OGH vom 23.02.2006, 8ObA12/06g

OGH vom 23.02.2006, 8ObA12/06g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach DI Leopold T*****, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 111.624,45, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 76.000,--), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 151/05k-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu bemerken, dass die klagende Partei gar nicht substantiiert die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft, dass hier ein freies Dienstverhältnis vorgelegen ist. Im Übrigen ist die Abgrenzung zwischen freien Dienstvertrag und echten Dienstvertrag, die im Wesentlichen danach erfolgt, inwieweit der „Arbeitnehmer" sich die Arbeit selbst regeln und jederzeit ändern kann - also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit - (vgl allgemein RIS-Justiz RS0021518 mwN etwa zuletzt OGH 8 ObA 45/93f; dazu, dass nicht die Bezeichnung maßgeblich ist RIS-Justiz RS0111914; ebenso wenig die Anmeldung bei der Sozialversicherung RIS-Justiz RS0021265) nur anhand der Umstände des konkreten Falles vorzunehmen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl dazu allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; OGH 9 ObA 223/01m).

Im Kern bekämpft die klagende Partei nur die Auslegung des hier vorliegenden Einzelvertrages dahin, dass das Entgelt im Falle des Unterbleibens der Arbeitsleistung auch aus den der Beklagten zurechenbaren Gründen nicht zustehen sollte. Damit bekämpft sie im Wesentlichen die Auslegung eines Einzelvertrages, die ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl dazu RIS-Justiz RS0042936; RIS-Justiz RS0044358 uva). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis geführt hätte, vermag die klagende Partei nicht darzustellen. Haben die Streitteile doch ausdrücklich vereinbart, dass das Honorar nur nach Aufwand zustehen sollte, der eben im Hinblick darauf, dass die Beklagte den zu bearbeitenden Auftrag verloren hatte, nicht mehr entstand. Mit der Frage der Zulässigkeit dieser Vereinbarung setzt sich die Revision unter dem Aspekt des hier vorliegenden „freien Dienstvertrages" nicht mehr auseinander. Im Folgenden bekämpft sie vielmehr im Ergebnis die Feststellungen der Vorinstanzen und versucht dies unter Zugrundelegung von „schriftlichen Erläuterungen" Abänderungen und Ergänzungen zu erreichen. Damit verkennt sie aber, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht mehr möglich ist (vgl allgemein RIS-Justiz RS0007236 mwN; RIS-Justiz RS0043125 uva).

Die von der klagenden Partei pauschal angesprochenen „Entgeltregelungen des Angestelltengesetz", die auf freie Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen sollten, werde gar nicht näher präzisiert. Insgesamt vermag es die klagende Partei jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.