VfGH vom 27.09.2007, B1829/06

VfGH vom 27.09.2007, B1829/06

Sammlungsnummer

18214

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Neuregelung der Mitversicherung von Lebensgefährten in der Krankenversicherung nach dem ASVG und GSVG nach Aufhebung der Bestimmungen wegen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften; weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dauerrecht; diskriminierungsfreie einschränkende Regelung der Mitversicherung kinderloser Lebensgefährten zulässig; keine "indirekte" Diskriminierung durch unterschiedliche Voraussetzungen der Mitversicherung für Ehegatten und Lebensgefährten; keine Präjudizialität der Übergangsbestimmungen für mitversichert gewesene Angehörige

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren zur Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten als eines in der Krankenversicherung mitversicherten Angehörigen im Sinne der §§123 Abs 8 litb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG und 83 Abs 8 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG waren Anlassfälle der Aufhebung dieser Vorschriften als verfassungswidrig mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 17.659. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft. Aufgrund der bereinigten Rechtslage waren die Beschwerden abgewiesen worden (VfSlg. 17.680/2005).

2. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - SRÄG 2006, BGBl. I 131, wurden die aufgehobenen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom durch neue Bestimmungen (§123 Abs 7a ASVG,§ 83 Abs 8 GSVG) ersetzt; im ASVG lautet diese neue Regelung (in der hier maßgeblichen Fassung) in ihrem Kontext wie folgt:

"§123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,


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1.
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2.
wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehöriger gelten:


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1.
der Ehegatte;
2.
die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
3.
die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4.
die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§163b ABGB);
5.
die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6.
die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
...


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...

(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

..."

§ 83 GSVG enthält eine mit § 123 ASVG im Wesentlichen idente Regelung; § 83 Abs 8 GSVG idF des SRÄG 2006 entspricht wörtlich dem soeben wiedergegebenen § 123 Abs 7a ASVG.

Dazu enthalten die beiden Gesetze folgende "Schlussbestimmungen":

§ 628 ASVG:

"...

(3a) Personen, die nach § 123 Abs 8 litb in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(3b) Personen, die nach § 123 Abs 8 litb in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .

..."

§ 314 GSVG:

"...

(3) Personen, die nach § 83 Abs 8 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 83 Abs 8 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des ."

Die Begründung des Abänderungsantrages (der Abgeordneten Tancits, Walch und Kolleginnen/Kollegen), AA-235 BlgNR 22. GP, 5 f, zur Regierungsvorlage (1408 BlgNR 22. GP) motiviert diese Regelungen so:

"Die Antragsteller gehen davon aus, dass die Aufhebung der Mitversicherungsmöglichkeit für Lebensgefährten jedenfalls nicht ab schlagend werden darf, um eine plötzliche Belastung der Paare, die ihre Lebensplanung auch auf diese Mitversicherungsmöglichkeit abgestellt haben, zu vermeiden.

Gleichzeitig sind die Antragsteller aber der Ansicht, dass es der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die bloße Existenz von Lebensgemeinschaften ohne Kinder, in denen ein Partner nur den Haushalt führt (egal ob diese zwischen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen bestehen) finanziell durch eine Mitversicherung zu fördern. Dies umso mehr, als gerade das Fehlen von gegenseitigen Rechten und Pflichten ein Wesensmerkmal einer Lebensgemeinschaft ist, also nicht einmal der versicherte Lebensgefährte selbst - geschweige den[n] die Versichertengemeinschaft - irgendeine Verpflichtung hat, die Krankenversicherung seines Partners sicherzustellen. Anzumerken ist auch, dass die über die Mitversicherung zwischen kinderlosen Lebensgefährten vorliegenden Altersangaben nahelegen, dass es sich dabei überwiegend um Fälle handelt, in denen der Wegfall der Mitversicherung als Kind kostengünstig kompensiert wird.

Sehr wohl aber halten sie die begünstigte Mitversicherung von Ehegatten ohne Kinder oder Pflegeleistungen für d[ie] Versichertengemeinschaft zumutbar und sachlich gerechtfertigt. Dies aus folgenden Überlegungen:

...

In diesem Sinne werden folgende Regelungen vorgeschlagen:

* Lebensgefährten, die derzeit mitversichert sind,

bleiben jedenfalls bis zum kostenlos mitversichert. Damit soll das Vertrauen in die bestehende Regelung geschützt und ausreichend Zeit für eine Anpassung der Lebensplanung an die neuen Mitversicherungsbedingungen gewährt werden.

* Lebensgefährten, die das 27. Lebensjahr bereits

überschritten haben, behalten den Anspruch auf Mitversicherung ohne zeitliche Obergrenze - also im Extremfall bis zu ihrem Tod. Damit soll berücksichtigt werden, dass bis zur Altersgrenze von 27 Jahren grundsätzlich eine Mitversicherung als Kind möglich ist. Für ältere Jahrgänge ist die Weitergeltung der Mitversicherung auch deshalb angezeigt, weil Personen, die sich bislang der Haushaltsführung gewidmet haben (zumal sie im ganz überwiegenden Fall weiblich sind), mit steigendem Lebensalter nur noch deutlich eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und in ihrem berechtigten Interesse auf Achtung ihrer Lebensplanung geschützt werden sollen.

* Angesichts dessen, dass das Modell der

'Hausfrauen-Partnerschaften' ohne Kinder bei der Jugend (abgesehen von den genannten Missbrauchsfällen) kaum noch anzutreffen ist soll im Dauerrecht die Mitversicherung von Lebensgefährten künftig von Leistungen abhängig gemacht werden, die der Versichertengemeinschaft zumindest indirekt zugutekommen, jedenfalls aber im Interesse der Gesellschaft gelegen sind. ... "

II. 1. Am stellte der Beschwerdeführer abermals bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Anträge auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten. Diese wurden mit Bescheiden vom von diesem und vom von jenem Sozialversicherungsträger unter Hinweis auf die Neufassung der Gesetze abgelehnt. Mit den angefochtenen Bescheiden gab der Landeshauptmann von Niederösterreich den Einsprüchen des Beschwerdeführers keine Folge, da die Voraussetzungen des § 123 Abs 7a ASVG bzw. des § 83 Abs 8 GSVG nicht erfüllt seien.

2. Die dagegen erhobenen Beschwerden rügen die Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze. Der Beschwerdeführer werde infolge des Aufrechthaltens der als diskriminierend aufgehobenen Regelungen durch die Schlussbestimmungen der beiden Sozialversicherungsgesetze direkt und durch die (unverändert gebliebene) Bevorzugung von Ehegatten, die nicht die Voraussetzungen der Mitversicherung von Lebensgefährten erfüllen müssten (vgl. § 123 Abs 2 Z 1 ASVG und § 83 Abs 2 Z 1 GSVG), indirekt aufgrund des Geschlechts diskriminiert.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie auf die Rechtslage verweist und die Abweisung der Beschwerden beantragt. Der Beschwerdeführer brachte jeweils eine Gegenäußerung ein. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erstattete über Einladung des Verfassungsgerichtshofes jeweils eine Stellungnahme.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Im Erkenntnis VfSlg. 17.659/2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Vorschriften zur Gänze (und nicht nur des die Diskriminierung bewirkenden Wortes "andersgeschlechtliche") wie folgt begründet:

"Die Bundesregierung meint in gewissem Widerspruch zu ihrer Behauptung, es sei dem Gesetzgeber um ein familienpolitisches Anliegen gegangen, diesem sei nicht zusinnbar, die Mitversicherung nicht verwandter oder verschwägerter Personen gänzlich entfallen zu lassen.

Die dem Verfassungsgerichtshof obliegende Abwägung ist indessen nicht so zu verstehen, dass die Folgen der Aufhebung der ganzen rechtswidrigen Norm gegen die Folgen der bloßen Aufhebung von Teilen abzuwägen wären. Vielmehr soll die erforderliche rechtspolitische Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, nicht aber der Verfassungsgerichtshof sie durch Teilaufhebung in eine bestimmte Richtung lenken. Treffen die Behauptungen der Bundesregierung über die Ziele des Gesetzgebers nämlich zu (die er nach dem Dargelegten verfehlt hätte), so bleiben verschiedene Möglichkeiten, sie verfassungsrechtlich einwandfrei zu verwirklichen. Er muss nicht die Mitversicherung aller Haushaltsführenden ermöglichen und er könnte bisher Mitversicherte durch Übergangsbestimmungen vor unerwünschten Nachteilen bewahren. Der Verfassungsgerichtshof wertet daher eine Ausweitung des Angehörigenbegriffs (durch Beseitigung bloß der Worte 'andersgeschlechtliche') als eine im Verhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers intensive, und daher nicht dem Verfassungsgerichtshof zukommende Veränderung des Gesetzesinhaltes. Die geprüften Normen waren daher zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Gesetzliche Regelungen über die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in einer Weise zeitraumbezogen, die es ausschließt, dass eine einmal eingetretene verfassungswidrige Diskriminierung nach Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof gleichsam rückwirkend aus der Welt geschafft werden könnte.

Für die Zukunft traf den Gesetzgeber zwar die Verpflichtung zur Schaffung einer diskriminierungsfreien Regelung, er war aber durch keine Verfassungsbestimmung gehalten, das Rechtsinstitut der Mitversicherung in der bisherigen Form für denselben Personenkreis auch weiterhin beizubehalten. Insoweit kam dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu, den er im Dauerrecht - wie die oben wiedergegebene Neuregelung zeigt - dahin genützt hat, Personen, die mit dem Versicherten nicht verwandt sind (daher auch Lebensgefährten), nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zur Mitversicherung zuzulassen. Die Neuregelung ist jedoch insoweit diskriminierungsfrei gestaltet, als nunmehr auch gleichgeschlechtliche haushaltsführende Lebensgefährten, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder eines der Lebensgefährten widmen oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet haben (oder die in gewissem Ausmaß pflegebedürftig sind oder selbst pflegen), zur Mitversicherung zugelassen sind. Insoweit bestehen gegen die - präjudiziellen - Bestimmungen der § 123 Abs 7a ASVG bzw. § 83 Abs 8 GSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Auch eine "indirekte" Diskriminierung dadurch, dass Ehegatten nicht die Voraussetzungen der Mitversicherung von Lebensgefährten erfüllen müssen, die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren aber nicht zugänglich ist, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen:

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 17.098/2003 ausgesprochen hat, gebieten weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen" in Art 12) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer ArtIm Erkenntnis VfSlg. 17.337/2004 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen daher nicht schon deshalb unsachlich sind, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind. Es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Differenzierung zwischen der Ehe und nichtehelichen Partnerschaften hängt dabei von Art und Inhalt der Regelung und dem jeweiligen Sachzusammenhang ab ( zu den Steuerklassen des Erbschaftssteuergesetzes).

3.2. Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geht, kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nicht den Vorwurf der Unsachlichkeit machen, wenn er Ehegatten die Anspruchsberechtigung unabhängig von den in § 123 Abs 7a ASVG bzw. in § 83 Abs 8 GSVG für Lebensgefährten enthaltenen weiteren Voraussetzungen einräumt, weil - worauf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zurecht hinweisen - Lebensgefährten mangels Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, im Falle der Krankheit des Partners Leistungen, wie etwa eine Krankenversicherung, sicherzustellen.

4.1. Die vom Beschwerdeführer - im Hinblick auf das Alter seines 1975 geborenen Lebensgefährten - angegriffenen Normen des § 628 Abs 3a ASVG bzw. § 314 Abs 3 GSVG sind hingegen insofern nicht präjudiziell, als sie an einer am tatsächlich bestandenen Mitversicherung anknüpfen und eine für an diesem Tag mitversichert gewesene Angehörige vertrauensschützende Übergangsregelung enthalten. Diese ist aber auf den Beschwerdeführer schon deshalb nicht anzuwenden, weil er am - wenngleich aufgrund einer diskriminierenden Regelung - nicht mitversichert gewesen ist. Auch die belangte Behörde hat diese Bestimmungen nicht angewendet.

4.2. Es besteht aber zwischen der Neuregelung und der jeweiligen Übergangsbestimmung auch nicht insofern ein untrennbarer, die Präjudizialität letzterer begründender Zusammenhang, als etwa erst durch das Zusammenwirken beider Bestimmungen eine erneute verfassungswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften herbeigeführt würde:

a) Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, wie sie bis zum bestanden hat, wurde durch die Neuregelung des Dauerrechts für die Zukunft beseitigt; daran ändert der Umstand nichts, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers (nicht anders als wenn es sich um eine verschiedengeschlechtliche kinderlose Lebensgemeinschaft handeln würde) aufgrund der nunmehr engeren Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht in ihren Genuss kommen kann.

b) Vertrauensschützende gesetzgeberische Maßnahmen waren für Fälle wie jene des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil ein - wenngleich diskriminierender - Ausschluss von der Mitversicherung vor dem von vornherein nicht geeignet gewesen ist, ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf das Bestehen einer Mitversicherung in der Zukunft zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der seinerzeitigen Regelung durch den Verfassungsgerichtshof gerechnet hat.

4.3. Es ist daher auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ausgeschlossen, dass der Verfassungsgerichtshof § 628 Abs 3a ASVG bzw. § 314 Abs 3 GSVG in den anhängigen Beschwerdesachen anzuwenden hätte.

5. Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.