und ON 405 S 79 ff; S 79 93; S 77 US 113 und 169:
Diese Aktenstücke wurden zur Gänze verlesen (ON 820, S 1005); ON 405 bereits zuvor in der Hauptverhandlung vom (ON 820, 379).
Zu 31./:
Akt 505 Hv 41/07k des Landesgerichts Korneuburg US 106 und 156:
Dazu wird neuerlich auf die Ausführungen zu Punkt 11./ verwiesen, wonach die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am festgehalten hat, dass sämtliche Vorstrafakten der Angeklagten sowie abgesondert Verfolgten dargetan wurden (ON 820, S 1272).
Zu 32./:
Band XXVII ON 959a US 113:
Dieses Schriftstück betrifft die Kündigung der Kooperationsvereinbarung ***** vom mit Ert***** GmbH durch R*****, adressiert an Kra*****, Fax vom , welche in das Verfahren nicht eingebracht wurde, jedoch für die Schuldfrage offensichtlich nicht von Relevanz ist.
Zu 33./:
Akt 152 Hv 52/09w des Landesgerichts für Strafsachen Wien US 119 und 171:
Dieser wurde in der Hauptverhandlung am (ON 1214, S 33) vorgetragen (Verfahren gegen Mustafa Erk*****).
Zu 34./:
Aussage des Zeugen Martin HAA***** (richtig: Hag*****) vom in dem gegen ihn geführten Strafverfahren 83 Hv 31/10a US 123:
Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu den Punkten 11./ und 31./ verwiesen.
Zu 35./:
Akt 122 Hv 61/09y des Landesgerichts für Strafsachen Wien („nur Urteil verlesen“) US 130:
In diesem Fall wurde der Akt gemäß § 252 Abs 2a StPO referiert und überdies die dort enthaltene Aussage der Eva St***** hervorgehoben (vgl ON 820, S 1135).
Zu 36./:
Bd XVII ON 381, S 5 US 136 und 141:
Dieser Aktenbestandteil wurde verlesen (ON 820, S 1004).
Zu 37./:
Bd V S 145 f US 136:
Wurde in der Hauptverhandlung vom verlesen (ON 820, S 389).
Zu 38./:
ON 2, S 33 ff und ON 19 aus dem Akt AZ 23 E Hv 77/07w des Landesgerichts für Strafsachen Wien - US 138 und 148:
Dieser Akt, der den Parteien bekannt ist, wurde einverständlich referiert (Hauptverhandlung am , ON 820, S 929).
Zu 39./:
ON 54a S 23 US 147:
Insoweit liegt ein Schreibfehler im Urteil vor, weil damit offensichtlich ON 554a (Band XXII) gemeint ist, welche verlesen wurde (Hauptverhandlung vom , ON 820, S 1011).
Zu 40./:
Aussagen der Zeugin Ebru Bay***** in dem gegen die geführten Strafverfahren 83 Hv 98/11f US 161:
Der genannte Akt wurde gemäß § 252 Abs 2a StPO referiert und das Urteil verlesen (ON 820, S 1083). Überdies wurde Ebru Bay***** ihre Aussage in diesem Akt im Rahmen ihrer Zeugenaussage vorgehalten (ON 820, S 1146 ff).
Zu 41./:
Akt 163 Hv 43/10d des Landesgerichts für Strafsachen Wien US 163:
Es wird neuerlich auf die Ausführungen zu den Punkten 11./ und 31./ verwiesen. Zur Entscheidungsrelevanz finden sich keine Beschwerdeausführungen.
Zu 42./:
Akt 135 Hv 79/08x des Landesgerichts für Strafsachen Wien ON 93, ON 98 US 164 und 165:
In der Hauptverhandlung am wurde „gemäß § 252 Abs 2 Zi 2a“ der Akt 153 Hv 79/08x (vgl US 165, falsch zitiert auf US 164), vorgetragen (ON 820, S 1115).
Zu 43./:
Bd XXIV ON 777 US 183:
Dabei handelt es sich um die Strafregisterauskunft des Ferhat A*****, welche gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich in der Hauptverhandlung vom vorgetragen wurde (ON 820, S 1023 [„ON 767 f“]).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS Justiz RS0118780).
Das unter diesem Nichtigkeitsgrund zu Urteilsfaktum I./C./18./ gegen Ausführungen der Tatrichter zur Glaubhaftigkeit des Zeugen Attila Du***** gerichtete Vorbringen argumentiert hingegen nicht aus den Akten, sondern bekämpft unter Hervorhebung der im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen noch nicht willkürlichen - Erwägung, die Forderung des Zeugen nach einem Dolmetscher zeige „mit Deutlichkeit seine überhebliche Persönlichkeit“ (US 173 f), bloß unzulässig die Beweiswürdigung (vgl auch RIS Justiz RS0099649).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann, deren Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS Justiz RS0116569).
Der gegen Urteilsfaktum I./B./6./ gerichtete Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es sei nicht festgestellt, der Angeklagte habe neben Reisepass, Meldezettel und E Card andere „unrichtige Unterlagen“ übermittelt, übergeht, dass es sich dabei laut Urteilstenor um die Arbeits- und Lohnbestätigung der Imb***** KEG (US 5) und weiters um einen Kaufvertrag über den tatsächlich nicht geplanten Ankauf von Möbeln (US 62) handelte. Damit verfehlt er die oben angeführten Kriterien.
Dass das Anführen von in ihrem eigenen Verfahren freigesprochenen „Mittätern“ zu I./B./7./, C./7./, C./11./ infolge Verletzung der Unschuldsvermutung eine Unterstellung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers unter die „§§ 146 ff StGB“ hindern sollte, wird von der Rüge bloß begründungslos behauptet, nicht jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet. Im Übrigen führt die Mitwirkung eines vorsatzlos handelnden Mittäters (§ 13 StGB) keineswegs zum Freispruch des anderen.
Bei den nachstehenden Schuldspruchpunkten behauptet die Rechtsrüge Rechtsfehler mangels Feststellungen zu Täuschungshandlungen des Angeklagten und von die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründenden Umständen, übergeht aber wiederum die ihren Bezugspunkt bildende Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen. Im Einzelnen bei
- I./C./13./ die Annahme der Verwendung einer dem Angeklagten zuzurechnenden falschen oder inhaltlich unrichtigen Lohnbestätigung der Ristorante Im***** Co (vgl US 22; US 54; US 113 ff iVm US 9 f),
- I./C./16./ wiederum die Feststellung der Verwendung dem Angeklagten zuzurechnender falscher oder inhaltlich unrichtiger Gehaltsabrechnungen der Ristorante Im***** Co (vgl US 87; US 135 iVm US 10),
- I./C./17./ ebenfalls die Konstatierung der Verwendung einer dem Angeklagten zuzurechnenden falschen oder inhaltlich unrichtigen Lohnbestätigung der Ristorante Im***** Co (vgl US 22; US 54; US 88; US 133 bis 135 iVm US 11),
- I./C./19./ die Verwendung dem Angeklagten zuzurechnender falscher oder inhaltlich unrichtiger Arbeits- und Lohnbestätigungen der „BA*****“ ***** GmbH (vgl US 22; US 91; US 113 bis 117; US 175 iVm US 11),
- I./C./12./b./ die Annahme der Verwendung dem Angeklagten zuzurechnender falscher oder inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen der Ristorante Im***** Co (vgl US 52 ff; US 119 ff iVm US 9),
- I./C./1.a/, wonach er den Kreditantrag bei der Ban***** einreichte, zumal Aldemar B*****, nachdem er dem Angeklagten Reisepass und Meldezettel übergeben hatte, nur mehr den Kreditvertrag unterschreiben musste (US 69 iVm US 6), und
- I./C./5./, wonach er in Kenntnis der Fälschung der Lohnbestätigung diese und die übrigen Kreditunterlagen bei der Ers***** einreichte (US 74 iVm US 7).
Inwieweit die Nichtannahme der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB durch das Erstgericht beim Urteilsfaktum I./C./1.a/ Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit haben sollte und diese insoweit Z 10 insgesamt nur dem „Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, teils 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB“ zu unterstellen sein sollte, sagt die Beschwerde nicht.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) fehlenden Sachverhaltsbezug der Annahme gewerbsmäßiger schwerer Tatbegehung kritisiert, übergeht sie die Urteilsannahmen zur beabsichtigten Bereicherung unter Verwendung falscher bzw verfälschter Urkunden sowie der konstatierten Absicht, sich aus „derartigen Betrügereien“ ein „laufendes“ Einkommen zu verschaffen (US 21 f).
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 712) macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Feststellung, dass sich der Schaden der Banken auf die „ausbezahlten Kreditbeträge, abzüglich allfälliger geringfügiger auf den Konten belassener oder eingezahlter Beträge“ bezogen habe (US 22 oben), das Vorliegen teilweise bloß eines (strafbaren) Versuchs geltend. Der Angeklagte leitet in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus einem Vergleich der getroffenen Feststellungen wonach die Abdeckung der ersten Raten bloß erfolgte, „damit die Malversationen nicht sogleich auffallen“ (US 20 f) und dies „kein Versuch“ wäre, den Kredit tatsächlich zurückzuzahlen, sondern eine „Verschleierungstaktik“ (US 181) mit dem Gesetz ab, warum im Falle einer zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme fehlenden Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer ein Vermögensschaden nicht bereits dann eintritt, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine Auszahlung der Kreditsumme erfolgt ( Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 100).
Im Übrigen kommt eine Beurteilung als Versuch schon deshalb nicht in Betracht, weil es wie dargestellt - vom Tatplan umfasst war, den Kreditinstituten die ersten Raten zur Verschleierung zukommen zu lassen. Die maßgebliche Wertgrenze ist durch diese vergleichsweise „geringen“ Beträge jedenfalls nicht tangiert.
Demzufolge war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinen Schuldsprüchen I./A./1./ und 2./, I./C./6./ und I./C./12./a./, somit auch in der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§ 285e StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen und Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.