OGH vom 19.01.2016, 10ObS149/15g

OGH vom 19.01.2016, 10ObS149/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Axel Anderl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 97/15y-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hatte bereits in seiner Berufung die Würdigung seines Ausbleibens von der Tagsatzung am iSd § 381 ZPO sowie eine angebliche Verletzung der Manuduktionspflicht als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963 ua). Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zu § 381 ZPO (RIS Justiz RS0040679) und zur behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht (10 ObS 153/12s ua). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer (zur Parteienvernehmung geladenen) Partei iSd § 381 ZPO durch die Tatsacheninstanzen fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0040661).

Der Kläger bekämpfte in seiner Berufung unter Hinweis auf eine von ihm vorgelegte ärztliche Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes auch die Richtigkeit der vom Erstgericht aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen über sein medizinisches Leistungskalkül. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen inhaltlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich auf die Stellungnahme des behandelnden Facharztes Bezug genommen habe und gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. In seinen Revisionsausführungen vertritt der Kläger demgegenüber den Standpunkt, dass sich der gerichtsärztliche Sachverständige inhaltlich nicht (ausreichend) mit der Stellungnahme seines behandelnden Facharztes auseinandergesetzt habe und bei der Feststellung seines medizinischen Leistungskalküls der Einschätzung durch den ihn behandelnden Facharzt zu folgen gewesen wäre. Damit wird jedoch im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Es liegt insoweit auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor, weil sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängel und Beweisrüge in der Berufung inhaltlich ausreichend auseinandergesetzt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00149.15G.0119.000