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VfGH vom 10.12.2009, B1804/08

VfGH vom 10.12.2009, B1804/08

Sammlungsnummer

18943

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung des Antrags einer Gebietskrankenkasse auf Feststellung der bloß einmaligen Verrechenbarkeit einer bestimmten Zahnbehandlung pro Quartal (Ecken- bzw Schneidekantenaufbau) im Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung; Entscheidung der Landes- bzw Bundesschiedskommission von Auslegungsstreitigkeiten über den Inhalt des Gesamtvertrages aufgrund des vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegenden Sachverhaltes

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Vorgeschichte ergibt sich aus dem Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes vom , B1785/06 (VfSlg. 18.203/2007):

1.1. Die beschwerdeführende Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) steht mit einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in einem Einzelvertragsverhältnis. Sie beantragte zunächst bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg die Feststellung, dass sie zur Streichung näher bezeichneter Honorarpositionen aus einer Abrechnung des Facharztes berechtigt sei. Mit dem im Devolutionsweg (§344 Abs 3, § 345 Abs 2 Z 2 ASVG) ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für das Bundesland Salzburg wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die strittige Honorarposition 10 des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen für denselben Zahn mehrmals im Quartal verrechnet werden könne. Der dagegen nach Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B1785/06 (VfSlg. 18.203/2007), statt und hob den Bescheid wegen der Verletzung der beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.

1.2. Parallel zu diesem Verfahren stellte die SGKK am den Antrag an die Landesschiedskommission für Salzburg festzustellen, "dass die Pos. 10 [des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung] für einen Patienten in einem Abrechnungszeitraum pro Zahn nur einmal verrechnet werden kann." Diesen Antrag wies die Landesschiedskommission mit Bescheid vom , Z LSK Zä 5/06, ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundesschiedskommission mit Bescheid vom , Z R 4-BSK/07-10, keine Folge. Begründend führte sie darin aus, dass eine vorzeitige (innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgende) Wiederholung eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues mit vorheriger Genehmigung des Krankenversicherungsträgers verrechenbar sei und damit eine Einschränkung auf einen quartalsmäßigen Abrechnungszeitraum nicht vorliege.

2. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (§346 Abs 7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, lauten in der hier maßgeblichen Fassung:

"Gesamtverträge

§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

(2) ...

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

(4) ...

Inhalt der Gesamtverträge

§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

1. - 2. ...

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;

4. - 9. ...

(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten. Bei der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit sind die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben einzubeziehen.

(3) ...

...

Zahnärzte/Zahnärztinnen

§343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.

(2) Im Verfahren nach § 345 ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.

Paritätische Schiedskommission

§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.

(2) ...

(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG 1950) zurückzuführen ist.

(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Landesberufungskommission

§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs 3.

(3) § 346 Abs 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.

Landesschiedskommission

§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs 4.

(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.

Bundesschiedskommission

§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß § 345a Abs 3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.

(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(3) - (5) ...

(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."

2. Die hier maßgebliche Honorarposition 10 des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen lautet:

"Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und

Eckzähnen, pro Zahn (siehe Z 6 der Erl.) € 78,80"

Die verwiesene Z 6 der Erläuterungen lautet:

"Ein Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante sowie gleichzeitig am selben Zahn gelegte Füllungen sind mit allen gebräuchlichen plastischen Materialien (z.B. auch lichtgehärtete Kunststoffe) und nach jeder direkten Methode (z.B. auch Säureätztechnik) anzufertigen. Die Haltbarkeit eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues soll sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues ist nur mit vorheriger Genehmigung des Krankenversicherungsträgers verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Eckenaufbauten bzw. Schneidekantenaufbauten in zeitlichem Zusammenhang nicht verrechenbar."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 345a ASVG ist für jedes Land auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

Gemäß § 345a Abs 2 Z 1 ASVG ist die Landesschiedskommission zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages zuständig. Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden (§345a Abs 3 ASVG).

2. Das gesetzliche Erfordernis des Bestehens von "Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages" als Zuständigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung einer Frage der Auslegung des Gesamtvertrages soll offensichtlich rein theoretische Auslegungsfragen des Gesamtvertrages von einer Entscheidung durch die Landesschiedskommission, die diesfalls einer Gutachtertätigkeit gliche, fernhalten. Insoweit ähnelt die Zuständigkeit der Landesschiedskommission gemäß § 345a Abs 2 Z 1 ASVG jener der Gerichte zur Entscheidung im besonderen Feststellungsverfahren im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bedeutsamkeit der Frage für eine bestimmte Anzahl von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern hier das Bestehen einer Streitigkeit zwischen den Partnern des Gesamtvertrages tritt, die gleichsam die Bedeutsamkeit der Frage für (eines oder mehrere) Rechtsverhältnisse, die der Gesamtvertrag regelt, indiziert.

Die Entscheidung einer Auslegungsstreitigkeit über den Inhalt des Gesamtvertrages setzt demnach aber das Bestehen eines bestimmten Sachverhaltes voraus, dessen anhand des Gesamtvertrages vorzunehmende rechtliche Beurteilung zwischen den Parteien des Gesamtvertrages strittig ist, mit der Folge, dass diese Auffassungsdivergenz über die Auslegung des Gesamtvertrages zu einer "Gefährdung der Rechtssphäre" (so zutreffend BSK SSV-NF 7/A2 mwH) der antragstellenden Partei führt. Der hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung strittige Sachverhalt, der Anlass zur Antragstellung gibt, ist daher vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegen und bestimmt in der Folge den Verfahrensgegenstand.

Es kann hingegen nicht Aufgabe der Landesschiedskommission (ihr nachfolgend der Bundesschiedskommission) sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert eine oder mehrere Bestimmungen des Gesamtvertrages betreffenden Fragestellung sich von Amts wegen alle möglichen, unter eine Bestimmung subsumierbaren Sachverhalte vorzustellen und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und zu lösen (ähnlich zu Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG: [SZ 2006/49]). Die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Landesschiedskommission. Insoweit dient das Verfahren nach § 345a Abs 2 Z 1 ASVG zB mit Blick auf Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Vertragsärzten und Gebietskrankenkassen vor der paritätischen Schiedskommission und der Landesberufungskommission der Prävention und der Prozessökonomie.

3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob die Bundesschiedskommission bei Beantwortung der in ein Feststellungsbegehren gekleideten Fragestellung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse, ob die Position 10 des Honorartarifes des Gesamtvertrages für einen Patienten in einem Abrechnungszeitraum (Quartal) pro Zahn nur einmal verrechnet werden darf, Willkür geübt hat.

Denn eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

4. Ein derartiger Fall liegt aber im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:

4.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nämlich die Formulierung "pro Zahn" in Position 10 des Honorartarifes des hier maßgebenden Gesamtvertrages wegen einer sonst unterstellten "Inhaltsleere" keineswegs geradezu denknotwendig als "einmal pro Quartal" zu verstehen:

Die Umschreibung der Leistung mit "Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen" könnte nämlich für sich genommen im Falle der Reparatur mehrerer gleichzeitig beschädigter, insbesondere benachbarter Zähne auch als eine einheitliche Leistung verstanden werden. Insbesondere könnte durchaus die Meinung vertreten werden, dass zwei erforderliche Eckenaufbauten bei einem Zahn denselben Arbeitsaufwand erfordern als je ein Eckenaufbau bei unmittelbar benachbarten Zähnen und daher nicht verschieden honoriert werden können. Die Hinzufügung "pro Zahn" beim Honorarbetrag hat also insoweit auch klarstellenden Charakter als Kriterium für die Leistungsabgrenzung zum Zwecke der Leistungshonorierung. Dazu kommt - worauf die Bundesschiedskommission zu Recht hinweist -, dass schon nach dem Wortlaut der Anmerkung 6 des Gesamtvertrages die wiederholte Erbringung dieser zahnärztlichen Leistung am selben Zahn mit Genehmigung der Gebietskrankenkasse auch innerhalb der "Garantiefrist" von zwei Jahren durchaus zulässig ist. Schon deshalb kommt der Formulierung "pro Zahn" nicht zwingend die Bedeutung zu, welche die beschwerdeführende Partei ihr zumisst, sodass insoweit eine denkunmögliche Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht aufgezeigt wird.

4.2. Die Bundesschiedskommission hat das Feststellungsbegehren der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse aber auch sonst nicht verkannt. Anhand der in der Beschwerde dargestellten Fallvarianten könnte man zwar vermuten, dass die beschwerdeführende Partei die Frage (ohnehin) als geklärt erachtet, dass der Aufbau zweier beschädigter Zahnecken desselben Zahns unabhängig von der Zahl der Sitzungen wegen der Formulierung "pro Zahn" als einheitliche Leistung zu honorieren ist (sodass eine zweite Honorierung dieser Leistung bei demselben Zahn nur in Betracht kommt, wenn die Leistung unter Nachweis einer weiteren, zeitlich nachfolgenden Beschädigung von der Gebietskrankenkasse bewilligt worden ist), dass sie aber in Wahrheit die Frage als klärungsbedürftig erachtete, ob sich aus der Formulierung "pro Zahn" auch die Vermutung ableiten lässt, dass die Erbringung einer gleichartigen Leistung für denselben Zahn im selben Quartal auch demselben Versicherungsfall gilt. Erst die Bejahung dieser Frage könnte nämlich zur Konsequenz führen, dass eine zweite Verrechnung einer gleichartigen Leistung beim selben Zahn im selben Quartal ausgeschlossen wäre, es sei denn, diese Vermutung würde in einem vorgeschalteten Genehmigungsverfahren widerlegt. Eine auf dieses Problem eingeengte Frage hat die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse in ihrem Feststellungsantrag aber nicht aufgeworfen. Die Bundesschiedskommission hatte sich daher auch in ihrer Entscheidung richtigerweise nur an der weiten und allgemeinen Fragestellung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zu orientieren.

5. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.

Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

6. Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer so genannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art 133 Z 4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).

7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

8. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).