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OGH vom 16.07.2004, 8ObA116/03x

OGH vom 16.07.2004, 8ObA116/03x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hermann W*****, vertreten durch Mondl, Trummer, Thomas & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 7.223,24 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 380/00d-50, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 18 Cga 332/97t-32 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit Angestellter einer Baugesellschaft mbH, die am in Konkurs verfiel. Zur Masseverwalterin wurde die Beklagte bestellt. Das Dienstverhältnis des Klägers endete am durch vorzeitigen Austritt.

Am wurde vom Kläger und zwei weiteren Gesellschaftern eine Objektverwertung GesmbH gegründet und der Kläger ab als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen, die Gesellschaft ins Liquidationsstadium überführt und der Geschäftsführer der Beklagten zum Liquidator bestellt.

Mit Treuhandvertrag verpflichteten sich die drei Gesellschafter gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin, ihre Gesellschafterrechte nach deren Anweisungen auszuüben, die Treugeberin verpflichtete sich, den Treuhändern alle Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die sich aus ihrer Rolle als Gesellschafter bzw als Treuhänder ergeben. Weiters übernahmen die Gesellschafter die Verpflichtung, ihre Geschäftsanteile bei erster Aufforderung unverzüglich gegen Ersatz aller Aufwendungen und Schäden an die Treugeberin abzutreten.

Mit seiner am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von ATS 99.394 sA als Masseforderung, eventualiter die Feststellung, "dass nicht zugesprochene Teilbeträge Konkursforderungen seien". Der "Verlust" des Klägers ergebe sich aus der Gegenüberstellung der vom Kläger an die Objektverwertung GesmbH geleisteten Zahlungen zu den Einnahmen der Gesellschaft, wonach sich ein Saldo zu Lasten des Klägers von ATS 71.644,00 errechne. Hiezu kämen die nach dem Rechtsanwaltstarif abgerechneten Leistungen des Klägers ab Konkurseröffnung, für die ein Teilbetrag von ATS 27.750,00 (einschließlich USt) begehrt werde.

Bei der Verwertung einer Liegenschaft in Ungarn seien Schwierigkeiten aufgetreten. Der Kläger habe daher über dienstlichen Auftrag der Gemeinschuldnerin vom die Objektverwertung GesmbH gegründet und die "Treuhandlösung" entwickelt. Er habe dafür von der Gemeinschuldnerin eine Prämie erhalten. Die Gesellschaft mbH habe bis zur Aufnahme einer späteren operativen Tätigkeit gleichsam "kostengünstig geparkt" werden sollen. Lediglich zur Verschleierung einer Verbindung zur Gemeinschuldnerin habe der Kläger zum Schein zwei Freunde als Gesellschafter bzw Treuhänder "eingesetzt". Der Kläger habe zunächst am allein das Stammkapital von ATS 250.000 aufgebracht, sich dieses aber am als "Gesellschafterdarlehen" wieder zurückgezahlt. Nach Konkurseröffnung habe der Kläger von der Beklagten den Auftrag zur Liquidierung der Gesellschaft mbH erhalten. Schließlich habe er mit Schreiben vom den Treuhandvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gelöst. Um die Mitgesellschafter nicht zu belasten, habe der Kläger das Gesellschaftskapital am samt den Zinsen für die "Gesellschafterdarlehen" wieder eingezahlt. Da die Gesellschaft verschiedene Kosten habe tragen müssen, sei nach der Liquidation nicht mehr das gesamte ursprüngliche Stammkapital vorhanden gewesen. Der dem Kläger somit entstehende Ausfall hinsichtlich seiner Rückforderungsansprüche stelle einen Schaden dar, der ihm vom Dienstgeber zu ersetzen sei. Da einerseits die Beklagte in den Dienstvertrag mit dem Kläger eingetreten und andererseits der Schaden für den Kläger erst nach der Eröffnung des Konkurses entstanden sei, handle es sich um eine Masseforderung.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es habe kein Zusammenhang zwischen der Objektverwertung GesmbH und dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin bestanden. Der Gründung der Gesellschaft mbH sei auch kein dienstlicher Auftrag vorausgegangen, vielmehr habe der Kläger selbst das Geschäft vorgeschlagen und noch eine weitere Gesellschaft gegründet. Der Kläger habe zwar den zurückzuzahlenden Betrag an Stammkapital zuzüglich Zinsen von insgesamt ATS 283.958,33 am eingezahlt, jedoch das Geld daraufhin wieder rechtswidrig abgehoben. Insoweit habe die Beklagte den Kläger und seine Mitgesellschafter klagsweise in Anspruch genommen. Der Kläger habe im Konkurs eine Forderung von insgesamt ATS 70.717 als Konkursforderung angemeldet. Die Forderung sei vom Masseverwalter bestritten worden. Die nun geltend gemachte Forderung sei mit der im Konkurs angemeldeten nicht ident, weshalb das Eventualbegehren unzulässig sei. Eine Masseforderung liege nicht vor.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Leistungsbegehren zur Gänze ab und stellte fest, dass die im Konkurs der Gemeinschuldnerin am angemeldete Forderung von ATS 70.717 im Ausmaß von ATS 17.197,65 eine Konkursforderung des Klägers darstelle. Das darüber hinausgehende Eventualmehrbegehren wies es ab. Der Kläger sei für die Gemeinschuldnerin als "Sonderbeauftragter" im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe den Kläger beauftragt, ein in Ungarn betriebenes Bauprojekt "wieder in Schwung zu bringen". Für diese Tätigkeit sollte der Kläger keine weitere Bezahlung erhalten, weil diese dem Aufgabenkreis eines "Sonderbeauftragten" entsprach. Infolge verschiedener sich bei der Projektabwicklung ergebender Schwierigkeiten habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Sommer 1993 die Idee gehabt, für finanzielle Transaktionen eine "österreichische Dependance" zu gründen, für deren juristische Ausformung der Kläger Vorschläge erarbeiten sollte. Es sei daraufhin vom Kläger die Objektverwertung GesmbH als "Briefkastenfirma" gegründet worden. Die Gesellschaft sollte "praktisch nichts kosten", weshalb der Kläger zunächst das Gesellschaftskapital aufgebracht und es in der Folge der Gesellschaft wieder entzogen habe. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, wenn sie keine operative Tätigkeit entwickelt, höchstens ATS 50.000 "kostet". Der Kläger habe auch die Treuhandkonstruktion, um die Beziehung zur Gemeinschuldnerin zu verschleiern, vorgeschlagen. Sitz der Gesellschaft sei, wie auch für eine weitere von ihm als "Abschreibungsgesellschaft" konzipierte Gesellschaft, die Wohnung des Klägers gewesen. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag habe die wahre Absicht der beiden weiteren Gesellschafter widergespiegelt. Diese haben ihre Gesellschafterstellung als "Pro-forma-Sache" angesehen, ohne die wahren wirtschaftlichen Hintergründe zu kennen. Auch der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei davon ausgegangen, dass diese beiden Gesellschafter eine rein formelle Funktion haben. Es sei von allen Beteiligten beabsichtigt gewesen, dass der Kläger Alleingesellschafter sei. Der Kläger habe als tatsächlicher Allein-Gesellschafter auch alleiniger Treuhänder der Gemeinschuldnerin sein sollen. Eine aliquote Abgeltung von in der Privatwohnung des Klägers entstehenden Aufwendungen wie Miete, Kommunikationsmedienkosten und Büroinfrastruktur sei zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart worden. Die vom Kläger in seiner Forderungsanmeldung als "KöSt II" angemeldete Forderung von ATS 3.750 sei die Körperschaftssteuer für das zweite Quartal 1996 und demnach erst nach Konkurseröffnung fällig geworden.

Am haben der Kläger und die beiden weiteren Gesellschafter im Konkurs der Gemeinschuldnerin folgende Forderung angemeldet:

Bankverbindlichkeiten ATS 38.217,--

Verbindlichkeiten gegenüber MAB ATS 3.750,--

KöSt "II/1996" ATS 3.750,--

Kosten der Gesellschaftsauflösung ATS 25.000,--

ATS 70.717,--.

Zur Begründung sei ausgeführt worden, die Gemeinschuldnerin sei auf Grund des 1993 geschlossenen Treuhandvertrages verpflichtet gewesen, den Gesellschaftern alle Schäden zu ersetzen, die durch die Rolle als Gesellschafter der Objektverwertung GesmbH entstehen. Da diese Gesellschaft nunmehr ihren Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgen könne, sei sie aufzulösen. Dementsprechend würden alle Passiva sowie die Kosten der Gesellschaftsauflösung einen Verlust (= Schaden) für die Gesellschafter bedeuten. ATS 38.217,- stellten den Negativsaldo des Gesellschaftskontos zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dar. Der Grund der Forderung von ATS 3.750,- gegenüber der MAB lasse sich nicht feststellen. Die Forderung von ATS 25.000,- als "Kosten der Gesellschaftsauflösung" stellten eine Schätzung des Klägers für Ediktskosten und dergleichen dar. Es handle sich aber hier schon nach dem Wortsinn um keine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung. Die angemeldeten Forderungen seien vom Masseverwalter bestritten worden.

Der Kläger habe am auf Aufforderung der Beklagten den Betrag von ATS 283.958,33 (Gesellschaftskapital ATS 250.000, Zinsen für das Gesellschafterdarlehen ATS 33.958,33) auf das Konto der Objektverwertung GesmbH eingezahlt. Das Konto sei anschließend dadurch auf Null gestellt worden, dass der Kläger das Guthaben von ATS 212.002,05 behoben und auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen habe. Der Kläger habe daher per auf seine Aufwendungen für die Objektverwertung GesmbH insgesamt ATS 71.956,28 nicht erhalten.

Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, im Vordergrund stehe die Abgrenzungsfrage zwischen Masseforderung und Konkursforderung. Der Kläger sei als einer der drei Konkursgläubiger nur im Ausmaß seiner Beteiligung an der Objektverwertung GmbH, somit mit 45 % forderungsberechtigt. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger letztendlich als Alleingesellschafter anzusehen sei, weil die Differenz von 55 % vom Kläger nicht im Konkurs angemeldet worden ist. Masseforderungen könnten nur jene Zahlungen des Klägers für die Objektverwertung GesmbH sein, denen der Masseverwalter ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt habe. Eine ausdrückliche Übernahme der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin durch die Masseverwalterin sei nicht erfolgt, vielmehr habe deren Geschäftsführer den Kläger am angewiesen, "nichts zu tun" bzw sich "ruhig zu verhalten". Auch sei kein schlüssiger Eintritt erfolgt, weil der Kläger die Masseverwalterin erst am davon informiert habe, dass die Zinsen für das "jedenfalls zu verzinsende Darlehen an Gesellschafter ... logischerweise vom Treugeber zu ersetzende Refinanzierungskosten" seien. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Masseverwalterin diese Darlehenszinsen nachträglich als Masseforderung anerkannt habe. Die Beklagte sei auch nicht in den Dienstvertrag mit dem Kläger eingetreten, weil der Kläger der Beklagten sieben Tage nach Konkurseröffnung seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt und damit das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet habe. Auch ergebe sich aus der Vertrauenstheorie, dass die Beklagte nicht gebilligt habe, der Kläger dürfe gegen Rückersatz durch sie die nach Konkurseröffnung entstandenen Schulden der Gesellschaft begleichen. Dies gelte sowohl für die Körperschaftssteuer und Bankspesen ab als auch für Notar- und Steuerberatungskosten ab , welche alle nach dem Liquidationsbeschluss vom angefallen seien. Ein Treuhandverhältnis sei zwischen dem Kläger und den beiden weiteren Gesellschaftern einerseits und der Gemeinschuldnerin andererseits nicht begründet worden, weil die Gemeinschuldnerin dem Kläger kein Gesellschaftskapital zur Verfügung gestellt, sondern nur den Ersatz der vom Kläger bevorschussten Errichtungskosten zugesagt habe. Es liege daher tatsächlich ein Auftragsvertrag vor. Gesellschafts- und Treuhandvertrag seien hinsichtlich der beiden Mitgesellschafter des Klägers als bloßes Scheingeschäft zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sei davon auszugehen, dass dem Kläger von der Gemeinschuldnerin der Ersatz der Mindest-Körperschaftssteuer sowie der zwangsläufig anfallenden Zinsen für das Gesellschafterdarlehen als Folge der besprochenen Wiederentnahme des Gesellschaftskapitals und sonstiger mit dem "Parken" der Objektverwertung GesmbH verbundener Kosten zugesagt worden sei.

Der vorliegende Prozess sei grundsätzlich als "hilfsweiser Prüfungsprozess" zu werten. Damit ergebe sich die Frage, ob der Kläger im Konkurs überhaupt Forderungen angemeldet habe, die im hiesigen Verfahren unter diesem Blickwinkel geprüft werden könnten. Dies treffe nur für die erste Position der Forderungsanmeldung (Bankverbindlichkeiten ATS 38.217) zu. Hinsichtlich der Position "Verbindlichkeiten gegenüber MAB" habe nicht einmal der Kläger einen Zusammenhang mit der Objektverwertung GesmbH herstellen können. Die Körperschaftssteuer für das zweite Quartal des Jahres 1996 sei schon deshalb keine Konkursforderung, weil sie erst nach Konkurseröffnung angefallen sei. Dies treffe auch für die Kosten der Gesellschaftsauflösung zu, weil es sich dabei bloß um eine Schätzung erst nach Konkurseröffnung entstehender Kosten handle. Der Kläger habe nicht rasch die Konsequenzen aus einem geschäftlichen Misserfolg gezogen, sondern versucht, den Schaden durch Herbeiargumentieren einer voll zu bezahlenden Masseforderung zu "mindern". Er habe daher seine Aufwendungen für die Objektverwertung GesmbH ab der Konkurseröffnung selbst zu tragen. Eine Entlohnung des Klägers komme nur in seiner Funktion als Angestellter der Gemeinschuldnerin in Frage, nicht jedoch nach den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifs.

Soweit rechnerisch nachvollziehbar, stellte das Erstgericht daher den der 45 %-igen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers entsprechenden Anteil der ersten Position der Forderungsanmeldung (Bankverbindlichkeiten ATS 38.217), welche es als Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Objektverwertung GesmbH erkannte, als Konkursforderung fest.

Nach Aufhebung seines ersten Erkenntnisses durch den erkennenden Senat (8 ObA 77/02k) wies das Gericht zweiter Instanz nun die Berufung des Klägers insoweit sie Nichtigkeit geltend machte zurück, und gab ihr darüberhinaus nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Beklagten und aus Anlass der Berufung des Klägers hob es die Entscheidung über das Eventualbegehren und das vorhergehende Verfahren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in Ansehung des Leistungsbegehrens als fehlerfrei. Das auf Feststellung einer Konkursforderung gerichtete Eventualbegehren stimme jedoch mit der im Konkurs angemeldeten Forderung nicht überein bzw. sei nicht ausreichend substantiiert. Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Teilnahmeanspruch des Gläubigers wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen sei. Im Prüfungsprozess sei deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden sei. Nur auf diese Weise könne die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkurs angemeldeten Forderung festgestellt werden. Mangels Übereinstimmung des Eventualbegehrens mit der Forderungsanmeldung im Konkurs stehe dem Eventualbegehren das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Ein über den Anspruch trotzdem abgeführtes Verfahren sei nichtig.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 1024 ABGB erlöschen Auftrag und Vollmacht mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Machthabers ipso iure ex nunc (siehe auch Strasser in Rummel ABGB³, §§ 1020-1026, Rz 31 f). Alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, sind unwirksam. Auch § 26 Abs 1 KO ordnet an, dass ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit Konkurseröffnung erlösche. Es ist ständige und gesicherte Rechtsprechung, dass auf Grund der zitierten Bestimmungen auch der Treuhandauftrag (hier wären als Treugut die Geschäftsanteile zu sehen) mit der Konkurseröffnung den Bestand verliert (ÖBA 1994/422; 4 Ob 2119/96p; 3 Ob 266/00i u.a.), soweit er sich auf die Masse bezieht (3 Ob 120/01w). Dass letzteres hier der Fall ist, kann nicht zweifelhaft sein, regelt doch die festgestellte Treuhandvereinbarung (auch) Rechte und Pflichten der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Festzuhalten ist, dass die zitierten Entscheidungen jeweils Kaufverträge betrafen, für deren Abwicklung ein- oder mehrseitige Treuhand vereinbart wurde. Nur für diesen Fall der Sicherung der Durchführung eines (anderen) Vertrages durch die Treuhandvereinbarung kann der weitere Rechtssatz Gültigkeit haben, der Masseverwalter sei im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr bestehe oder er sich für die Erfüllung des (anderen) Vertrages entschieden habe (RIS-Justiz RS0102659).

Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber allein um die Treuhandvereinbarung, die - wie bereits dargestellt - mit Konkurseröffnung ipso iure erloschen ist. Der vom Kläger behauptete Eintritt des Masseverwalters in die Treuhandvereinbarung kommt daher schon deshalb nicht in Frage, sodass es auf die den Schwerpunkt der Revision bildenden diesbezüglichen Ausführungen des Klägers aus rechtlichen Erwägungen nicht ankommt.

Nach ständiger Rechtsprechung zählt § 46 KO die Masseforderungen erschöpfend auf. Eine Erweiterung des Kreises der Masseforderungen durch Analogie ist ausgeschlossen (SZ 54/100; 8 Ob 25/98d u.a.). Ein eine Masseforderung begründender Sachverhalt - insbesondere der Eintritt des Masseverwalters in einen zweiseitigen Vertrag gemäß § 46 Abs 1 Z 4 KO - liegt, wie bereits begründet, nicht vor. Es hat daher dabei zu verbleiben, dass im Konkurs des Geschäftsherrn die sich aus dessen Abwicklungspflichten gemäß §§ 1014, 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwand- und Schadenersatz, keine Masseforderungen sind (vgl Strasser aaO., Rz 32). Abgesehen davon, entstanden die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers an die spätere Gemeinschuldnerin auf Grund der Aufbringung der Stammeinlage bereits zu einem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, sodass selbst im - hier aber nicht gegebenen - Falle des § 46 Abs 1 Z 4 KO gemäß § 21 Abs 4 KO (teilweise Leistungserbringung vor Konkurseröffnung) insoweit jedenfalls eine Konkursforderung vorläge. Die rechtswidrige Rückgewähr der Stammeinlage und deren neuerliche Einzahlung und Behebung haben auf die Rechtsnatur der Forderung keinen Einfluss.

Nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsherrn bestehen für den Geschäftsbesorger mangels Aufzählung des Tatbestandes in § 1025 ABGB keine Fortsetzungspflichten. Handlungen des Geschäftsbesorgers nach Konkurseröffnung sind im Innenverhältnis als Geschäftsführung ohne Auftrag für die Masse zu werten (Strasser aaO., Rz 33). Dass die Masse durch die auf Seite 6 des Ersturteils aufgelisteten Handlungen des Klägers nach Konkurseröffnung grundlos bereichert worden wäre, und somit eine Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO vorläge, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wie bereits eingangs dargestellt, setzt sich das Leistungsbegehren des Klägers aus dem zu seinen Lasten verbliebenen Saldo nach Glattstellung des Gesellschaftskontos im Betrag von ATS 71.644,- und aus "Aufwandersatz" für nach der Konkurseröffnung erbrachte und nach dem Rechtsanwaltstarif abgerechnete Leistungen im Gesamtbetrag von ATS 27.750,- zusammen, welche Beträge er als Masseforderung begehrt. Eventualiter stellte er das Prüfungsbegehren "nicht zugesprochene Teilbeträge als Konkursforderungen" festzustellen. Der Kläger hatte im Konkurs insgesamt ATS 70.717,- und zwar für Bankverbindlichkeiten (ATS 38.217,-), Verbindlichkeiten gegenüber MAB (ATS 3.750,-), KöSt II/1996 (ATS 3.750,-) und Kosten der Gesellschaftsauflösung (ATS 25.000,-) angemeldet.

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist im Sinn des § 110 Abs 1 KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RIS-Justiz RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (RIS-Justiz RS0039281).

Stellt man nun das Klagebegehren der Anmeldung im Konkursverfahren gegenüber, zeigt sich, dass letztere unter Hinweis auf den Treuhandvertrag als anspruchsbegründende Tatsache Bank- und sonstige Verbindlichkeiten sowie die geschätzten Kosten der notwendigen Gesellschaftsauflösung als Schaden der Gesellschafter geltend macht. Im Eventualbegehren verlangt der Kläger demgegenüber im Wesentlichen die Feststellung der Ersatzpflicht für die ziffernmäßig völlig unterschiedliche nicht näher aufgeschlüsselten Differenz zu dem von allen drei Gesellschaftern einbezahlten Stammkapital zuzüglich eines Aufwandersatzes für die Tätigkeit als Treuhänder.

Die Identität der im Konkurs angemeldeten mit den im Prüfungsprozess geltend gemachten Beträgen ist selbst bei Anlegen eines nicht strengen Maßstabes und unter Heranziehung der auf Seite 5 des Ersturteils enthaltenen Zusammenstellung nicht zu erkennen. Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren so nicht angemeldeten Forderung steht aber das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen; das über den Anspruch trotzdem abgeführte Verfahren ist nichtig.

Wenngleich das Berufungsurteil über weite Strecken äußerst mangelhaft und nur schwer verständlich ausgefertigt ist, bildet es doch in Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers ein noch ausreichendes Substrat zur abschließenden rechtlichen Beurteilung, die unter einem die mangelnde Relevanz der in der Revision erhobenen Mängelrüge aufzeigt.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.