OGH vom 22.02.2017, 8ObA11/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Arbeiter und Angestellten der T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 47/16h-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Ergebnis der Auslegung der zugrunde liegenden Bestimmungen des (Rahmen-)Kollektivvertrags Theatererhalterverband/technisches Personal und Verwaltung, das den Gegenstand des Feststellungsurteils bildet und wonach die betroffenen Arbeitnehmer der Beklagten, konkret das technische Personal mit Vorstellungsverpflichtungen und das Hauspersonal mit Vorstellungsverpflichtung, grundsätzlich – abgesehen von den kollektivvertraglichen Ausnahmen der Verlegung von Ruhezeiten – Anspruch auf wöchentliche Ruhetage (Ruhezeit) von (ununterbrochen) 48 Stunden, dies grundsätzlich in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen (14 Tagen) haben, bestreitet die Beklagte ausdrücklich nicht. Zudem geht sie selbst davon aus, dass § 15 Z 5 des Kollektivvertrags den übergesetzlichen Teil der (im Kollektivvertrag günstiger geregelten) wöchentlichen Ruhezeit betrifft und der jeweilige Arbeitnehmer einer in dieser Hinsicht an Ruhetagen ermöglichten Arbeitsleistung im Einzelfall individuell zustimmen muss.
Die Beklagte steht aber auf dem Standpunkt, dass die gesetzliche Ruhezeit nach § 44 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG) stets eingehalten und die Zustimmung zur kollektivvertraglich zulässigen Ablöse hinsichtlich der übergesetzlichen Ruhezeit immer eingeholt worden sei, weshalb dem Erfordernis der Freiwilligkeit entsprochen worden sei. Dem Klagebegehren fehle daher jede Grundlage sowie das rechtliche Interesse.
2. Eine erhebliche Rechtsfrage, die durch Auslegung des zugrunde liegenden Kollektivvertrags zu lösen wäre, stellt sich damit nicht.
Ob die Beklagte gegen die zugrunde liegenden Bestimmungen (Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit und Freiwilligkeit bei Ablösung der übergesetzlichen Ruhezeit) verstoßen hat und daher ein Feststellungsinteresse besteht, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
Entgegen den Darstellungen der Beklagten wurden die zugrunde liegenden kollektivvertraglichen Anforderungen bei den einzelnen, namentlich genannten Arbeitnehmern nicht eingehalten. Zudem wurde festgestellt, dass Erklärungen der Arbeitnehmer, an einem Ruhetag Dienst zu verrichten, „absolut nicht freiwillig“ erfolgten und Mitarbeiter bis zum Anlassverfahren im Fall der Ablehnung mit negativen Konsequenzen rechneten. Die Beklagte hat auch noch im zweiten Rechtsgang den Standpunkt vertreten, dass die kollektivvertragliche Regelung zur wöchentlichen Ruhezeit unwirksam sei.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass die Beklagte gegen die zugrunde liegenden kollektivvertraglichen Regelungen, insbesondere gegen § 18 des (Rahmen-)Kollektivvertrags, verstoße und das Feststellungsbegehren daher berechtigt sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00011.17A.0222.000 |
Schlagworte: | Arbeitsrecht |
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