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OGH vom 26.02.2004, 8ObA115/03z

OGH vom 26.02.2004, 8ObA115/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwalt in Eferding, wegen EUR 4.200,-- und Feststellung (Revisionsinteresse insgesamt EUR 4.450,-- sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 69/03a-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu der hier ausschließlich relevierten Frage der Eigenschaft des Beklagten als “Aufseher” im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG besteht eine ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach es sich um eine Person handeln muss, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (vgl zuletzt mwN; RIS-Justiz RS0088337). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann eine Aufsehereigenschaft bejaht, wenn diesem neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse zukommen (vgl RIS-Justiz RS0085491; RS0085576 jeweils mwN; vgl etwa OGH 9 ObA 210/89 dazu, dass die Weisungsbefugnis eines Radladerfahrers, auf Gefahren aufmerksam zu machen, nicht zur Erfüllung der “Aufsehereigenschaft” ausreicht ).

Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellt (vgl ebenfalls OGH 8 ObA 5/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Dies alles stellt der Beklagte im Wesentlichen auch nicht in Frage, sondern releviert als wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausschließlich, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom zu 4 Ob 99/68 abgewichen sei. Eine solche Entscheidung existiert jedoch nicht. Weder wurde zu der zitierten Geschäftszahl eine solche Entscheidung gefällt noch an dem herangezogenen Entscheidungsdatum. Aber auch ausgehend von dem wiedergegebenen Inhalt dieser Entscheidung, der allenfalls der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 99/63 (= SozM IA/e, 525) entsprechen könnte, vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Muss doch nach der oben dargestellten seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung eine über die Beachtung der der Gefahrensicherung dienenden Warnbefugnisse hinausgehende Anordnungsbefugnis bestehen, die aber nicht festgestellt wurde.