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OGH vom 20.12.2011, 10Ob58/11v

OGH vom 20.12.2011, 10Ob58/11v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm, sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. J*****, infolge „außerordentlicher Revision“ des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 50/11z 7, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom , GZ 2 Nc 9/11y 3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass sich aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis lediglich ein Streitwert von 915,99 EUR ergebe, weshalb der Rekurs gemäß § 517 ZPO unzulässig sei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgt. So ist auch die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781; 6 Ob 31/02f; 10 Ob 84/05h uva).

Das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
JAAAD-87350