OGH vom 28.01.2021, 8ObA111/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** Rechtsanwaltspartnerschaft KG, *****, gegen die beklagte Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 9/20i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der klagenden Partei vom (Zurückziehung der außerordentlichen Revision) wird
zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision der Klägerin bereits mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses an die Kanzlei zur Ausfertigung erfolgte am .
[2] Mit Schriftsatz vom erklärte die Klägerin, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0042029; RS0104364 [T1, T 4]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00111.20M.0128.000 |
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