OGH vom 24.10.2012, 8Ob101/12d

OGH vom 24.10.2012, 8Ob101/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei V***** e. Gen., *****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 64.189,95 EUR sA (Revisionsinteresse: 54.189,95 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 91/12k 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass zwischen den Streitteilen ein Auskunftsvertrag gemäß § 1300 ABGB schlüssig zustandegekommen ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die ihr nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls aus diesem Auskunftsvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht verletzt hat, ist keinesfalls unvertretbar. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich darüber Auskunft erteilt, dass zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin der Klägerin eine aufrechte Bankverbindung bestehe, dass die Beklagte der Auftraggeberin Kreditmittel gewährt habe und dass die Auftraggeberin über einen noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentrahmen verfüge. Diese Auskunft der Beklagten war richtig. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung, die Beklagte habe die Klägerin nicht zutreffend informiert und ihre „seinerzeit gemachten“ Finanzierungszusagen nicht eingehalten, weicht die Revisionswerberin von den Feststellungen ab.

Für die von der Revisionswerberin ohne jede Konkretisierung aufgestellten Behauptungen einer deliktischen Haftung der Beklagten bzw eines von dieser erklärten Schuldbeitritts findet sich in den im Berufungsverfahren von der Beklagten gar nicht bekämpften Feststellungen keinerlei Grundlage. Mit der bloß formelhaften Behauptung, die Beklagte hafte der Klägerin aufgrund dieser Anspruchsgrundlagen, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043654) und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht aufgezeigt. Auf den in der Revision geltend gemachten Anspruchsgrund der arglistigen Irreführung hat sich der Revisionswerber schon in der Berufung nicht mehr gestützt, sodass dieser Rechtsgrund in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (1 Ob 59/10y ua; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 56).

2. Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht im Sinn des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.