OGH vom 30.08.2018, 9Ob59/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. H*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 78/18k-22, mit dem dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 44 Cg 2/18g-12, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden, die aus dem Abschluss diverser Verträge resultieren, sowie die Zahlung von 100.800 EUR an bereits bezifferbarem Schaden.
In der Tagsatzung vom wies das Erstgericht den Antrag der Kläger auf Führung eines Subaktes, für den die Akteneinsicht durch den Beklagten ausgenommen sein soll, ab. Weiters wies es den Antrag des Erstklägers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO und den Antrag der Zweitklägerin auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO ab.
Über Antrag des Beklagten sprach es aus, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AZ 26 Cg 61/18s des Landesgerichts Leoben unterbrochen wird und nur über Parteiantrag fortgesetzt wird.
Gegen diese Beschlüsse erhoben die Kläger Rekurs und stellten zugleich einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Wortfolge „steht auch dem Gegner“ in § 68 Abs 2 ZPO und in § 72 Abs 2 ZPO sowie des § 190 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.
Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 131/2018-7, zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Kläger wurde vom Rekursgericht teilweise Folge gegeben und der Antrag des Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen. Die Beschlüsse auf Abweisung des Antrags auf Führung eines Subaktes und der Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurden dagegen bestätigt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, „die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Verfahrensgegner von der Akteneinsicht in den Verfahrenshilfeakt des Antragstellers ausgenommen wird“. In eventu wird die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen begehrt. Weiters beantragen die Kläger die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Voranzustellen ist, dass sich aus dem Rechtsmittel nicht eindeutig ergibt, in welchem Umfang der Beschluss des Rekursgerichts bekämpft wird. Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass der Beschluss zur Gänze bekämpft wird.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags, einen Subakt anzulegen, richtet, liegen konforme Beschlüsse der Vorinstanzen vor. Ein Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen dem Rechtsmittel liegt der Ausnahmetatbestand, Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formalen Gründen, nicht vor, da keine Entscheidung über den Klagsanspruch getroffen wurde.
3. Hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
4. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens wendet, fehlt es den Klägern an der Beschwer. Zum Rechtsmittel ist nur befugt, wer in seinen Rechten beeinträchtigt wird, also durch die Entscheidung beschwert ist. Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Die materielle Beschwer ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (vgl RIS-Justiz RS0041868). Da die Rekursentscheidung aber in diesem Umfang nicht vom Antrag der Kläger abgewichen ist, fehlt den Rechtsmittelwerbern schon die formelle Beschwer, weshalb sich der Revisionsrekurs auch in diesem Punkt als unzulässig erweist.
5. Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger und den von ihnen dazu gestellten Anträgen nicht zu erfolgen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00059.18V.0830.000 |
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