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OGH vom 30.07.2015, 10Ob60/15v

OGH vom 30.07.2015, 10Ob60/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei Prim. Dr. H*****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 582.097,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 60/15h 74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisisonswerber zeigt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:

1. Zu den Punkten 1.3., 1.8., 2.2.2., 2.3.2. der Revisionsschrift:

Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes. Auch mit der Behauptung, das Rechtsmittelgericht sei nicht ausreichend auf die Rechtsmittelargumente eingegangen, kann diese Anfechtungsbeschränkung nicht unterlaufen werden (RIS Justiz RS0042981 [T14; T 24], RS0043405 ua).

2. Zu Punkt 2.1. der Revisionsschrift:

Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichts nicht nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Dieser Nichtigkeitsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RIS Justiz RS0042133; vgl RS0007484). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung eingehend begründet. Diese Begründung lässt sich ohne weiteres inhaltlich überprüfen (vgl RIS Justiz RS0007484).

3. Zu Punkt 2.2. der Revisionsschrift:

Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. Beim Berufungsgericht ist der Akt zunächst dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vorsitzenden des Berufungssenats zuzumitteln, der ihn einer Prüfung unterzieht (§ 470 ZPO; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 470 Rz 2). Der Berufungssenat war entsprechend der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz für das Jahr 2015 besetzt.

4. Zu den Punkten 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 2.3.3. der Revisionsschrift:

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers bekämpfen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit Revision können aber weder die Beweiswürdigung noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden (vgl RIS Justiz RS0069246). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RIS Justiz RS0043371 [T28], RS0043150 [T8]). Auch die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, etwa ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres Gutachten notwendig gewesen wäre (hier nach dem Standpunkt des Klägers: eines Wissenschaftstheoretikers), ist ein Akt der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414 [T18, T 20]). Das Berufungsgericht ist auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts inhaltlich eingegangen und befand diese als „nicht zu beanstanden“.

5. Die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts erstellte der beklagte Sachverständige sein Gutachten im Wiederaufnahmeverfahren korrekt. Die Frage der Beweislast stellt sich demnach nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00060.15V.0730.000