OGH vom 26.05.2021, 8ObA11/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin *****, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch die ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom zu 8 ObA 11/21g erklärt, ihren Feststellungsantrag zurückzuziehen.
[2] Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x, 8 ObA 26/19k; vgl RIS-Justiz RS0085732).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00011.21G.0526.000 |
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