OGH vom 27.01.2021, 9Ob62/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei ***** W*****, vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** S*****, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.996,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 52/20f-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 18 C 769/19k-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit ***** verheiratet. Am erfuhr sie erstmals von der außerehelichen Beziehung ihres Ehegatten zur Beklagten. Darauf angesprochen gestand der Ehegatte der Klägerin sein ehewidriges Verhalten. Am zog er aus dem ehelichen Wohnhaus aus und wohnt seit diesem Zeitpunkt getrennt von der Klägerin.
[2] Noch am selben Tag schlug der Ehegatte der Klägerin vor, am einen Termin für eine Paartherapie wahrzunehmen. Während der Ehegatte der Klägerin den Zweck dieser Paartherapie darin sah, eine möglichst eskalations- und friktionsfreie Trennung von der Klägerin zu erreichen, sah die Klägerin das Ziel dieses Termins darin, ihre verloren gegangene eheliche Beziehung wieder herzustellen. Die Klägerin setzte daher ihrem Ehegatten für ihre Teilnahme an der Paartherapie zwei Bedingungen: Zum einen die sofortige Beendigung der außerehelichen Beziehung zur Beklagten und zum anderen die Rückkehr in die eheliche Wohnung. Der Ehegatte erklärte der Klägerin daraufhin wahrheitswidrig, er werde die Beziehung zur Beklagten bei einem Treffen am beenden.
[3] Am erteilte die Klägerin einem Detektiv den Auftrag, festzustellen, ob ihr Ehegatte an diesem Abend tatsächlich seine Beziehung zur Beklagten beendet. Der Detektiv stellte fest, dass der Ehegatte seine außereheliche Beziehung zur Beklagten nicht beendet, sondern ein offenkundig gegenteiliges Verhalten gesetzt hatte. Über entsprechenden Vorhalt der Klägerin am erklärte ihr Ehegatte, er sei schwach geworden, habe mit der Beklagten zwar nicht Schluss gemacht, werde mit ihr aber keinen Kontakt mehr haben. In der Folge erteilte die Klägerin dem Detektiv den weiteren Auftrag, ihren Ehegatten am nochmals zu observieren, um festzustellen, ob dessen neue Erklärungen ihr gegenüber der Wahrheit entsprachen. Tatsächlich traf sich der Ehegatte der Klägerin mit der Beklagten an diesem Tag.
[4] Die Beklagte wusste schon bei Aufnahme der ehewidrigen Beziehung, dass der Ehegatte der Klägerin aufrecht verheiratet war. Er hatte der Beklagten seit März/April 2019 aber stets wahrheitsgemäß erklärt, sich von der Klägerin trennen zu werden. Jedenfalls bis nach der zweiten Observation hatte er gegenüber der Beklagten auch nicht angedeutet, die Beziehung zur Klägerin wieder aufnehmen zu wollen. Vielmehr hatte er der Beklagten im Vorfeld des Beratungstermins vom erklärt, dass dieser nur dazu diene, die eheliche Beziehung mit der Klägerin möglichst friktionsfrei zu beenden.
[5] Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend das auf Ersatz der Detektivkosten für die Aufträge vom 21. 6. und gerichtete Klagebegehren ab. Da die Klägerin schon vor der Beauftragung des Detektivs in Kenntnis des untreuen, außerehelichen Verhältnisses ihres Ehegatten gewesen sei, habe es zur Abklärung dieser Tatsache keiner Observierung durch einen Detektiv bedurft. Die Beauftragung des Detektivs sei auch nicht aus diesem Grund erfolgt. Für die klagsgegenständlichen Detektivkosten, die der Klägerin dadurch entstanden seien, dass sie die Einhaltung der ihr gegenüber abgegebenen Versprechen ihres Ehegatten und damit dessen Wohlverhalten überprüfen wollte, treffe die Beklagte, die in diese Abmachungen der Ehegatten nicht eingebunden gewesen sei, keine Haftung.
[6] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil zur vorliegenden Sachverhaltskonstellation noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage stelle sich vor dem Hintergrund einer bereits gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs zwar nicht, die Revision sei jedoch schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung abweiche.
[8] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe bereits vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]). Dies trifft hier zu. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[10] 1. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Ehestörer aus dem Titel des Schadenersatzes alle jene nach der Interessenlage gerechtfertigten Überwachungskosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen (RS0022943 [T21 ff]; RS0022959 [T1, T 20]). Dieses Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze jedoch dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt (RS0022943 [T16, T 26]; RS0022959 [T12, T 14]).
[11] 2. Ob im Einzelfall eine Überwachung des treulosen Ehepartners durch einen Detektiv überflüssig, von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig ist oder ob gar Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (2 Ob 102/03v). Eine Überschreitung des den Gerichten in einem derartigen Fall zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revision der Klägerin nicht aufzuzeigen.
3. Die Klägerin wusste zum Zeitpunkt der Erteilung der beiden Observierungsaufträge über die außereheliche Beziehung ihres Ehegatten zur Beklagten Bescheid. Es gab insoweit keinen unklaren Sachverhalt, den es zu klären galt, und damit kein weiteres rechtlich relevantes Informationsbedürfnis. Die Klägerin behauptete auch nicht, sich erst Gewissheit über die Untreue ihres Ehegatten verschaffen zu müssen oder Beweise für ein allfälliges Scheidungsverfahren zu benötigen. Die Klägerin wollte mit ihrem ersten Observierungsauftrag überprüfen, ob ihr Ehegatte am Abend des seine außereheliche Beziehung zur Beklagten beenden wird. Tatsächlich war die Ehe aber schon zum Zeitpunkt, als die Klägerin den ersten Observierungsauftrag erteilte, aus objektiver Sicht unheilbar zerrüttet, weil der Ehegatte der Klägerin keinesfalls mehr an der Ehe festhalten wollte. Dies gilt auch für den zweiten Observierungsauftrag vom . Auch dieser diente ausschließlich der Überprüfung der Zusage des Ehegatten gegenüber der Klägerin, keinen Kontakt mehr zur Beklagten zu haben.
[13] Zwischen den geltend gemachten Kosten und dem Verhalten der Beklagten besteht daher kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Erst durch die neuen Versprechen des Ehegatten entstand das Bedürfnis der Klägerin zu dessen Überwachung. Ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten in Zusammenhang mit den gegenständlichen Detektivkosten ist zu verneinen, weil die Ehe aus objektiver Sicht bereits unheilbar zerrüttet war und die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für eine vom Ehegatten beabsichtigte Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung mit der Klägerin hatte (vgl 3 Ob 232/11f).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00062.20P.0127.000 |
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