OGH vom 09.11.2010, 10ObS151/10v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Wild (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Jakob Kisser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 51/10m 39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer iSd § 255 Abs 2 ASVG zukommt, weil er im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausschließlich im Inland als LKW Fahrer tätig war, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 10 ObS 234/99f = SSV NF 13/107 mwN uva; RIS Justiz RS0084792 [T15]). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass es für die Annahme eines angelernten Berufs nicht genügt, dass der Versicherte die Kenntnisse besitzt, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich sein (RIS Justiz RS0084616; zuletzt 10 ObS 121/10g). Die Vorlage des ärztlichen Befundes vom in der Berufung verstößt gegen das auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (10 ObS 78/04z mwN). Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043061 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung von der abzugehen kein Anlass besteht nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
JAAAD-87953