OGH vom 26.05.2010, 15Os38/10t

OGH vom 26.05.2010, 15Os38/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 16/09k 84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald K***** der Verbrechen (zu I./) des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, (zu II./) der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, (zu III./) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrugshandlungen (US 16) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese bzw Dritte an ihrem Vermögen schädigten, wobei der eingetretene Schaden den Betrag von 3.000 Euro übersteigt,

A./ verleitet, nämlich

1./ im Jahr 2005 in Sonnberg Günther B***** zur Zahlung von 500 Euro, indem er vorgab, Zeugen stellig machen zu können, die im gegen diesen geführten Strafverfahren zu dessen Gunsten aussagen würden, wodurch der Genannte einen Schaden in der Höhe von 500 Euro erlitt;

2./ im Dezember 2007 in Krems Martin S***** zur Übergabe eines PKW der Marke Alfa Romeo im Wert von 900 Euro, indem er vorgab, er könne aufgrund seiner Verbindungen zur Staatsanwaltschaft dafür sorgen, dass dieser lediglich zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt werde, wodurch der Genannte einen 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden erlitt;

3./ im Juli 2008 in Krems Philipp L***** zur Überweisung von 1.200 Euro, indem er vorgab, er könne aufgrund seiner Verbindungen zur Staatsanwaltschaft dafür sorgen, dass dieser lediglich zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt werde, wodurch der Genannte einen Schaden in der Höhe von 1.200 Euro erlitt;

4./ im September 2008 in Krems Beamte der Justizanstalt Krems zur Überlassung von Waren im Wert von 33,22 Euro auf Rechnung des Philipp L*****, indem er zum Zweck der Durchführung eines Einkaufs die Kontoinformation des Genannten betreffend Eigengeld und Hausgeld vorwies, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 33,22 Euro erlitt;

5./ von Anfang bis Mitte November 2008 in Korneuburg Milan B***** zur Übergabe einer Sony Playstation im Wert von 399 Euro, indem er vorgab, er könne aufgrund finanzieller Leistungen bei einem Richter des Oberlandesgerichts Wien sowie einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg eine Reduzierung der Strafhaftdauer sowie eine positive Beeinflussung und Beschleunigung der zugrunde liegenden Verfahren erwirken, wodurch Milan B***** einen Schaden in der Höhe von 300 Euro erlitt.

6./ in Korneuburg Othmar H*****, indem er vorgab, er könne und werde gegen finanzielle Leistungen bei einem Richter des Oberlandesgerichts Wien sowie einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg eine Reduzierung der U Haft bzw Strafhaftdauer sowie eine positive Beeinflussung und Beschleunigung der zugrunde liegenden Verfahren erwirken, zur Zahlung nachstehender Geldbeträge und Ankauf und Übergabe nachstehender Wertgegenstände, und zwar

a) Ende Oktober 2008 3.000 Euro Bargeld sowie ein iPhone Handy im Wert von 799 Euro;

b) Anfang November 2008 1.000 Euro Bargeld, einen Drucker um 149 Euro sowie ein Notebook um 799 Euro;

c) Ende Dezember 2008 1.600 Euro Bargeld;

7./ im März 2009 in Korneuburg Thomas B***** zur Zahlung von 742,38 Euro, indem er vorgab, er könne ihm nach der Entlassung aus der Haft in einem seiner Zinshäuser eine Wohnung zur Verfügung stellen und eine Stelle als Hausmeister verschaffen, wobei jedoch für Miete eine Kaution im Betrag von 742,38 Euro zu zahlen sei, wodurch der Genannte einen Schaden in dieser Höhe erlitt;

B. / zu verleiten versucht, nämlich im September 2008 in Krems Philipp L***** zur Übergabe eines PKW der Marke Volvo im Wert von 7.900 Euro, indem er vorgab, das Fahrzeug würde ansonsten beschlagnahmt werden;

II./ am in Krems mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Philipp L***** durch die Äußerung, er werde ihn bei der Staatsanwaltschaft wegen Bestechung anzeigen, wenn er nicht einen Einkauf für ihn erledige, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, die diesen an seinem Vermögen schädigte, nämlich zum Kauf diverser Gegenstände im Wert von 119,03 Euro und zur Übergabe derselben an ihn, genötigt;

III./ vom bis in Korneuburg in mehrfachen Angriffen Milan B***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB, ausgesetzt, dass er gegenüber Beamten der Sicherheitsdirektion Niederösterreich sinngemäß behauptete, dass Milan B***** den Schmuggel von 80 kg Sprengstoff aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich plane und damit eine Villa in Kärnten gesprengt werden solle, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet das Fehlen einer Begründung für die zu I./B./ festgestellte (intendierte) Schadenshöhe von 7.900 Euro, bezieht sich damit aber auf keinen Ausspruch der Tatrichter über entscheidende Tatsachen, weil die insgesamt zu I./A./ und B./ konstatierte Schadenshöhe 3.000 Euro jedenfalls überstieg (§ 147 Abs 2 StGB) und eine (weitere) per se wertqualifiziert schwere Betrugstat (§ 148 zweiter Fall StGB) auch zu I./A./6./a.) festgestellt wurde.

Soweit die Beschwerde unter isolierter Darstellung eines Satzes aus der Aussage des Zeugen L***** eine unzureichende Begründung der Feststellungen zu II./ behauptet, vernachlässigt sie, dass nach dem Inhalt der Aussage in ihrer Gesamtheit (S 27 in ON 74) die Zahlung von 100 Euro an den Zeugen durch die Gattin des Angeklagten erkennbar erst nach der Tat, somit als Schadensgutmachung, erfolgt sei, weshalb die diesbezüglichen Depositionen keiner gesonderten Erörterung im Urteil bedurften.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen absolut untauglichen Versuch zu I./B./, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum der Versuch des betrügerischen Herauslockens eines Fahrzeugs im Fall dessen temporärer (US 11) Beschlagnahme durch die Polizei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags unter keinen Umständen möglich sein soll.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Kritik an der Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB zu I./A./ und B./ nicht am Gesetz, demzufolge es genügt, wenn der Angeklagte wie festgestellt (US 39) ua eine schwere Betrugshandlung (hier: I./A./6./a.) in der Absicht begeht, in der Folge wiederkehrend weitere schwere Betrugshandlungen zu begehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, woraus erhellt, dass die beabsichtigte Einnahme (s dazu Jerabek in WK 2 § 70 Rz 10) etwas anderes als die bei der aktuellen Tat lukrierte Beute ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.