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OGH vom 07.05.2019, 10ObS15/19g

OGH vom 07.05.2019, 10ObS15/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Url Rechtsanwalt GmbH in Knittelfeld, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Mag. Philipp Pall, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 54/18t-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 23 Cgs 78/17h-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„Es wird festgestellt, dass die klagende Partei das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 13.959,60 EUR für den Zeitraum von 11. Mai bis zu Recht bezogen hat und der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung für diesen Zeitraum nicht zu Recht besteht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.517,61 EUR (darin enthalten 586,27 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog anlässlich der Geburt ihrer Tochter am einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 13.959,60 EUR für den (hier relevanten) Zeitraum vom 11. 5. bis . Sie hat der beklagten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren bis zum Ablauf des zweiten auf das Kalenderjahr 2012 folgenden Kalenderjahres keinen Zuordnungsnachweis (steuerliche Abgrenzung) darüber erbracht, in welchem Ausmaß Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind. Erst am legte sie der Beklagten eine Zwischenbilanz über ihre Einkünfte für den Zeitraum vom 11. 5. bis vor.

Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds als Ersatz des Erwerbseinkommens und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des bezogenen Kinderbetreuungsgelds von 13.959,60 EUR.

Diesen Bescheid bekämpft die Klägerin in ihrer Feststellungsklage.

Die Beklagte beruft sich auf eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze in der Höhe von 6.100 EUR.

Im Revisionsverfahren ist strittig, ob die Versäumung der Zweijahresfrist iSd § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG die Rückforderung des vom 11. 5. bis bezogenen einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds wegen objektiver Überschreitung der Zuverdienstgrenze von (unstrittig) 6.100 EUR rechtfertigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des vom 11. 5. bis bezogenen Kinderbetreuungsgelds. Rechtlich folgerte es, dass mangels fristgerechter Zuordnungserklärung die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr 2012 heranzuziehen seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Die mit BGBl I 2011/139 eingeführte, für Geburten nach dem anzuwendende zweijährige Befristung für die Vorlage des Nachweises, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind, sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unnötige Gerichtsverfahren, in denen selbständig tätige Eltern ihre Einkünfte mittels Nachweisen doch abgrenzten, vermeiden. Wer diese großzügige Frist von zwei Jahren ab Ende des Bezugsjahres versäume, könne in einem Gerichtsverfahren die abgegrenzten Einkünfte nicht mehr erfolgreich nachweisen. Der Zuverdienst sei dann anhand der gesamten Jahreseinkünfte zu berechnen. Die zwischen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten differenzierende Regelung des § 8 Abs 1 KBGG verletze nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs den Gleichheitsgrundsatz nicht. Die Regelung stelle für alle Einkunftsarten klar, dass nur volle Kalendermonate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zum Anspruchszeitraum zählen.

Rechtliche Beurteilung

Die – nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof beantwortete – außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt, weil die Urteile der Vorinstanzen den Grundsätzen widersprechen, die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 146/17v vom darlegte.

1. Nach der Entscheidung 10 ObS 146/17v kann der Kinderbetreuungsgeldbezieher trotz Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG noch im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG darlegen, dass er die Zuverdienstgrenze während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nicht überschritten hat. Als Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, das Unterbleiben der Zuordnungserklärung sei in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der Fassung BGBl I 2011/139 nicht als Anspruchsvoraussetzung formuliert. § 8 KBGG regle lediglich, welche Einkünfte als maßgebliche Einkünfte für die Beurteilung des Erreichens der Zuverdienstgrenze maßgeblich seien und schaffe die Möglichkeit, bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachzuweisen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind.

2. Die Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung geben keinen Anlass, von dieser ausführlich begründeten Entscheidung, die bisher im Schrifttum nicht kritisiert wurde, abzugehen.

2.1 § 24 Abs 1 KBGG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139) regelt das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und ist mit der Überschrift „Anspruchsberechtigung“ übertitelt. Diese Regelung stellt ihrer Konzeption nach bei der Anspruchsberechtigung auf die laufende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (also nicht auf einen bestimmten Stichtag) ab. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, ist grundsätzlich anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124614 [T1]).

2.1.1 Nach § 24 Abs 1 Z 3 erster Satz KBGG ist unter anderem Anspruchsvoraussetzung, dass „während des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds“ keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, wobei sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte von (im vorliegenden Fall) 6.100 EUR nicht schädlich auswirkt.

2.1.2 § 24 Abs 1 Z 3 KBGG verweist hinsichtlich des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte je Kalenderjahr auf § 8 Abs 1 KBGG. Dieser definiert den Inhalt der „maßgeblichen Einkünfte“, die im Kalenderjahr den Grenzbetrag nicht überschreiten dürfen. § 8 KBGG regelt somit, welche Einkünfte als maßgeblich heranzuziehen sind und wie diese zu ermitteln sind (vgl 10 ObS 27/14i; Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny2 KBGG [2017], § 8 Rz 2).

2.1.3 § 8 Abs 1 Z 1 vierter Satz KBGG lautet in der auf Bezugszeiträume ab anzuwendenden (§ 50 Abs 6 KBGG) Fassung BGBl I 2013/117:

Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen.“

2.1.4 Damit wird der zunächst in § 8 Abs 1 Z 1 erster Satz definierte Anspruchszeitraum (Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds) eingegrenzt. Die in den Rumpfmonaten anfallenden Einkünfte haben bei der Zuverdienstberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Diese Regelung gilt zufolge § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG auch für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus anderen Einkünften (§§ 21 bis 23 EStG 1988). Der Zurechnungsnachweis (§ 8 Abs 1 Z 2 dritter Satz KBGG) hat sich demnach auf die vollen Kalendermonate zu beziehen.

2.1.5 § 24 Abs 1 Z 3 erster Satz KBGG stellt jedoch weiterhin unverändert darauf ab, dass „während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes“ keine Erwerbseinkünfte erzielt werden. Mangels einer entsprechende Klarstellung oder Anpassung der Terminologie muss aus dem in § 24 Abs 1 Z 3 zweiter Satzteil enthaltenen Verweis auf § 8 KBGG abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte für Bezugszeiträume ab nur jene Einkünfte zu berücksichtigen sind, die in den vollen Kalendermonaten erzielt wurden. Diese Gesetzeslage lässt aber nicht die von der Beklagten gewünschte Schlussfolgerung zu, die Anspruchsvoraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld seien nicht nur in § 24 KBGG, sondern zugleich auch in § 8 KBGG festgelegt.

2.2 Die Entscheidung 10 ObS 147/17v erging zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Es bestand kein Anlass, eine Aussage dazu zu treffen, welche Rechtsfolgen die Unterlassung einer Zuordnungserklärung durch einen selbständig erwerbstätigen Elternteil bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld hat. Die Ansicht der Beklagten, aus der Entscheidung 10 ObS 147/17v bzw der dort dargelegten Auslegung des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG lasse sich im Umkehrschluss ableiten, dass Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld mangels fristgerechten Nachweises der Abgrenzung der Einkünfte bzw bei Übersehen der Zweijahresfrist die Möglichkeit zur Vornahme einer Zuordnungserklärung endgültig verloren hätten, findet in der Entscheidung keine Deckung. Eine derartige Aussage wurde nicht getroffen. Sie widerspräche zudem § 24e KBGG und der dort angeordneten Geltung des § 8 KBGG für das pauschale und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Der Vorwurf, die Missachtung des § 24e KBGG führe zu einer ungerechtfertigten und (verfassungswidrigen) Ungleichbehandlung von Beziehern des einkommensabhängigen und von Beziehern des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ist nicht gerechtfertigt.

2.3 Mit dem Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF BGBl I 2011/139 (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 4 f) und die dort dargelegte Motivation des Gesetzgebers, durch Einführung der Zweijahresfrist unnötige sozialgerichtliche Verfahren und die damit verbundenen (die Krankenversicherungsträger treffenden) Verfahrenskosten zu vermeiden, zeigt die Beklagte keine neuen Argumente auf. Die in den Gesetzesmaterialien enthaltene Aussage, eine Versäumung bei Jahresfrist solle dazu führen, dass in Verfahren vor dem Sozialgericht kein Zuordnungsnachweis mehr erbracht werden könne, findet – wie bereits zu 10 ObS 146/17v ausgeführt – im Wortlaut des § 24 KBGG keine Grundlage. Bloße Äußerungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stellen keine authentische Interpretation iSd § 8 KBGG dar (10 ObS 74/17f mwN).

2.4 Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2018/03/0085, führt zu keiner anderen Beurteilung:

2.4.1 In diesem (nicht die Klägerin betreffenden) Verfahren hatte der Krankenversicherungsträger mit Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Zweijahresfrist zum Nachweis einer Abgrenzung iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung (W 198 2147924-1/4E). Der VwGH wies die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zurück. Er teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Zweijahresfrist stelle eine materiell-rechtliche Präklusivfrist dar, bei deren Versäumung der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in dem den Grenzbetrag (§ 8a KBGG) übersteigenden Ausmaß untergehe, was zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags führe.

2.4.2 Eine – nach Ansicht der Beklagten gegebene – Bindung an diese Rechtsansicht für die sozialgerichtlichen Verfahren tätig werdenden Gerichte besteht nicht. Nach ständiger neuer Rechtsprechung entfaltet nur der Spruch rechtgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden Bindungswirkung für die Gerichte (RS0037015), nicht aber die Begründung des Bescheids bzw die auf einem bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (RS0036981 [T9]). Im Übrigen liefe die von der Beklagten gewünschte Bindungswirkung auf eine im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gegebene partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 45 mwN).

2.5 Dass das KBGG keine Verpflichtung der Krankenversicherungsträger vorsieht, die beziehenden Eltern an die Abgrenzung der Einkünfte zu erinnern, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss auf eine zwingende Rückforderung des nicht im gesamten Kalenderjahr bezogenen Kinderbetreuungsgelds, wenn die zweijährige Frist versäumt wird und die gesamten (und nicht die aus den vollen Anspruchsmonaten auf das Jahr hochgerechneten) Einkünfte des Kalenderjahres die Zuverdienstgrenze übersteigen.

2.6 Die Klägerin bezifferte ihre im Bezugszeitraum 11. 5. bis erzielten maßgeblichen Einkünfte mit 2.363 EUR. Dass dieser – anhand der von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1, Ein- und Ausgabenrechnung) ermittelte – Betrag die für die Berechnung der Zuverdienstgrenze im Jahr 2012 maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit darstellt und der Grenzbetrag von 6.100 EUR nach der Berechnungsformel des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 (Einkünfte während der vollen Anspruchsmonate dividiert durch deren Anzahl multipliziert mit 12 und erhöht um 30 %) nicht überschritten wird, hat die Beklagte nicht bestritten.

3. Ergebnis: Die Klägerin hat die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG objektiv nicht überschritten. Sie hat das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu Recht bezogen und ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Versäumung der Zweijahresfrist (§ 8 Abs 1 Z 2 dritter Satz KBGG) ändert daran nichts. In diesem Sinn sind die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. In diesem Rückforderungsverfahren ist § 77 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden (RS0085754). Bemessungsgrundlage ist der zurückgeforderte Betrag von 13.959,60 EUR. Pauschalgebühren sind nicht angefallen (§ 80 ASGG). Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren wurden wie verzeichnet zugesprochen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00015.19G.0507.000

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