OGH vom 27.02.2014, 8ObA12/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** T*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** J*****, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 41.118,60 EUR brutto abzüglich 8.420,04 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 67/13s 57 (Revisionsinteresse 16.488,80 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die „Zahlungsbestätigung“ in Beilage ./2 vollen Beweis für den Inhalt dieser Urkunde begründe und der Klägerin der Beweis der Unrichtigkeit nicht gelungen sei.
Damit zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
2.1 § 294 ZPO enthält (lediglich) eine qualifizierte Echtheitsvermutung dahin, dass bei (unbestrittener oder nachgewiesener) Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde vermutet wird, dass auch die darin enthaltenen Erklärungen vom Urheber stammen. § 294 ZPO betrifft damit nur die Zurechnung der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen. Die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde, also deren Beweiskraft, unterliegt demgegenüber der freien Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0040444; Rechberger in Rechberger ³ § 294 ZPO Rz 1; Bittner in Fasching / Konecny ² § 294 ZPO Rz 4). Diese Frage ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz entzogen.
2.2 Eine Quittung ist eine Beweisurkunde und hat daher reinen Beweischarakter (RIS Justiz RS0016134; RS0016315). Grundsätzlich ist richtig, dass eine Quittung vollständigen Beweis dafür bietet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit erfüllt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsvermutung, die durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann ( Stabentheiner in Kletečka / Schauer , ABGB ON 1.01 § 1426 Rz 8).
3. Im Anlassfall gelangten die Tatsacheninstanzen mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei Beilage ./2 (angesichts des Zustandekommens der Urkunde und des Wissensstands der Klägerin sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen Beweisergebnisse) um kein überzeugendes Beweismittel für regelmäßige Zahlungen an die Klägerin ab April 2010 handelt. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine wirksame Quittung vorliegt (ihr Inhalt darf sich nicht auf die Bestätigung des Leistungsempfangs beschränken: Stabentheiner aaO § 1426 Rz 3), bedeutet dies, dass der Klägerin der Beweis gelungen ist, dass sie in Wirklichkeit nicht die in Beilage ./2 angeführten Zahlungen erhalten hat. Dieser Akt der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr bekämpft werden (RIS Justiz RS0043371).
Die Tatsacheninstanzen haben weder der Urkunde in Beilage ./2 einen unrichtigen Beweiswert zuerkannt noch gegen die Beweislastregeln verstoßen. Zudem ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es sich bei Beilage ./2 weder um eine Vertragsurkunde noch um eine Gerichtsstandsvereinbarung handelt. Die Frage nach der Auslegung einer Urkunde stellt sich hier nicht.
4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.