VfGH vom 14.03.1991, B1871/88
Sammlungsnummer
12686
Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2, § 13 Abs 5 und § 34 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1963 bzw. der Aufhebung des § 1 Abs 2, § 13 Abs 3 und § 16 Abs 2
Wr VergnügungssteuerG 1987 mit E v , G148-151/90, G152,153/90, G154,155/90.
(weitere Anlaßfälle: B764/89, B941/89, B1543/89, alle E v )
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Bundesland Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Unternehmens, das den gewerbsmäßigen Verleih von Videofilmen in Wien betreibt, die Steuererklärung seit Juli 1987 mit der Begründung unterlassen, seiner Ansicht nach sei dadurch eine "Gefährdung des Datenschutzes (Kundenkartei)" gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission wurde ihm für den Zeitraum vom bis als Haftungspflichtigem Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die Beschwerde rügt einen "Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz" und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit
1. des § 2 Abs 2, § 13 Abs 5 und § 34 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11/1963 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 35/1986, sowie 2. des § 1 Abs 2, § 13 Abs 3 und § 16 Abs 2 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 geprüft.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G148-151/90 u.a., hat er die Verfassungswidrigkeit der unter 1. geprüften Bestimmungen festgestellt und die unter 2. geprüften Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobenen Bestimmungen gestützt ist, verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 4.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Fundstelle(n):
IAAAD-87868