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OGH vom 26.11.2018, 8Ob104/18d

OGH vom 26.11.2018, 8Ob104/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners R***** V*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, Insolvenzverwalter Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, über die Rekurse 1. des Insolvenzverwalters und 2. des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 69/18p-55, 6 R 70/18k-55, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom und , GZ 14 S 50/17v-43 und -45, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

2. Die Rekursbeantwortungen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom der Konkurs eröffnet. Im Verfahren wurden Forderungen von insgesamt 928.048,23 EUR angemeldet, die Höhe der unbestritten festgestellten Forderungen beläuft sich auf 870.534,48 EUR.

Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses wurde das Unternehmen des Schuldners um den Gesamtkaufpreis von 360.000 EUR inklusive USt veräußert.

Der Schuldner stellte in der Folge den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, der in der Schlussrechnungs- und Zahlungsplantagsatzung vom nach Verbesserung von den erforderlichen Gläubigermehrheiten angenommen wurde.

Mit Beschluss vom genehmigte das Erstgericht die gelegte Schlussrechnung und bestätigte den angenommenen Zahlungsplan. Am bestätigte es die Rechtskraft dieses Beschlusses und sprach aus, dass der Konkurs aufgehoben sei.

Ebenfalls am legte der Insolvenzverwalter dem Erstgericht zwei Verteilungsentwürfe vor. Es bestünden sichergestellte bedingte Dienstnehmerforderungen, deren endgültige Bewertung noch von Bescheiden der IEF Service GmbH abhängig sei. Unter Außerachtlassung dieser bedingten Forderungen ergebe sich insgesamt eine Quote von rund 30%, bei Einrechnung dieser seien es rund 28,7%.

Das Erstgericht nahm die Verteilungsentwürfe zum Akt, eine Zustellung und Veröffentlichung unterblieb. Am gab der Insolvenzverwalter unter Vorlage von Belegen bekannt, dass er die Quote von 28,7 % an die Gläubiger dem Entwurf entsprechend bereits verteilt habe. Für die sichergestellten Beträge beantragte er die Erlassung eines Verwahrungsauftrags bis zur Klärung des Bedingungseintritts.

Mit den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen genehmigte das Erstgericht den ausgeführten Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters mit der Begründung, dass dazu keine Erinnerungen vorgebracht worden seien (ON 43), und wies die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien an, die auf die bedingten Forderungen entfallenden Erlagsbeträge fruchtbringend anzulegen (ON 45).

Den dagegen gerichteten Rekursen des Schuldners gab das Rekursgericht durch Aufhebung der Beschlüsse zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung Folge. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 196 Abs 1 IO stehe entgegen der Ansicht des Rekurswerbers einer nachträglichen Schlussverteilung nicht entgegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Insolvenzverwalter die Verteilung bereits vor der gerichtlichen Genehmigung seines Entwurfs vollzogen habe. Zu Recht werde aber geltend gemacht, dass die Schlussverteilung nach den Verfahrensvorschriften der § 130 bis 135 IO stattfinden hätte müssen.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei zulässig, weil die Frage, ob das Verteilungsverfahren nach den § 129 ff IO auch noch nach Ausfolgung der Insolvenzmasse durchgeführt werden kann, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sei und die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehe.

Gegen diese Entscheidung richten sich die (richtig) Rekurse des Insolvenzverwalters, der primär die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen, in eventu eine näher bezeichnete Abänderung des Aufhebungsbeschlusses begehrt, sowie des Schuldners, der eine ersatzlose Behebung der Beschlüsse des Erstgerichts anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind aus den im Zulassungsausspruch genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens (8 Ob 282/01f) sowie im Gesetz genannter Sonderfälle (zB § 125 Abs 2 Satz 5 und 6 IO) – grundsätzlich einseitig (§ 260 Abs 4 IO; RIS-Justiz RS0116129 [T2]). Es besteht hier auch keine Veranlassung, ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen (vgl RIS-Justiz RS0118686), zumal beide Parteien ihren rechtlichen Standpunkt bereits im eigenen Rechtsmittel ausführlich dargelegt haben (vgl 8 Ob 136/12a).

2. Rekurs des Insolvenzverwalters

2.1. Der Rechtsmittelwerber führt aus, dem Schuldner mangle es an einer formellen bzw materiellen Beschwer als notwendiger Rekursvoraussetzung. Die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger wäre jedenfalls durchzuführen gewesen und sei – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe – auch völlig korrekt vollzogen worden. Der im Rekursverfahren vom Schuldner erhobene Vorwurf, im Verteilungsentwurf sei eine Masseforderung zu Unrecht übergangen worden, treffe nicht zu.

Diese Ausführungen verkennen die wesentliche Begründung der Entscheidung des Rekursgerichts.

Eine Schlussverteilung ist aufgrund eines Verteilungsentwurfs nach den Bestimmungen der § 130 ff IO durchzuführen. Eine lediglich formlose Verteilung gemäß § 129 IO ist hier ausgeschlossen (§ 136 Abs 2 IO). Diese Rechtslage zieht der Rekurs auch grundsätzlich nicht in Zweifel.

Nach § 130 Abs 1 IO ist aber neben den Gläubigern auch der Schuldner vom Gericht von der Vorlage des Verteilungsentwurfs zu verständigen, mit dem Beifügen, dass es ihm frei stehe, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen Erinnerungen anzubringen. Durch das Unterbleiben dieser zwingend vorgesehenen Verständigung wurde der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt (zur Rekurslegitimation gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfs vgl auch Mohr IO11§ 130 E 20). Die auf dem Vorlageschriftsatz des Insolvenzverwalters vermerkte Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO konnte die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene gerichtliche Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.

Der Schuldner hat in seinem Rekurs auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan und vorgebracht, dass bzw welche Erinnerungen er gegen den Verteilungsentwurf erhoben hätte, wenn ihm dazu die gesetzmäßige Gelegenheit geboten worden wäre. Ob die angebrachten Erinnerungen berechtigt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens, sondern in der Verteilungstagsatzung abzuhandeln und der Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 130 Abs 3 IO vorbehalten. Soweit die Rekursausführungen die Berechtigung der behaupteten Masseforderung bestreiten, ist darauf hier nicht weiter einzugehen.

2.2. Unter dem Titel „Zeitpunkt der Erinnerung“ bemängelt der Rekurs zusammengefasst, dass das Rekursgericht dem Erstgericht keine genaue Anleitung für dessen im fortgesetzten Verfahren zu treffende Entscheidung vorgegeben habe. Er meint, es wäre möglich, dass der Schuldner nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge Bestätigung des Zahlungsplans neue Verbindlichkeiten eingegangen sein könnte, und es wäre dann zweifelhaft, ob diese Verbindlichkeiten weitere Masseforderungen bilden könnten.

Diese Bedenken sind insofern nicht nachvollziehbar, als die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 196 Abs 1 IO infolge Bestätigung des Zahlungsplans in Rechtskraft erwachsen und kein Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist. Auf welcher Rechtsgrundlage er die Begründung von weiteren Masseforderungen befürchtet, legt der Rekurswerber nicht dar.

Im Übrigen ist es Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, konkrete angefochtene Entscheidungen zu überprüfen, aber nicht theoretische Rechtsfragen abzuhandeln, die sich vielleicht in einem fortgesetzten Verfahrensstadium stellen könnten (vgl auch RIS-Justiz RS0002495).

3. Schließlich wendet sich der Insolvenzverwalter gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 130 ff IO nicht entgegenstehe, wenn die Massegelder vom Insolvenzverwalter bereits vor der Genehmigung eines Verteilungsentwurfs an die Gläubiger ausgezahlt wurden. Nach dem Vollzug der Verteilung könne kein Genehmigungsverfahren mehr stattfinden.

Diese Argumentation des Rekurswerbers ist zunächst insofern in sich widersprüchlich, als er mit seinem Rechtsmittel die vollinhaltliche Wiederherstellung der erstinstanzlichen Genehmigung des Verteilungsentwurfs anstrebt und es sich dabei – ungeachtet der verfahrensrechtlichen Mängel ihres Zustandekommens – unzweifelhaft um eine nach der Auszahlung der Masse ergangene Entscheidung im Verteilungsverfahren nach § 130 IO handelt.

Im Übrigen ist auch in dieser Frage die Entscheidung des Rekursgerichts, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO), nicht zu beanstanden (vgl auch schon 8 Ob 87/05k).

Die Auffassung des Rekurswerbers würde zu der offenkundig unhaltbaren Konsequenz führen, dass es der Insolvenzverwalter in der Hand hätte, durch eine pflichtwidrige Handlung die Verfahrensbestimmungen des § 130 ff IO zu unterlaufen und die Verteilung der Masse einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Zu Recht hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Verteilung im Insolvenzverfahren – im Unterschied zum Meistbotsverteilungsverfahren nach § 209 ff EO – nicht Aufgabe des Gerichts ist, sondern nur seiner Prüfung und Genehmigung unterliegt. Die tragende Begründung der vom Rekurswerber für seinen Standpunkt herangezogenen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluss nach Ausfolgung der Verteilungsmasse (3 Ob 2/95; RIS-Justiz RS0003433 [T1]) trifft auf das Insolvenzverfahren daher nicht zu. Das Gericht trifft hier gerade keine Auszahlungsanordnung, mit deren Unabänderlichkeit das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses an der Abänderung des vorangegangenen Verteilungsbeschlusses im Meistbotsverteilungsverfahren begründet wird (RIS-Justiz RS0003433 [T1]; 3 Ob 2/95).

Sollte der Insolvenzverwalter wegen einer eigenmächtigen vorzeitigen Ausschüttung außerstande sein, die Verteilung der Masse nach dem letztlich gerichtlich genehmigten Entwurf vorzunehmen, läge es im Rahmen seiner im Rechnungslegungsverfahren wahrzunehmenden schadenersatzrechtlichen Verantwortung nach § 81 Abs 3 IO gegenüber dadurch benachteiligten Gläubigern, auf geeignete Weise für Abhilfe zu sorgen (RIS-Justiz RS0064949 [T1]; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 80, 81a Rz 30; Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht³ Rz 373).

Der Rekurs des Insolvenzverwalters erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt.

4. Rekurs des Schuldners

4. 1. Soweit auch der Schuldner die Zulässigkeit eines Verteilungsverfahrens gemäß § 130 ff IO nach tatsächlichem vorzeitigen Vollzug der Auszahlungen in Frage stellt, ist er auf die vorstehende Behandlung des Rekurses des Insolvenzverwalters zu verweisen.

4. 2. Rechtsirrig ist die Auffassung des Rekurswerbers, die Annahme und rechtskräftige Bestätigung seines Zahlungsplans hätte zur Folge, dass die als Ergebnis des Verwertungsverfahrens vorhandene Masse überhaupt nicht mehr verteilt werden dürfte.

Gemäß § 193 Abs 2 IO muss vor der Annahme des Zahlungsplans zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden. Dem Schuldner wird damit die Verpflichtung auferlegt, sein Vermögen als Vorleistung für eine Restschuldbefreiung an die Konkursgläubiger aufzuteilen. Wer mittels Zahlungsplans von seinen Verbindlichkeiten loskommen will, muss vorher sein exekutionsunterworfenenes Vermögen bekannt geben und zur Verfügung stellen, und das im Rahmen eines gerichtlichen Verwertungs- und Verteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der IO (Konecny, Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 146; 8 Ob 232/00a; 8 Ob 1/08t). Der Verwertungserlös des Vermögens ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen, die damit neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung erhalten (8 Ob 232/00a; 8 Ob 1/08t; 8 Ob 65/16s).

Soweit dem Rekurswerber offenbar vorschwebt, dass die Gläubiger zur Wahrung ihrer Rechte einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären müssten, dass sie den Zahlungsplan nur unter der Voraussetzung der zusätzlichen Auszahlung des Verwertungserlöses annehmen, entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.

4.3. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner nach § 59 IO wieder in das Recht ein, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers endet die Verstrickung des Schuldnervermögens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens daher nicht völlig, sondern besteht in jenem Umfang weiter, der sich aus den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zwingend ergibt. Besonders deutlich wird diese Einschränkung im Fall von zur Insolvenzmasse gehörendem Vermögen, das erst nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt und nachträglich zu verteilen ist (§ 138 IO), weil es ungeachtet der rechtskräftigen und fortbestehenden (8 Ob 64/16v) Aufhebung des Insolvenzverfahrens der freien Verfügung des Schuldners entzogen bleibt.

4.4. Die im Rekurs geäußerten Bedenken gegen eine die Konkursaufhebung überdauernde Befugnis des Masseverwalters zur Abwicklung des Verteilungsverfahrens sind ebenfalls nicht berechtigt.

Auch die Tätigkeit und die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur insofern ex lege, als ihm eben jene Rechte zur Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens nicht mehr zustehen, die wieder an den Schuldner selbst zurückfallen.

Davon zu trennen sind aber die weiter andauernden Pflichten, die der Insolvenzverwalter zu besorgen hat, um die geordnete Beendigung des Verfahrens sicherzustellen, darunter den tatsächlichen Vollzug der genehmigten Verteilung (vgl 8 Ob 74/18t) und dessen Nachweis gegenüber dem Gericht.

Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass die Schlussverteilung nach § 139 IO eine Voraussetzung für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist und dementsprechend vor dieser stattzufinden hat. Das Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach den § 181 ff IO ist davon abweichend jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass hier die Aufhebung des Verfahrens keines gesonderten Beschlusses bedarf, sondern ex lege eintritt und die einzige Voraussetzung dafür die Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) bzw die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses im Abschöpfungsverfahren (§ 200 Abs 4 IO) sind. Daraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass eine Schlussverteilung des im Rahmen des Zahlungsplans unwiderruflich den Gläubigern zugewiesenen Verwertungserlöses nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage käme.

Ob eine Entscheidung über den Verteilungsentwurf, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 196 Abs 1 IO getroffen wurde, noch unmittelbar diesem Verfahren zuzurechnen ist, oder ob es sich hier um einen Sonderfall der Nachtragsverteilung nach § 138 IO handelt, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn im Zahlungsplanverfahren
– aus welchen Gründen auch immer – keine Schlussverteilung stattgefunden hat, eine Nachtragsverteilung dennoch möglich und gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung der § 130 ff IO durchzuführen ist (8 Ob 65/16s).

Auch dem Rekurs des Schuldners war daher nicht Folge zu geben.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00104.18D.1126.000

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