OGH vom 25.11.2016, 8Ob106/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** G*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die beklagte Partei und die Gegnerin der gefährdeten Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei und der Gegnerin der gefährdeten Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch MMMag. Dr. Johannes Edthaler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ersatz nach § 394 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 34 R 176/15g 105, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am erhob die klagende und gefährdete Partei (Klägerin) gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (Beklagte) eine Bauverbotsklage in Bezug auf eine Liegenschaft in 1050 Wien. Gleichzeitig beantragte sie die Erlassung eines einstweiligen Bauverbots. Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom erlassen und – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – mit Beschluss vom mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In der Verhandlung vom schränkte die Klägerin das Klagebegehren in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Kosten ein. Mit Urteil des Erstgerichts vom wurde das Klagebegehren schließlich abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren beantragte die Beklagte am , die Klägerin zur Leistung eines Ersatzbetrags nach § 394 EO in Höhe von 102.402,40 EUR zu verpflichten.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Rekursentscheidung wurde der Klägerin – so wie auch den übrigen Parteien – am zugestellt.
Dagegen erhob die Klägerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den sie am im Weg des Elektronischen Rechtsverkehrs einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
1.1 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass im Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 394 EO die fehlenden Verfahrensbestimmungen primär aus der Exekutionsordnung (§ 402 EO) und subsidiär aus der Zivilprozessordnung (§ 78 EO) zu ergänzen sind (RIS Justiz RS0104479; 1 Ob 84/14f). Die Frage nach der Rechtsmittelzulässigkeit bestimmt sich daher – so wie in jedem Provisorialverfahren – nach § 402 EO (analog) iVm § 528 ZPO (8 ObA 87/07p; 8 ObA 44/11w).
1.2 In der Entscheidung 4 Ob 2/95 = EvBl 1995/77 wurde klargestellt, dass das Rekursverfahren über einen Ersatzanspruch nach § 394 EO zweiseitig ist (§ 402 Abs 1 EO analog). Dazu entspricht es der Rechtsprechung, dass die Bestimmung des § 402 Abs 3 EO, wonach die Rekursfrist 14 Tage beträgt, für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist schafft, ohne danach zu unterscheiden, ob § 521a ZPO zur Anwendung gelangt und das Rekursverfahren zweiseitig oder einseitig ist (8 Ob 58/12f).
Es ergibt sich somit, dass für die unter § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung – abweichend von § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 ZPO – 14 Tage beträgt. Diese Bestimmung ist auch auf solche Beschlüsse anzuwenden, die kraft Analogie den in § 402 Abs 1 EO ausdrücklich genannten Entscheidungen gleich zu halten sind (4 Ob 1001/96).
2. Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Anlassfall 14 Tage betragen. Der von der Klägerin erst am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs war demnach verspätet und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00106.16W.1125.000