OGH vom 20.10.2004, 8ObA112/03h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die Leistungsberechtigten, denen aufgrund der Richtlinie für die Gewährung von Firmenpension der C***** AG idF vom , ergänzt durch die Betriebsvereinbarung vom , ein Anspruch auf Alterspension zustand, und die eine Vereinbarung gemäß dem Vertragsmuster Beilagen ./A und ./B mit der A***** GmbH schlossen, gegen dieses Unternehmen unter Anrechnung der monatlich von der ***** Pensionskasse Aktiengesellschaft erbrachten Leistungen, Anspruch haben auf eine Pensionsleistung in der Höhe des in § 4 Abs 2 des Vertragsmusters der Beilage ./A für den einzelnen Leistungsberechtigten ausgewiesenen Betrags wird
abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Leistungsberechtigten, denen aufgrund der Richtlinie für die Gewährung von Firmenpension der C***** AG idF vom , ergänzt durch die Betriebsvereinbarung vom , ein Anspruch auf Alterspension zustand, und die eine Vereinbarung gemäß dem Vertragsmuster Beilage ./A und ./B mit der A***** GmbH schlossen, gegen dieses Unternehmen unter Anrechnung der monatlich von der ***** Pensionskasse Aktiengesellschaft erbrachten Leistungen Anspruch haben auf eine Pensionsleistung, die sich gemäß dem zwischen der A***** GmbH und der ***** Pensionskasse AG geschlossenen Pensionskassenvertrag vom nach den bisher herangezogenen Parametern errechnet, jedoch unter Außerachtlassung der mit Schreiben vom beim Bundesministerium für Justiz eingereichten Änderung des Geschäftsplans vom durch den Geschäftsplan vom , aufgrund dessen gemäß Punkt 5.1.2 iVm Punkt 5.4.4 des geänderten Geschäftsplans ein Deckungskapital einbezahlt wurde, das einem um ca 5 % verringerten Barwert entspricht.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (zuletzt etwa 9 ObA 601/93). Die Antragsgegnerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft, der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 1 ArbVG zukommt. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG als Parteien legitimiert (9 ObA 86/01i uva).
Einleitend ist neuerlich darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs 4 ASGG im besonderen Feststellungsverfahren auf der Grundlage der auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers über den Feststellungsantrag zu entscheiden hat. Die Antragsgegnerin ist auf rechtliche Argumente beschränkt, sodass auf ihren Vortrag, soweit er den Tatsachenbereich betrifft, nicht einzugehen ist (9 ObA 86/01i; RIS-Justiz RS0109384).
Unstrittig steht fest, dass die Pensionisten eines Chemieunternehmens die ihnen aufgrund einer direkten Leistungszusage zustehenden unverfallbaren Anwartschaften mit Stichtag vom nach eingetretenem Leistungsanfall gemäß § 48 PKG auf eine Pensionskasse übertrugen. Die dieser Übertragung zugrunde liegende Vereinbarung im Vertragsmuster gemäß § 3 Abs 3 BPG (Beilage ./A) hatte auszugsweise folgenden wesentlichen Inhalt:
"§ 3
Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pensionskassenregelung
Von dieser Vereinbarung sind nur diejenigen Leistungsansprüche erfasst, deren Höhe (gemäß der Vereinbarung zwischen dem Trägerunternehmen und der Interessengemeinschaft der .....-Pensionisten vom ) rechtswirksam mit Wirkung ab neu festgelegt worden sind.
Das Trägerunternehmen verpflichtet sich zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages mit der Pensionskasse und zur Überweisung des zum Stichtag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß § 48 PKG ermittelten geschäftsplanmäßigen Deckungserfordernisses zur Erfüllung der Leistungen gemäß § 4 (im Folgenden "Deckungserfordernis" genannt), mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 4 (7).
§ 4
Leistungen der Pensionskasse
Durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Überweisung des Deckungserfordernisses werden Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründet. Die Höhe der monatlichen Pensionsleistung des/der Berechtigten (14 x jährlich) beträgt zum Stichtag brutto öS ......, zahlbar ab März 1996.
....
§ 5
Wertanpassung
Zwischen dem Trägerunternehmen und der Pensionskasse wird für die Ermittlung des Deckungserfordernisses im Zusammenhang mit der Übertragung ein Rechnungszinssatz in Höhe von 6,5 % sowie der Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht gemäß PKG des Trägerunternehmens vereinbart:
Wertanpassung der Pensionsleistungen sind im Rahmen des der Übertragung zugrunde liegenden Geschäftsplanes und der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 24 Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung) möglich, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes über Schwankungsrückstellung und Fehlbeträge sowohl die Möglichkeit von Pensionserhöhungen als auch Reduktionen bewirken können.
Pensionsanpassungen werden im Folgemonat nach Vorliegen des Jahresabschlusses rückwirkend mit Wirksamkeit ab der Jänner-Pension vorgenommen.
§ 6
Finanzierung
Die Finanzierung des an die Pensionskasse übertragenen Anspruches erfolgt durch vollständige Überweisung des zum Stichtag des Inkrafttretens gemäß § 3 ermittelten Deckungserfordernisses innerhalb von drei Monaten nach Übertragungsstichtag, abgesehen von nach dem Übertragungsstichtag zu finanzierenden Ansprüchen gemäß § 4 Abs 7. Das Trägerunternehmen übernimmt darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen.
...
§ 10
Mitwirkungs- und Informationsrechte
Die Mitwirkungsrechte des/der Berechtigten an der Pensionskasse werden gemäß den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Gemäß § 29 PKG besteht das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Pensionskasse. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Im Rahmen der Hauptversammlung bestehen die Rechte gemäß § 112 Aktiengesetz (Informationsrechte) sowie gemäß § 27 PKG (Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat). Die Informationspflichten der Pensionskasse werden gemäß § 18 PKG ausgeübt.
Darüber hinaus errichtet die Pensionskasse für diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuss gemäß § 28 PKG mit im Einzelnen noch festzulegenden Mitwirkungsrechten.
...."
Dieses Vertragsmuster wurde den Firmenpensionsempfängern mit gemeinsamem Schreiben vom des Vorstandes des Chemieunternehmens und der Interessengemeinschaft der ....-Pensionisten übersandt. Es enthielt den Hinweis, dass die Übertragungsregelung nur wirksam werden könne, wenn 90 % der Firmenpensionisten die Vereinbarung unterfertigt retournierten. Weiters enthielt das Schreiben (Beilage ./B) noch folgende wesentliche Passagen:
"Der Vorstand der........ und das Verhandlungsteam der
Interessengemeinschaft der .......-Pensionisten sind nach langen und
intensiven Gesprächen übereingekommen, die Übertragung der
Firmenpensionsansprüche vom Unternehmen in die .......Pensionskasse
AG zu ermöglichen.
Auch ein erfolgreiches Unternehmen wie die ...... belastet es im
immer härter werdenden wirtschaftlichen Wettbewerb für die Leistung von rund 3.700 Firmenpensionen veantwortlich zu sein. Umgekehrt sehen die Firmenpensionsempfänger ihre Ansprüche den Schwankungen und Risiken der Konjunktur ausgesetzt, was längerfristig zu ernsten Gefahren führen kann.
So haben beide Seiten ein begründetes Interesse an der Übertragung der Pensionsansprüche in die ....-Pensionskasse AG. Und der Zeitpunkt ist günstig! Das Unternehmen erklärt sich bereit, das versicherungsmathematisch ermittelte Deckungserfordernis für die weitere lebenslange Leistung der Firmenpensionen durch die Pensionskasse zu finanzieren.
Im Gegenzug erbringen die Firmenpensionsempfänger einen Beitrag zu den Übertragungskosten in Höhe von 3 % des jeweiligen Brutto-Pensionsbetrages, dh in die Pensionskasse übertragen wird der auf 97 % reduzierte Anspruch - ein zumutbarer Verzicht für den Gewinn an Sicherheit und Stabilität!
..."
Das Chemieunternehmen schloss mit der Pensionskasse den Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG (Beilage ./E) vom . Damit übertrug das Unternehmen der Pensionskasse die bestehenden Pensionsverpflichtungen ihrer ehemaligen Dienstnehmer bzw deren Hinterbliebenen, wobei die Daten und Ansprüche (insbesondere Alter und Pensionshöhe) der Berechtigten in einer Anlage 1 festgehalten wurden. Die Pensionskasse verpflichtete sich, die übernommenen durch die gemäß § 3 des Vertrages erfolgten Überweisungen gedeckten Pensionsverpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des der Übertragung zugrunde liegenden als Anlage 2 beigeschlossenen Geschäftsplanes zu erfüllen. Als versicherungsmathematische Vorgaben dieses Geschäftsplans wurden unter anderem angeführt: Rechnungsgrundlagen "Ettl - Pagler", modifiziert gemäß dem vom Bundesministerium für Finanzen für diese Übertragung genehmigten Geschäftsplanteil und der technische Rechnungszinsfuß von 6,5 %. Darüber hinaus finden sich im Pensionskassenvertrag folgende für die hier zu fällende Entscheidung bedeutsame Bestimmungen:
"§ 3 Gegenleistung für übernommene Verpflichtungen
Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, das geschäftsplanmäßige Deckungserfordernis zum jeweiligen Stichtag für die von der Pensionskasse übernommenen Pensionsverpflichtungen gemäß § 48 Pensionskassengesetz (PKG) zu übertragen. Die Überweisung erfolgt binnen drei Monaten ab dem jeweiligen Stichtag. Stichtag ist der bzw der jeweils Erste eines Kalenderjahres.
§ 4 Wertanpassung der Pensionsleistungen
Wertanpassungen der Pensionsleistungen sind im Rahmen des der Übertragung zugrundeliegenden Geschäftsplanes und der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 24 PKG in der jeweils gültigen Fassung) möglich, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass die Bestimmungen des PKG über Schwankungsrückstellung und Fehlbeträge sowohl die Möglichkeit von Pensionserhöhungen als auch -reduktionen bewirken können.
Pensionsanpassungen werden im Folgemonat nach Vorliegen des Jahresabschlusses mit Wirksamkeit ab der Jännerpension vorgenommen.
...."
Mit seinem am beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller wie aus dem Spruch ersichtlich. Er führte den Tatsachenbereich betreffend weiters aus, dass die an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche auf die Richtlinie für Gewährung von Firmenpensionen in der Fassung vom zurückgingen, die eine den Einzelvertrag ergänzende direkte Leistungszusage enthielten. Im Geltungsbereich des ArbVG sei es am zu einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG gekommen, nach welcher unter anderem eine Kürzung der Pensionsleistung für aktive Mitarbeiter nur dann möglich sei sollte, wenn sich die Ertragslage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtere, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätten. Es sei weiters eine Wartezeit von je 10 Jahren vereinbart worden, nach deren Verstreichen unverfallbare Anwartschaftsrechte entstehen sollten. Den Pensionisten sei nicht mitgeteilt worden, welches Deckungserfordernis für die im § 4 Abs 2 des Vertrages Beilage ./A individuell angeführte Pensionsleistung benötigt werde. Sie haben sich jedoch darauf vertraut, dass ein ausreichender Kapitalsbetrag zur Verfügung gestellt werde, der es ermögliche, die um 3 % gekürzte Pension weiterhin auszuzahlen. Sie haben sich darauf verlassen, dass das Chemieunternehmen durch Abschluss der Pensionskassenvereinbarung sicherstellen werde, dass die Pensionisten die in Beilage ./A festgesetzte Pensionszahlung ausbezahlt erhalten. Die Pensionisten haben weder mit dem Chemieunternehmen noch mit der Pensionskasse eine Vereinbarung getroffen oder seien sonst informiert wurden, dass zwischen ihnen etwas anderes gelten solle als aus dem Beilagen ./A und ./B hervorgehe. Hierauf haben die Pensionisten insbesondere deshalb vertraut, weil in Punkt 1 der Richtlinie für die Gewährung von Firmenpensionen an ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene ausdrücklich festgehalten sei, dass Änderungen und Ergänzungen mit dem Betriebsrat unter Wahrung bereits erworbener Anwartschaften rechtswirksam nur für alle noch nicht eingetretenen Pensionsfälle vereinbart werden könnten.
Den Pensionisten sei erst nunmehr der Pensionskassenvertrag vom bekannt geworden. Daraus ergebe sich der den Pensionisten bisher unbekannt gebliebene Hinweis, dass als Rechnungsgrundlagen die Listen von "Ettl-Pagler", modifiziert gemäß dem vom Bundesministerium für Finanzen für diese Übertragung genehmigte Geschäftsplan herangezogen werden. Der ursprüngliche Geschäftsplan für die Übertragung sei mit Bestätigungsvermerk des Prüfaktuars vom im Juli oder August 1995 beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht worden. Im Punkt 5.1.2 werde festgehalten, dass in Ermangelung besserer Informationen diese Rechtsgrundlage (Liste "Ettl-Pagler") gewählt worden sei. In Punkt 5.4.4 werde sodann ausgeführt, dass die Rechnungsgrundlage nach "Ettl-Pagler" die derzeit besten Annahmen für einen aus Pensionisten und Hinterbliebenen bestehenden Bestand darstellen würden und die zu erwartende Sterblichkeitsverbesserung bereits ausreichend berücksichtigt worden sei. Während des laufenden Genehmigungsverfahrens habe der Prüfaktuar mit Schreiben vom eine Änderung des Geschäftsplanes dem Ministerium nachgereicht. Im Punkt 5.4.4 dieses Geschäftsplanes vom werde nun ausgeführt, dass infolge des hohen Durchschnittsalters der Pensionisten eine andere Vorgangsweise gewählt worden sei. Der Barwert sei zwar nach den "Ettl-Pagler-Listen" berechnet, jedoch seien davon 5 % in Abzug gebracht worden. Der Barwert werde somit mit 95 % seines tatsächlichen Wertes angesetzt. Damit sei aus aktuarischer Sicht der Sterblichkeit in "vorsichtiger Weise" Rechnung getragen worden. Diese Änderung sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom genehmigt worden. Die Annahme des Prüfaktuars sei jedoch in der Folge durch zu geringe "Abgänge" wie im Schreiben vom formuliert werde, widerlegt worden.
Von dieser Änderung des Geschäftsplanes seien weder die Interessengemeinschaft der ........-Pensionisten noch die Pensionisten selbst informiert worden. Dem gegenüber habe das Chemieunternehmen an der Erstellung des geänderten Geschäftsplanes mitgewirkt und die Reduzierung des Deckungserfordernisses zur Kenntnis genommen.
Der Interessenverband der .....-Pensionisten hätte sich nicht dazu verstanden, das nach langwierigen Gesprächen erzielte Verhandlungsergebnis, wonach eine Kürzung des Barwertes und der Leistung um 3 % erfolgte, im Beilage ./B zur Annahme zu empfehlen, wenn er gewusst hätte, dass diese Kürzung tatsächlich etwa 8 % ausmache. Die antragsbetroffenen Pensionisten hätten ohne Empfehlung der Interessengemeinschaft und in Kenntnis der Höhe der tatsächlichen Kürzungen den Übergabsvertrag Beilage ./A nicht abgeschlossen. Zunächst habe sich die Pension aufgrund der Valorisierung mit um 3 % erhöht. Ab sei sie jedoch um 16 % gekürzt worden, sodass sich gegenüber der zugesagten (bereits um 3 % gekürzten Leistungshöhe) eine weitere Verminderung um ca 13 % ergeben habe. Durch die PKG-Novelle 2003 erfolgten nun weitere Kürzungen. Rechtlich qualifizierte der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass die Übertragungsvereinbarung Beilage ./A einen unbestimmten Inhalt aufweise. Wenn sie nicht infolge ihrer Unbestimmtheit im Hauptgegenstand dahin zu werten sei, dass ein Vertrag gar nicht zustande gekommen sei, könne von einem redlichen Erklärungsempfänger der verbleibende "Vertragstorso" nur dahin verstanden werden, dass ein (hinreichendes) Deckungserfordernis an die Pensionskasse überwiesen wird, aufgrund dessen die in § 4 Abs 2 des Vertrages ausgewiesene Pensionsleistung bezahlt werden könne. Die Übertragungsvereinbarung erfülle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt, sodass ihr aus diesem Grunde nicht die Wirkung des § 48 PKG zukomme. Die Pensionskasse sei daher lediglich als Erfüllungsübernehmerin hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen des Chemieunternehmens anzusehen. Das Chemieunternehmen hafte daher weiterhin aufgrund der Richtlinie Beilage ./C in Verbindung mit dem Anbot Beilage ./B für die Zahlung der vereinbarungsgemäß um 3 % verminderten Pensionsleistung als Erfüllungsinteresse. Der im § 5 Abs 2 der Einzelvereinbarung enthaltene Verzicht auf eine Nachschusspflicht sei unwirksam. Dies wäre auch dann der Fall, wenn eine mit den Rechtsfolgen des § 48 PKG ausgestattete Übertragung in die Pensionskasse stattgefunden hätte. Das Chemieunternehmen hafte aus dem Titel des Schadenersatzes für die Differenz zwischen der Pensionskassenleistung und der im § 4 Abs 2 des Vertrages ausgewiesenen Pensionsleistung, weil es sich entgegen § 3 Abs 1 Z 2 BPG und § 5 Z 3 PKG weigere, zur Beseitigung der Deckungslücke einen Nachschuss an die Pensionskasse zu leisten. Bei Übertragung von leistungsorientierten Anwartschaften nach Pensionsantritt könne ein Nachschuss nicht ausgeschlossen werden.
Sollte ein wirksamer Übertragungsvertrag gemäß § 48 PKG vorliegen, werde der Anspruch auf den Titel des Vertrauensschadens gestützt. Die erforderliche Aufklärung sei insofern unterlassen worden, als im Vertrag Beilage ./A nur ein allgemeiner Verweis auf den Geschäftsplan erfolgt, nicht jedoch offengelegt worden sei, welche die Pensionsleistungen kürzenden Bestimmungen darin enthalten seien. Die erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens erfolgte Kürzung des Barwerts um ca 5 % stelle eine ungewöhnliche Bestimmung dar, die nichts mit der Rechtsgrundlage für die Sterblichkeit zu tun habe. Die Irreführung der Pensionisten sei noch dadurch verstärkt worden, dass im Einzelvertrag der gegenüber der Pensionsleistung laut Richtlinie um 3 % verminderte Betrag ausgewiesen worden sei.
Der Anspruch werde schadenersatzrechtlich auch auf den Titel der Arglist und aushilfsweise irrtumsrechtlich auf den Titel der Vertragsanpassung gestützt, weil die weitere Kürzung des Deckungserfordernisses um 5 % mit Wissen und Willen des Chemieunternehmens erfolgt und diesem auch klar gewesen sei, dass die Pensionisten in Kenntnis der wahren Berechnungsgrundlagen das Vertragsanbot nicht angenommen hätten. Die Pensionisten seien nicht über die anzuwendenden Parameter und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Pensionskürzung hinreichend aufgeklärt worden, vielmehr habe man ihnen suggeriert, dass sie die zugesagte Pensionsleistung weiterhin von der Pensionskasse finanziert erhalten. Der Anspruch werde ferner damit begründet, dass die an die Pensionskasse übertragenen Pensionsansprüche unverfallbar gewesen seien und die Pensionisten Anwartschaften für eine höhenmäßig bestimmte Pensionsleistung erworben haben. Eine nachträgliche Beitragskürzung durch Ausschluss der Nachschusspflicht sei daher nicht möglich, vor allem nicht für Anwartschaften, die vor dem erworben worden seien, finde doch das BPG erst ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
Auch bestünden gegen § 48 Abs 1 PKG idF zum gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken. Dies umso mehr, wenn die Bestimmung ermöglichen sollte, rückwirkend in Anwartschaftsrechte aus einer direkten Leistungszusage einzugreifen sowie für diese Ansprüche einen Schuldnerwechsel herbeizuführen und sie durch Rechtsformenumwandlung über den Kopf der Betroffenen hinweg mit einem nicht näher bestimmten Kapitalsbetrag abzufinden. Das Gesetz lasse nämlich offen, wie das "Deckungserfordernis" zu ermitteln und was unter dem "Rechnungszins" zu verstehen sei.
Die Antragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, das der Übertragung der Pensionsansprüche zugrunde liegende Vertragsmuster entspreche vollinhaltlich den Erfordernissen des BPG. Es sei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt und von dieser nicht beanstandet worden. Das Vertragsmuster entspreche auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 3 Abs 1 Z 2 BPG, weil der betroffene Pensionist aus § 4 Abs 2 des Vertrages die zum Übertragungsstichtag zugrunde gelegte Pensionshöhe klar erkennen könne und im § 5 über die Wertanpassung dieser Pension einschließlich der Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Reduktionen ausdrücklich und unmissverständlich informiert worden sei. Die Angabe der ziffernmäßigen Höhe von laufenden Dienstgeberbeiträgen an die Pensionskasse habe unterbleiben müssen, weil derartige laufende Beträge im gegenständlichen Fall nicht geleistet worden seien, sondern das Deckungserfordernis als Einmalbetrag an die Pensionskasse überwiesen wurde. Die Ermittlung dieses Deckungserfordernisses sei nach Maßgabe anerkannter versicherungsmathematischer Grundsätze auf der Basis eines vereinbarten Rechnungszinssatzes von 6,5 % erfolgt. Aufgrund der von den allgemeinen Sterbetafeln abweichenden spezifischen Sterblichkeitsrate der betroffenen Personengruppe habe sich ein um rund 5 % reduzierter Barwert des Deckungserfordernisses ergeben. Für die Betroffenen als in sich geschlossene Personengruppe habe dieser Barwert aber 100 % des Deckungserfordernisses ausgemacht, sodass es rechtsunrichtig sei, von einem reduzierten Deckungserfordernis oder der Vornahme von Abzügen zu sprechen. Die betroffenen Pensionisten seien in allen Stadien des Verfahrens umfassend vertreten und beraten gewesen. Sämtliche Verfahrens- und Ermittlungsschritte seien unter Einbeziehung bzw entsprechender Information der Interessengemeinschaft erfolgt. Es sei darauf hinzuweisen, dass es das vehemente Anliegen der betroffenen Pensionisten gewesen sei, ihre Pensionsansprüche "aus dem Unternehmen herauszubringen" und auf eine externe Institution zu übertragen, weil man andernfalls eine völlige Vernichtung der Pensionsansprüche im Fall der Insolvenz des Unternehmens befürchtet habe. Eben aus diesem Grund seien die betroffenen Personen auch bereit gewesen, die Kürzung ihrer Ansprüche auf 97 % hinzunehmen. Der gesamte Übertragungsvorgang sei von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt worden. Das Hauptfeststellungsbegehren sei im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unzulässig, weil sich die betroffenen Personen Veranlagungsüberschüsse aus früheren Perioden anrechnen lassen müssten und daher nicht im Sinn einer "Rosinentheorie" lediglich einen Ausgleich für Zeiten von Mindererträgen verlangen könnten. Die saldierte Durchschnittsbetrachtung komme aber im Feststellungsbegehren in keiner Weise zum Ausdruck. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionsansprüchen auf das Rechtsinstitut des Irrtums berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass derartige Anfechtungsansprüche jedenfalls verjährt seien. Eine Irrtumsanfechtung sei innerhalb von drei Jahren ab dem Abschluss des betreffenden Vertrags geltend zu machen, welcher Zeitraum jedenfalls verstrichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem im besonderen Feststellungsverfahren gestellten Hauptbegehren des Antragstellers kommt keine Berechtigung zu; das Eventualbegehren hingegen ist berechtigt.
Vorweg ist nochmals klarzustellen, dass sämtliche an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche aus dem aktiven Berufsleben bereits ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern des Chemieunternehmens zustanden. Die mit der Vereinbarung Beilage ./A an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche betrafen daher thesauriertes Entgelt für bereits erbrachte Dienste und für Betriebstreue (RIS-Justiz RS0027950). Die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung wandelte sich im Augenblick des Ausscheidens des zukünftigen Pensionisten aus dem Betrieb in einen vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021499), in den die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr eingreifen konnten (RIS-Justiz RS0050955; Grießer, Zur Regelungsbefugnis der Betriebsparteien auf Pensionsansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer, RdW 2001/511). Folgerichtig wurden im hier zu beurteilenden Fall mit den betroffenen Pensionisten Einzelvereinbarungen nach einem Vertragsmuster abgeschlossen wie dies im § 3 Abs 3 Betriebspensionsgesetz (BPG) ausdrücklich vorgesehen ist. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 Abs 1 Pensionskassengesetz (PKG) bestehen somit jedenfalls insofern nicht, als die Rechtsformumwandlung gerade nicht "über den Kopf der Betroffenen hinweg", sondern mittels individueller Vereinbarung erfolgte (vgl Grießer, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83, der verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere bei Übertragung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag sieht).
Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt (Schrammel BPG, § 3 Anm 6.2.2; Grassl, Leistungsprimat bei Pensionskassen und gesetzlicher Mindestertrag, ecolex 2003, 259 ff). Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen (vgl RV 370 BlgNR 20. GP, 32; 8 ObA 52/03k; Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz 70 ff, 274 f). Wie der erkennende Senat jüngst in der soeben zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k ausführlich dargestellt hat, besteht im Zusammenhang mit der Übertragung von Anwartschaften gemäß § 48 PKG die Möglichkeit, von einem bisher leistungsorientierten System auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem umzusteigen. Entgegen der von Grießer (aaO) vertretenen Ansicht besteht auch in diesem Fall keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach § 48 PKG sei zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht, stellt doch § 3 BPG nur auf eine "allfällige" Beitragspflicht ab und darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitarbeiter auch von den den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigenden Veranlagungserträgen profitieren. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage.
Wie der erkennende Senat im angeführten Erkenntnis weiters mit
ausführlicher Begründung betonte, bestehen gegen die gesetzliche
Regelung auch bei dieser die Nachschusspflicht auf
leistungsorientierte Systeme einschränkenden Sicht keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Regelfall aufgrund der
organisationsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen werden kann, dass
die Bonität der Pensionskassen, die Dichte der
Überprüfungsmechanismen und die Beschränkung auf die im PKG
geregelten Aufgaben eine Verbesserung gegenüber direkt gegen den
Arbeitgeber gerichteten Ansprüchen bedeutet, zumal die Übertragung
ohnehin nur im Einvernehmen mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem
Betriebsrat erfolgen kann. Auch darin, dass bei beitragsorientierten
Zusagen das Risiko der Veranlagung auf den Arbeitnehmer überwälzt
wird, kann keine unzulässige Gestaltung gesehen werden, weil es
dadurch ja durchaus auch zu einer Verbesserung der Situation der
Pensionisten kommen kann. Im Ergebnis ist für die Beurteilung der
Günstigkeit nur die im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmende
Einschätzung der Veranlagungschancen (rechnungsmäßiger Überschuss)
entscheidend. Es ist grundsätzlich von einer vom Gesetzgeber bewusst
angestrebten Verbesserung der Rechtsposition der Mitarbeiter durch
die Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine
Pensionskassenzusage auszugehen und es steht den die Vereinbarung
schließenden Parteien auch ein entsprechender Gestaltungsspielraum
zu. § 48 PKG trifft ganz allgemein Regelungen hinsichtlich der
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus
direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse ohne zeitliche
Beschränkung oder eine ausdrückliche Bezugnahme darauf, dass es sich
um Anwartschaftszeiten nach Inkrafttreten des
Betriebspensionsgesetzes handeln müsste. Dafür spricht auch die
Bestimmung des § 48 Abs 7 PKG, die ausdrücklich auf die Übertragung
von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten
Leistungszusagen vor dem Bezug nimmt. Es steht damit aber
den Parteien einer Betriebspensionsvereinbarung durchaus frei, nach
dem Inkrafttreten des BPG und PKG ein neues Betriebspensionsmodell
einzuführen, das auch dann den Bestimmungen des BPG und des PKG zur
Gänze unterliegt, wenn es teilweise Anwartschaften für Zeiten vor dem
Inkrafttreten erfasst. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner
Entscheidung 9 ObA 78/02i in einem Fall, in dem eine auf
Kollektivvertrag beruhende direkte Leistungszusage in eine
Pensionskassenzusage umgewandelt wurde, ausgesprochen, dass die
gesamten, teilweise auch vor dem Inkrafttreten des BPG liegenden in
die Pensionskasse eingebrachten Anwartschaftszeiten nach den
Bestimmungen des BPG zu beurteilen sind (in diesem Sinne auch 9 ObA
170/99m). Steht es somit grundsätzlich den Parteien der
Betriebsvereinbarung frei, das Betriebspensionsmodell zu ändern und
in einer "neuen" Pensionskassenvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben (8 ObA 52/03k), muss dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten.
Gegen § 48 PKG bestehen aber auch aus dem Grunde der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Bestimmtheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung regelt den unmittelbaren Vorgang der Übertragung der dort genannten Ansprüche an eine Pensionskasse, und zwar in der Hauptsache den Vorgang der Überweisung des Deckungserfordernisses, Fragen der Berechnung desselben und der Vorgangsweise bei auftretenden Leistungsstörungen. Fragen des Inhalts der Übertragungsvereinbarung werden im ArbVG und BPG geregelt und im § 15 PKG insoweit widergespiegelt, als der Pensionskassenvertrag der jeweiligen Übertragungsvereinbarung entsprechen muss.
Kommt eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung von oder den Beitritt zu Pensionskassen zustande, hat diese gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG zu enthalten: die Verpflichtungen des Arbeitgebers und die Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Gemäß § 3 Abs 1 BPG haben Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder über den Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse jedenfalls zu regeln: 1. die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse; 2. das Leistungsrecht, wozu insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gehören; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen und 3. die Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag gilt, des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs 1 genannten Angelegenheiten zu regeln. Nach Abs 3 der Gesetzesstelle ist Abs 2 anzuwenden, wenn Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse übertragen werden. Gemäß § 15 Abs 3 PKG hat der Pensionskassenvertrag - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten die in insgesamt 18 Punkten näher geregelten Modalitäten der Mitwirkungrechte bei der Veranlagung und der Vertragsbeendigung. Zu diesen Inhaltserfordernissen zählt gemäß Z 1. des Abs 3 "die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat". Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, durch Auslegung der Leistungszusage zu klären. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass durch die aufgrund des Vertragsmusters geschlossene Vereinbarung ein beitragsbezogenes System etabliert werden sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 über die Wertanpassung und die dort enthaltene Vereinbarung über den Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Pensionsreduktionen, sowie aus § 6 über die Finanzierung durch vollständige Überweisung des zum Stichtag ermittelten Deckungserfordernisses mit dem Zusatz, dass das Trägerunternehmen darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen übernimmt. Auch der Antragsteller selbst leitet die seiner Ansicht nach gegebene Nachschusspflicht nur aus im Einzelnen eingangs bereits wiedergegebenen rechtlichen Überlegungen ab, zieht jedoch den Vertragsinhalt im dargestellten Sinn nicht in Zweifel. Wurde aber zwischen dem Arbeitgeber und seinen ehemaligen Mitarbeitern ein beitragsorientiertes System vereinbart, hat die Vereinbarung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 BPG die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 15 Abs 3 Z 1 PKG. Entgegen diesem völlig unzweideutigen Gesetzesauftrag enthält sowohl § 3 Abs 2 der Vereinbarung laut Vertragsmuster als auch § 3 des Pensionskassenvertrages lediglich die Verpflichtung, das "geschäftsplanmäßige Deckungserfordernis" gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Auch der Hinweis in der Vereinbarung auf die "Erfüllung der Leistungen gemäß § 4" vermag diesem Vertragsteil nicht die vom Gesetz geforderte Bestimmtheit zu geben, da dort lediglich ein - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich betont wurde - nur für einen bestimmten Stichtag geltender konkreter Pensionsbetrag angegeben wurde, ohne dass damit das Deckungserfordernis mangels Kenntnis der übrigen Parameter selbst aus versicherungsmathematischer Sicht in irgendeiner Form transparent gemacht worden wäre. Abgesehen davon, gehört es zum Wesen des beitragsorientierten Betriebspensionssystems, dass nicht die Pensionsleistung als solche, sondern das für ihre Aufbringung erforderliche Deckungskapital festgeschrieben wird (Farny/Wöss, aaO, 70; 8 ObA 52/03k).
Es muss nicht weiter untersucht werden, unter welchen Umständen die mangelnde betragsmäßige Festlegung der zentralen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung der Versorgungsleistung (Farny/Wöss aaO) im Sinne des § 869 ABGB zum gänzlichen Wegfall der Vereinbarung führen könnte und ob in einem solchen Fall - wie Grießer (Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83) vermeint - die Leistungen aus der Pensionskasse tatsächlich nur als teilweise, allerdings nicht erzwingbare (§ 1404 letzter Satz ABGB), Erfüllungsübernahme anzusehen wären, weil einerseits beide Parteien weiterhin auf dem Boden der Vereinbarung stehend argumentieren und andererseits der Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0013952). Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind dabei nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, hat sich die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension stets am Zweck dieser Reglung zu orientieren (RIS-Justiz RS0017765; RS0017831; 9 ObA 7/01x). Nach dem vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses eine gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhte Sterblichkeit zugrunde gelegt würde. Eine derartige Vorgangsweise ist weder aus dem Vertragswerk ersichtlich, noch nach redlicher Übung zu erwarten, sodass die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert und dem auch aus dem Begleitschreiben Beil ./B hervorleuchtenden Zweck der Vereinbarung, die Pensionen möglichst unverändert zu erhalten, zur Zugrundelegung der üblichen - ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der Risikogemeinschaft abstellenden - Berechnungsmethode, wie sie im Geschäftsplan vom erfolgte, führen muss. Anderenfalls würde den Pensionisten über die sich aus § 5 der Vereinbarung ergebende Möglichkeit einer zukünftigen Reduktion ihrer Pensionen auf Grund von Veranlagungsrisken hinaus die Gefahr einer Leistungsverminderung wegen eines von Vorneherein unzureichend ausgemessenen Deckungskapitals aufgebürdet werden. Der Umstand, dass der zum Nachteil der Pensionisten geänderte Geschäftsplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom genehmigt wurde, hindert die gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung schon deshalb nicht, weil sich die finanzbehördliche Kontrolle nicht auf die hier strittige Vereinbarung bezog und die daraus Leistungsberechtigten in dieses Prüfungsverfahren nicht eingebunden waren (vgl 8 ObA 52/03k).
Wie bereits dargestellt, steht auch der Antragsteller weiterhin auf dem Boden der Pensionsvereinbarung, was sich auch hinsichtlich des Hauptbegehrens nicht zuletzt daraus ergibt, dass er sich mit der im § 4 Abs 2 des Vertragsmusters ausgewiesenen Pensionsleistung, somit nur 97 % des ursprünglichen Anspruchs, abfindet, weiterhin an der Leistungserbringung durch die Pensionskasse festhält und nur eine Ergänzung dieser Leistung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Pensionisten fordert. Dass die in der Vereinbarung jeweils genannte Höhe der Leistung der Pensionskasse nicht auf Dauer garantiert wurde, ergibt sich aber schon aus dem Hinweis auf einen bestimmten Stichtag im § 4 Abs 2 sowie dem bereits mehrfach beschriebenen § 5 über die Wertanpassung. Da Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Hingegen kommt dem der Pensionsvereinbarung grundsätzlich Rechnung tragenden Eventualbegehren Berechtigung zu, wobei die am objektiven Erklärungswert orientierte Vertragsauslegung zur Ausschaltung des geänderten Geschäftsplans vom führt.