OGH vom 22.02.2016, 10Ob6/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 14, 15, 16, 1150 Wien, Gasgasse 8 10), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 569/15t 76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 4 Pu 167/14d 70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses dem Vater M***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an das Kind, vertreten durch den Träger der Kinder und Jugendhilfe, an die Mutter des Kindes und an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, zugestellt, nicht aber an den Vater.
Das Kind erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs.
Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde an die Mutter und den Bund, nicht aber an den Vater zugestellt. Der Bund erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen. Auch der Vater als Unterhaltsschuldner ist Partei iSd § 14 UVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG ( Neumayr in Schwimann/Kodek 1 4 § 14 UVG Rz 1; 9 Ob 129/06w; RIS Justiz RS0120860 [T12, T 13]). Es steht ihm gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes auch dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00006.16D.0222.000