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OGH vom 07.06.2006, 9Ob59/06a

OGH vom 07.06.2006, 9Ob59/06a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Handels Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei Johann P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen EUR 80.140,82 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 12/06m-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die durch Auslegung des Schreibens Beilage./B gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handelte, ist vertretbar, zumal dieser ja als alleiniger Gesellschafter der Schuldner-Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, was in der Regel als wesentliches Kriterium für einen Schuldbeitritt gilt (RIS-Justiz RS0032990; P.Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 1347 Rz 2).

Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auch für die Parteienerklärungen beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt nach dieser Norm zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017778). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann, dh subsidiär, für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 915 Rz 1). Da das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Auslegung schon nach § 914 ABGB zu einem eindeutigen Ergebnis gelangte, brauchte es auf die vom Beklagten eingewendete Zweifelsregelung des § 915 ABGB nicht mehr eingehen.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist somit nicht zu erkennen.