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OGH vom 05.10.2010, 10Ob60/10m

OGH vom 05.10.2010, 10Ob60/10m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj T*****, geboren am , vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Jugendwohlfahrt, 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 125/10w 14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 4 PU 8/10t 3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Unterhaltsvorschussantrag des Kindes abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Der am geborene T***** ist der Sohn von N***** und T*****. Der Vater ist aufgrund eines am vor dem Amtsgericht Nordhausen geschlossenen Vergleichs zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 150 EUR an den Minderjährigen verpflichtet.

Mit Antrag vom begehrte der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe gemäß § 3 UVG. Zur Begründung wurde angeführt, für den gesetzlichen Unterhalt bestehe ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch und es sei ein Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Ausland gestellt worden. Dem Antrag des Minderjährigen war ein Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers vom an das Jugendamt des Landkreises Mansfelder Land angeschlossen, wonach im Wege der Amtshilfe um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner ersucht werde.

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum vom bis . Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze geleistet habe und gegen ihn über das Jugendamt des Landkreises Mansfelder Land eine Exekution eingebracht worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien keine Folge. Nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 habe das Kind, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland lebe und im Ausland Exekution geführt werden müsse, glaubhaft zu machen, einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, dem Auslandsunterhaltsgesetz oder einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben. Wenn im Fall der Antragstellung nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen und nach dem Auslandsunterhaltsgesetz schon die Antragstellung an die inländischen Gerichte genüge, müsse es jedenfalls auch genügen, wenn der Jugendwohlfahrtsträger im direkten Amtshilfeverkehr den Jugendwohlfahrtsträger im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners mit der Einbringlichmachung der Unterhaltsansprüche beauftrage. Das Verfahren von der Antragstellung nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen bzw nach dem Auslandsunterhaltsgesetz bis zur konkreten Geltendmachung der Unterhaltsansprüche bei den Stellen des Aufenthaltsstaats des Unterhaltsschuldners sei erfahrungsgemäß wesentlich aufwendiger und dauere daher auch wesentlich länger als dies bei einem unmittelbaren Verkehr zwischen den Behörden und geübter Amtshilfepraxis notwendigerweise der Fall sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Auslegung der Bestimmung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 in der hier strittigen Frage der Bewertung eines Amtshilfeersuchens an einen ausländischen Jugendwohlfahrtsträger noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Unterhaltsvorschussantrags des Minderjährigen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Es wurden keine Revisionsrekursbeantwortungen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 UVG seien entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht erfüllt, weil ein Amtshilfeersuchen des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers an den deutschen Jugendwohlfahrtsträger um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner noch keine unmittelbare, taugliche Vollzugsmaßnahme im Ausland und auch keinen Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde darstelle.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Bis zum Inkrafttreten der Novellierung des UVG mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, setzte § 3 UVG neben dem Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Unterhaltstitels (Z 1) voraus, dass „eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs. 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat“.

Während § 3 Z 1 UVG unverändert blieb, wurde § 3 Z 2 UVG mit dem FamRÄG 2009 novelliert und erhielt folgende Fassung: „Vorschüsse sind zu gewähren, wenn … 2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 2), einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.“

In den Gesetzesmaterialien (IA 673/A 24. GP 36 f) wird die Novellierung des § 3 Z 2 UVG mit folgenden Erwägungen erläutert:

„Durch die Neufassung dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geändert werden, sodass diese im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt an die Kinder ausgezahlt werden können. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 setzt in der unverändert bleibenden Z 1 weiterhin einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, in Z 2 jedoch nicht mehr das Kriterium der erfolglosen Exekutionsführung. Stattdessen soll es ausreichen, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet und das Kind 'taugliche' Exekutionsmaßnahmen eingeleitet hat. … Die Bestimmung der Z 2 legt außerdem fest, welche Schritte der Exekutionsführung vorzunehmen und bei Antragstellung dem Gericht zu bescheinigen sind. … Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss mangels Vermögens oder Beschäftigung im Inland im Ausland Exekution geführt werden, so regelt der zweite Halbsatz der Bestimmung, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Kind in solchen Fällen zu ergreifen und im Verfahren zu bescheinigen hat, um Unterhaltsvorschuss bekommen zu können. Grundsätzlich reicht es aus, bei einer grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechende Maßnahmen bei den im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörden zu beantragen. In der Bestimmung ausdrücklich genannt sind ein Vorgehen nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ('New Yorker Unterhaltsübereinkommen'), sowie nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. Ein Vorgehen mittels vergleichbarer Anspruchsstellung nach anderen Gesetzen oder internationalen Abkommen für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei der jeweils im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde soll ebenfalls genügen. Sollte der Unterhaltsberechtigte die Exekution des Unterhaltstitels direkt bei den im Ausland zuständigen Behörden beantragen, etwa gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom (Brüssel I VO) oder die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom (EuVTVO), so sollte die Kopie eines Antrags, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet wurden, als Nachweis einer tauglichen Forderungsbetreibung ausreichen. In jedem Fall ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung iSd § 11 Abs. 2 UVG glaubhaft zu machen.“

Nach der neuen Rechtslage sollen somit grundsätzlich Vorschüsse geleistet werden können, sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch besteht und ein „tauglicher“ Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist. Der Umstand, dass der Exekutionsantrag bereits bei Gericht eingebracht wurde, ist bei der Antragstellung dem Gericht zu bescheinigen.

Lebt der Unterhaltsschuldner wie im vorliegenden Fall im Ausland und muss mangels Vermögens oder Beschäftigung im Inland im Ausland Exekution geführt werden, so regelt der zweite Halbsatz der Bestimmung, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Kind in solchen Fällen zu ergreifen und im Verfahren zu bescheinigen hat. Da das Kind durch den Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner im Ausland befindet, nicht benachteiligt werden soll, werden in dieser Bestimmung einem Exekutionsantrag im Inland verschiedene Maßnahmen gleichgestellt, die darauf abzielen, dass der Unterhalt im Ausland durchgesetzt wird. Beispielhaft nennt das Gesetz ein Vorgehen nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. In diesen Fällen reicht es aus, entsprechende Maßnahmen bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde zu beantragen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Antragstellung, mit der entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden. Nach den zitierten Materialien soll auch hier die Kopie eines entsprechenden Antrags als Nachweis einer tauglichen Forderungsbetreibung ausreichen.

Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige seinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 3 Z 2 UVG nF darauf gestützt, dass an den deutschen Jugendwohlfahrtsträger ein Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gestellt worden sei. Ein solches Ersuchen reicht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen. Darüber hinaus bieten das Auslandsunterhaltsgesetz und das New Yorker Unterhaltsübereinkommen eine rechtliche Grundlage zur leichteren Verfolgung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Die Anträge nach dem Auslandsunterhaltsgesetz und dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen sind in Österreich bei den zuständigen Bezirksgerichten einzubringen, die als Übermittlungsstellen fungieren. Dadurch soll dem Unterhaltsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche im Ausland erleichtert werden. Die durch das Auslandsunterhaltsgesetz und das New Yorker Unterhaltsübereinkommen zur Verfügung gestellten Übermittlungswege und Antragsmöglichkeiten sind aber nur fakultativ vorgesehen. Einem Unterhaltsberechtigten ist es daher auch stets unbenommen, gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar bei dessen (Vollstreckungs )Gerichtsstand vorzugehen. Es bleibt daher dem österreichischen Jugendwohlfahrtsträger unbenommen, beispielsweise im Wege der Amtshilfe über einen deutschen Jugendwohlfahrtsträger (vgl dazu Neumayr in Schwimann , ABGB 3 I § 4 UVG Rz 12 mwN) Vollstreckungsmaßnahmen gegen den im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldner einleiten zu lassen. In diesem Fall hat allerdings der österreichische Jugendwohlfahrtsträger nach zutreffender Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers mit der Einbringung eines Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen so lange zuzuwarten, bis der deutsche Jugendwohlfahrtsträger in seiner Vertretung gegen den Unterhaltsschuldner einen Exekutionsantrag bei der zuständigen Behörde tatsächlich eingebracht hat. Ein solcher Exekutionsantrag wäre als Bescheinigung gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dem Gericht vorzulegen. Die vom Rekursgericht angestellten Praktikabilitätserwägungen vermögen eine Auslegung des § 3 Z 2 UVG nF entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht zu rechtfertigen.

Da somit das Amtshilfeersuchen des Minderjährigen bzw seines Vertreters an das deutsche Jugendamt um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner noch keine unmittelbare Vollstreckungsmaßnahme iSd § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF darstellt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Gesetzesstelle nicht vor. Es waren daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Bundes die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Antrags des Minderjährigen abzuändern.