OGH vom 27.07.2022, 15Os37/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* und * U* wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom , GZ 12 Hv 7/21i415, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./ des Angeklagten W* (samt dem zugrundeliegenden Wahrspruch zur Hauptfrage 2./) sowie in der rechtlichen Unterstellung der (im Wahrspruch zu den Hauptfragen 3./ und 5./ sowie) in den Schuldsprüchen III./ der Angeklagten W* und U* festgestellten Taten jeweils auch unter § 148 erster Fall StGB, demzufolge auch in den zu III./ gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt als Geschworenengericht verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * W* des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 StGB (I./A./), der Verbrechen der Erpressung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB (II./) sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB (III./A./ bis C./) und * U* des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 StGB (I./B./) sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB (III./A./ und B./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
I./A./ * W* in *, *, * und an anderen Orten ab ca Mitte 2016 bis zur Austrittserklärung aus dem „GCLC“ am an einer Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, nämlich am „Global Common Law Court (GCLC)“, sohin an einer auf Dauer, nämlich von 2016 bis Ende 2018 angelegten Verbindung, die aus einer größeren Zahl von Personen, nämlich österreichweit zumindest aus 800 Personen besteht, welche die durch die österreichische Bundesverfassung vorgesehenen Vollziehungsorgane (Gerichte, Polizei und andere Behörden) ablehnen und in ihrer als „Verfassung“ bezeichneten Satzung durch Missbrauch und Anmaßung von Hoheitsbefugnissen die Übernahme einer eigenen Gerichtsbarkeit, insbesondere durch Gründung eines eigenen Gerichtshofs und Einsetzung von eigenen „Richtern“ sowie Bestellung eigener „Exekutivorgane“ anstrebt, sonst teilgenommen bzw sie auf andere als die im § 246 Abs 2 StGB bezeichnete Weise unterstützt, indem er
1./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 ua gemeinsam mit * U* an einem online abgehaltenen sogenannten „Kommerzkurs“ bzw „Privaten Kommerzkurs“ teilnahm und in diesem Zusammenhang als Kursteilnehmer „*“ die Übernahme einer ihm angebotenen richterlichen Funktion beim GCLC (erster „Judge of the Global Common Law Court of Austria“) thematisierte;
2./ GCLC-Seminare organisierte bzw zumindest mitorganisierte:
a./ zu einem nicht mehr zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2017 ein GCLC-Seminar, wobei * U* an diesem Seminar teilnahm;
b./ zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten von Mai bis Juni 2017 in * oder an einem anderen Ort zumindest eine der vom „Global Common Law Court (GCLC)“ mit * H* als Vortragendem angebotenen Informationsveranstaltungen, wobei an dieser Veranstaltung auch * M* und * Ho* teilnahmen;
3./ anlässlich einer von * U* am unterfertigten und abgegebenen sogenannten „Lebendmeldung“ bzw „Lebenderklärung“ zum „GCLC“ als einer der „Zeugen“ fungierte und diese Erklärung mitunterfertigte;
4./ am eine sogenannte „Lebendmeldung“ bzw „Lebenderklärung“ zum „Global Common Law Court (GCLC)“ unterfertigte und abgab und * U* als einer der „Zeugen“ fungierte und diese Erklärung mitunterfertigte;
5./ am eine sogenannte „Loyalitätserklärung zum GCLC“ unterfertigte und abgab;
6./ am in * oder an einem anderen Ort je eine sogenannte „Lebendmeldung“ bzw „Lebenderklärung“ der * M* und * Ho* als einer der „Zeugen“ mitunterfertigte;
8./ Nachgenannte jeweils mit Formulierungsvorschlägen, Textmustern und dem Revidieren von Texten dabei unterstützte, ihre Schreiben an Geschäftspartner mit im Urteil näher beschriebenen Bedingungen, Formulierungen, Hinweisen, Klauseln, Abkürzungen und Codes zu versehen, deren Form mit jenen staatsfeindlicher Verbindungen vergleichbar bzw ähnlich sind,
a./ „im Zeitraum von ca Jänner bzw Februar 2017 bis ca Juli 2017 * M* bezugnehmend auf Schreiben von * M* an Geschäftspartner Vorstandsdirektor der * Burgenland AG, * J*, MBA, MAS, Rechtsanwalt Dr. * C* und * P*“;
b./ im April und Mai 2017 * M* und * Ho* bezugnehmend auf deren Schreiben an die Firma * Immobilien GmbH;
B./ * U* in *, *, * und an anderen Orten ab ca Mitte 2016 bis zur Austrittserklärung aus dem „GCLC“ am an einer Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, nämlich am „Global Common Law Court (GCLC)“, sohin an einer auf Dauer, nämlich von 2016 bis Ende 2018 angelegten Verbindung, die aus einer größeren Zahl von Personen, nämlich österreichweit zumindest aus 800 Personen besteht, welche die durch die österreichische Bundesverfassung vorgesehenen Vollziehungsorgane (Gerichte, Polizei und andere Behörden) ablehnen und in ihrer als „Verfassung“ bezeichneten Satzung durch Missbrauch und Anmaßung von Hoheitsbefugnissen die Übernahme einer eigenen Gerichtsbarkeit, insbesondere durch Gründung eines eigenen Gerichtshofs und Einsetzung von eigenen „Richtern“ sowie Bestellung eigener „Exekutivorgane“ anstrebt, sonst teilgenommen bzw sie auf eine andere Weise als die im § 246 Abs 2 StGB bezeichnete Weise unterstützt, indem er
1./ im Jahr 2017 gemeinsam mit * W* an einem online abgehaltenen sogenannten „Kommerzkurs“ bzw „Privaten Kommerzkurs“ teilnahm;
2./ im Jahr 2017 an einem von * W* zumindest mitorganisierten GCLC-Seminar teilnahm;
3./ am eine sogenannte „Lebendmeldung“ bzw „Lebenderklärung“ zum „GCLC“ unterfertigte und abgab, wobei * W* als einer der „Zeugen“ fungierte und diese Erklärung mitunterfertigte;
4./ am bei der Unterfertigung und Abgabe einer sogenannten „Lebendmeldung“ bzw „Lebenderklärung“ zum „Global Common Law Court (GCLC)“ durch * W* als einer der „Zeugen“ fungierte und diese Erklärung mitunterfertigte;
5./ am eine sogenannte „Loyalitätserklärung zum GCLC“ selbst unterfertigte und abgab;
6./ sich von ca 2016 bis zu seinem Austritt am aus dem „GCLC“ verstärkt mit der Thematik staatsfeindlicher Bewegungen auseinandersetzte und Schriftstücke im Stil solcher Bewegungen zumindest besaß (zB „Aufklärung für die Polizei in Österreich“, „Die Polizei ist eine Firma“, „Auch Österreich ist eine Firma“);
II./ * W* in *, *, * und an anderen Orten als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) die nachfolgend Genannten durch gefährliche Drohung „mit einer Verletzung an Ehre und Vermögen, nämlich mit einer Eintragung von Pfandrechten in nationale und internationale Schuldenregister“, und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zu nachgenannten Schadenersatzzahlungen, die diese am Vermögen schädigen hätten sollen, zu nötigen versucht, indem er für die an diese gerichteten nachfolgend angeführten Schreiben an diverse Geschäftspartner Mustertexte und Musterformulierungen zur Verfügung stellte und Schreiben vor ihrer Versendung durchlas und redigierte,
A./ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit * M*
1./ Vorstandsdirektor der * Burgenland AG, * J*, MBA, MAS, indem * M* diesem unter Beihilfe durch W* im Zeitraum von bis wiederholt Schreiben sendete, in denen sie die Forderung erhob, das Kreditverhältnis zum Kredit mit der Kontonummer * angesichts einer von ihr behaupteten (vom Kreditinstitut bestrittenen) Kredittilgung aufzulösen und die Originale des Kreditvertrags herauszugeben, sodann für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Forderung Konsequenzen laut den von ihr einseitig und rechtsgrundlos übersendeten sogenannten „Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung – AHGO“ androhte, wonach ua Verzug und das Ignorieren oder Zurückweisen der „AHGO“ ohne Angabe von Gründen eine(n) sogenannte „Entehrung, Bruch der Privatvereinbarung, Nötigung, Missbrauch usw“ darstelle, wofür laut der angeschlossenen rechtsgrundlosen „Gebührenordnung“ ua für „Nötigung“ ein „Tarif“ von „ab 10.000 Euro“ und für „Entehrung“ einen „Tarif“ von „10.000 Euro“ vorgesehen sei, daraufhin mit den als „Erinnerung“, „2. Erinnerung“ und „Verzugsmitteilung“ titulierten Schreiben vom 27. März, 9. April und vom J* vorwarf, durch sein Verhalten ihren Forderungen nicht zu entsprechen und zu „schweigen“, * M* „entehren“ zu wollen und dies laut den von ihr einseitig zugrunde gelegten „AHGO“ eine(n) „Entehrung, Bruch der Privatvereinbarung, Nötigung, Missbrauch“ darstelle, mithin vom Genannten die Bezahlung von 10.000 Euro wegen „Entehrung“ und von 10.000 Euro wegen „Nötigung“ forderte sowie für den Fall der Nichtbezahlung der geforderten Summe die Eintragung des Genannten in internationale und nationale Schuldenregister androhte, wobei sie dies mit Schreiben vom durch die Androhung „weitreichender Konsequenzen“ für Vorstandsdirektor J* „persönlich“ und für „sein“ bzw das von ihm geleitete Bankinstitut und die Mitteilung, „Vorsorge“ für den „Ablebensfall“ des Vorstandsdirektors getroffen zu haben, nochmals erkennbar bekräftigte;
2./ Rechtsanwalt Dr. * C*, welcher als Rechtsvertreter der * Burgenland AG und des Vorstandsdirektors * J* mit an * M* gerichteten Anwaltsschreiben vom 15. März und die von M* an J* gerichteten Forderungen nach Auflösung des Kreditverhältnisses zum Kredit mit der Kontonummer * unter Hinweis auf das noch laufende Kreditverhältnis zurückgewiesen hatte, indem M* diesem unter Beihilfe durch W* im Zeitraum von 29. März bis wiederholt Schreiben sendete, in denen sie Rechtsanwalt Dr. C* einen angeblichen „Bruch“ einer zwischen M* und J* angeblich bestehenden „privaten Vereinbarung“ vorwarf (Schreiben vom ), einen Beitritt des Rechtsanwalts zur von M* einseitig zugrunde gelegten „Gebührenordnung AHGO“ und das Vorliegen einer angeblichen „Entehrung“ der M* behauptete, gegenüber Dr. C* finanzielle Forderungen geltend machte, und zwar die Bezahlung von 5.000 Euro wegen „kommerzieller Anliegen“ sowie von 10.000 Euro wegen „Nötigung“, „Drohung“ bzw „Einschüchterung“, wobei sie auch hierzu für den Fall des Unterbleibens von Zahlungen auf eine Eintragung in internationale und nationale Schuldenregister ebenso wie bei J* verwies;
3./ * P*, Versicherungsmakler und Inhaber eines Versicherungsbüros in *, indem M* diesem unter Beihilfe durch W* vom 28. März bis wiederholt Schreiben sendete, in denen sie ein eigenmächtiges Vorgehen des Versicherungsmaklers beim Neuabschluss einer Unfallversicherung für M* behauptete, diesem rechtsgrundlos die sogenannten „Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung – AHGO“ übersandte und mit als „Verzugsmitteilung“ tituliertem Schreiben vom unter Verweis auf diese „Gebührenordnung“ (AHGO) für „Anschreiben mit kommerziellen Anliegen“ die Bezahlung von 1.000 Euro und für „Nötigung, Betrug, Offizialdelikt“ die Bezahlung von 10.000 Euro forderte, wobei sie für den Fall der Nichtbezahlung bzw weiteren Verzug ohne erkennbare rechtliche Grundlage die Eintragung des Genannten in internationale und nationale Schuldenregister androhte;
B./ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit * M* und * Ho*
* Hö*, indem M* und Ho* unter Beihilfe durch W* am in einem als „Verzugsmitteilung“ titulierten Schreiben von diesem einen Betrag von 25.000 Euro als Entschädigungsleistung im Zusammenhang mit einer von diesem bzw dessen Unternehmen erbrachten Maklertätigkeit betreffend die Liegenschaft *, forderten und für den Fall der Nichtzahlung ohne erkennbare rechtliche Grundlage die Eintragung und Veröffentlichung in internationalen und nationalen Schuldenregistern ankündigten, obgleich seitens des Hö* bzw dessen Unternehmen zur gegenständlichen Liegenschaft lediglich routinemäßige Recherchen betreffend Bebauungsdichte, Wasserversorgung und Anschluss an die Kanalisation getätigt worden waren;
III./ in *, *, * und an anderen Orten von ca Oktober 2017 bis zumindest April 2018 Nachgenannte „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, * W* als Präsident des Vereins „Es ist Zeit – jüdisch-deutsch-österreichischer Verein zur Förderung des Friedens und des Ausgleichs zwischen Völkern und Nationen, sowie der freundschaftlichen Verbindung der Kulturen“ (im Folgenden kurz: „Es ist Zeit“) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * He* als Vizepräsidenten und * U* (mit Ausnahme Punkt III./C./) als für Angelegenheiten der finanziellen Gebarung dieses Vereins zuständiger Rechnungsprüfer selbst bzw im Wege anderer Administratoren, Teamleiter und Betreuer zu Handlungen, die diese in einem 300.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, verleitet bzw zu verleiten versucht:
A./ W* und U* insgesamt etwa 3.700 Vereinsmitglieder und Projektteilnehmer aus Österreich und mehreren anderen Ländern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Tätigkeit und den Zweck ihres Vereins „Es ist Zeit“ samt dessen Projekt „Haager Landkriegsordnung (HLKO)“ sowie die Verwendung der Vereins- und Projektgelder, insbesondere durch wahrheitswidriges Vorspiegeln, nur der Verein könne und würde für jeden Einzelnen „auf der Grundlage des privaten, substantiellen Rechtskreises“ namhafte finanzielle Ansprüche nach der „Haager Landkriegsordnung (HLKO)“ geltend machen, obwohl diese in Wirklichkeit weder eine Rechtsgrundlage für die behaupteten, vorgeblich ausschließlich als „Sammelforderung“ geltend zu machenden Restitutionsansprüche bietet noch eine wie immer geartete tatsächliche Realisierung jemals intendiert war, zur Überweisung von (jeweils) 36 Euro Mitgliedsbeitrag und (jeweils) 120 Euro Projektteilnahmegebühr auf zwei verschiedene Konten bei der Raiffeisenbezirksbank *, auf welchen sie jeweils zeichnungsberechtigt waren, wodurch insgesamt ein Schaden von rund 526.957 Euro entstand;
B./ W* und U* von 27. Jänner bis April 2018 auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * E* im Rahmen eines Spendenaufrufs ca 173 außerordentliche Mitglieder des Vereins „Es ist Zeit“ durch die Vorspiegelung, dass die einbezahlten Spendengelder einer unverschuldet in Not geratenen Betreuerin im Verein zur Verfügung gestellt werden würden, obwohl eine solche Person bzw ein derartiger Notfall nicht existierten und tatsächlich intendiert war, die Spendengelder der Lebensgefährtin des W*, nämlich * E* zur Verfügung zu stellen, zur Überweisung von Spendengeldern in einer Gesamthöhe von zumindest rund 10.551 Euro auf ein dafür eigens eingerichtetes Spendenkonto, wodurch die Spender um die von ihnen jeweils überwiesenen Beträge am Vermögen geschädigt wurden;
C./ * W* und * He* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* Pl* und F* Pl* von bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Rahmen eines Spendenaufrufs ca 563 außerordentliche Mitglieder des Vereins „Es ist Zeit“ durch die Vorspiegelung, dass die einbezahlten Spendengelder zur Deckung laufender Aufwendungen des Vereins „Es ist Zeit“ herangezogen werden würden, obwohl die vereinnahmten Gelder tatsächlich zur Deckung privater Kosten bzw zur Bezahlung von Umbauarbeiten am Wohnhaus des W* herangezogenen wurden, zur Überweisung von Spendengeldern in einer Gesamthöhe von 20.307 Euro auf ein dafür eigens eingerichtetes Spendenkonto des Vereins „Portal der Weisheit“ bei der Sparkasse der Stadt * AG, verleitet bzw zu verleiten versucht und diese dadurch insgesamt im obgenannten Betrag am Vermögen geschädigt, wobei hiefür ein Betrag in der Höhe von rund 20.000 Euro in mehreren Tranchen an W* zufloss.
[3] Dagegen richten sich die (gemeinsam ausgeführten) auf § 345 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 10a, 11 lit a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten W* und U*, denen teilweise Berechtigung zukommt:
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:
Rechtliche Beurteilung
[4] Zutreffend reklamiert die (zu II./ ausgeführte) Rechtsrüge (Z 11 lit a) des Angeklagten W*, dass der zur Hauptfrage 2./ (in Richtung der Verbrechen der Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB) ergangene Wahrspruch (US 5 ff) mangels Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Ankündigungen einer „Eintragung“ von „Pfandrechten“ in „nationale und internationale Schuldenregister“ keine ausreichende Tatsachenbasis für die rechtliche Annahme des Einsatzes einer gefährlichen Drohung als Tatmittel bietet.
[5] Zwar kann eine Drohung mit – wie immer gearteten – rechtlichen Schritten (als solche mit einer Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufwenden zu müssen (RIS-Justiz RS0131845; Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 60); doch bietet die bloße Ankündigung einer „Eintragung von Pfandrechten in nationale und internationale Schuldenregister“, ohne die Folgen einer solchen Eintragung (dem Opfer gegenüber) näher darzustellen, bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme der Eignung der hier in Rede stehenden Schreiben, eine solche Befürchtung – nämlich mit Abwehrkosten konfrontiert zu sein und damit eine Verletzung am Vermögen zu erleiden – zu wecken (14 Os 135/20i, 14 Os 13/20y, 17 Os 25/17f). Die mit einem solchen Eintrag verbundene (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand habe Schulden, reicht – wie die Beschwerde ebenfalls zu Recht einwendet – für die Annahme der Androhung einer Verletzung an der Ehre ebenso wenig aus (vgl RIS-Justiz RS0132158).
[6] Gleichermaßen berechtigt sind die Subsumtionsrügen (Z 12), die die rechtliche Unterstellung der von den Schuldsprüchen III./ (Hauptfragen 3./ und 5./) erfassten Sachverhalte (auch) unter § 148 erster Fall StGB beanstanden.
[7] Der auf den Wahrspruch der Geschworenen (US 9 ff und 14 ff) gegründete Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) bezeichnet die zu III./ inkriminierten Taten als „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“ begangen (US 27), geht aber bei beiden Angeklagten jeweils (nur) vom Vorsatz aus, „sich oder Dritte … unrechtmäßig zu bereichern“ (US 9, 15, 27 f, 30). Damit besteht kein Tatsachensubstrat für die – für eine gewerbsmäßige Begehungsweise erforderliche – Absicht der Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB), sich selbst durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB). Solcherart vermögen die im Wahrspruch zu den Hauptfragen 3./ und 5./ getroffenen Feststellungen zwar die Subsumtion nach §§ (12 dritter Fall) 146, 147 Abs 3 StGB, nicht aber auch jene nach § 148 erster Fall StGB zu tragen.
[8] Aufgrund dieser in den Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend reklamierten Rechtsfehler waren daher der Schuldspruch II./ des Angeklagten W* (samt des zugrunde liegenden Wahrspruchs) und überdies die rechtliche Unterstellung der (im Wahrspruch zu den Hauptfragen 3./ und 5./ sowie) im Schuldspruch III./ festgestellten Taten als gewerbsmäßig begangen (§ 148 erster Fall StGB) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insofern die Strafsache an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 344, 285e StPO).
[9] Ein Eingehen auf das weitere darauf bezogene Beschwerdevorbringen (Z 8) erübrigt sich.
Zum verbleibenden Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:
[10] Soweit die (gemeinsam ausgeführten) Verfahrensrügen (nominell Z 3 und 5) die Ablehnung eines eingangs der Hauptverhandlung vom gestellten Antrags kritisieren, „sämtliche heute und auch am Dienstag zu vernehmende Zeugen“, die „im Vorverfahren“ nicht „als Beschuldigte vernommen worden sind“, „ausdrücklich dahingehend zu belehren, dass bereits die Zahlung wenn auch nur geringfügiger Beträge an eine staatsfeindliche Verbindung einen Tatbeitrag iSd § 246 StGB darstellt, sodass sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen durch das Gericht in den Beschuldigtenstatus geraten würden“ (ON 396 S 4), bringen sie weder einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften noch eine Missachtung von Verteidigungsrechten zur Darstellung.
[11] Im Rahmen der Antragstellung wurden nämlich keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr einer Selbstbezichtigung bestimmter – als Betrugsopfer (zu III./) einzuvernehmender – Zeugen aufgezeigt und seitens des Schwurgerichtshofs ohnedies in Aussicht genommen, bei Aufkommen von Anhaltspunkten für eine solche Gefahr (iSd § 157 Abs 1 Z 1 StPO) entsprechende Belehrungen durchzuführen (ON 396 S 6).
[12] Welche konkreten – trotz „Widerspruchs des Verteidigers“ erfolgten – Verlesungen von Zeugenaussagen die Beschwerden beanstanden, lassen sie nicht erkennen, weshalb auf diese Kritik nicht eingegangen werden kann (RIS-Justiz RS0116879).
[13] Einen nichtigkeitsbegründenden (Z 4) Verstoß gegen die Vorschrift des § 310 Abs 3 StPO erblicken die Beschwerden darin, dass nach erfolgter Verlesung der an die Geschworenen gerichteten Fragen (ON 404 S 63 f) „einverständlich“ in der Hauptfrage 1./ [nach dem Vergehen des § 246 Abs 3 StGB betreffend den Angeklagten W*] unter Punkt 8./a./ der – nach der Wortfolge „Schreiben von * M* an Geschäftspartner“ – angeführte Klammerausdruck „(siehe Punkt A./II./ des Anklagetenors)“gestrichen und an dessen Stelle die Personenbezeichnungen „Vorstandsdirektor der * Burgenland AG, * J*, MBA, MAS, Rechtsanwalt Dr. * C* und Ing. * P*“ eingefügt wurden; weiters, dass in der Hauptfrage 1./ unter dem Punkt 8./b./ der Verweis „Punkt B./II./ des Anklagetenors“ersatzlos gestrichen sowie (über Antrag der Verteidigung) „auf Seite 15 und auf Seite 21“ des erstellten Frageschemas [betreffend die in Ansehung des Angeklagten W* gestellte Hauptfrage 3./C./ und die in Ansehung des Angeklagten U* gestellte – von den Geschworenen ohnehin verneinte – Hauptfrage 5./C./] je die Passagen „auf welchem sie jeweils zeichnungsberechtigt waren“ersatzlos gestrichen wurden, ohne dass eine neuerliche Verlesung der veränderten Fragestellung durchgeführt wurde.
[14] Gemäß § 310 Abs 3 zweiter Satz StPO müssen im Fall der Änderung oder Ergänzung von Fragen an die Geschworenen diese bei sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen werden. Der Oberste Gerichtshof misst jenen Bestimmungen der StPO, die der Effektuierung des Grundsatzes der Öffentlichkeit dienen, besondere Bedeutung zu. Sinn und Zweck des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 MRK) liegt in der Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit. Die Justiz hat sich öffentlicher Kritik und Kontrolle zu stellen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafrechtspflege zu stärken (Danek/Mann, WK-StPO § 228 Rz 4 mwN; 13 Os 48/21i = RIS-Justiz RS0133694 = RS0121890 [T3]).
[15] Da die in § 310 Abs 3 zweiter Satz StPO vorgesehene Nichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) dem Relativitätsregime des § 345 Abs 3 und 4 StPO unterliegt (Lässig, WK-StPO § 310 Rz 9), kann ein darauf bezogener Einwand dann nicht zum Vorteil des Angeklagten erfolgreich geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben sowie (vgl 13 Os 48/21i) den – in der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit gelegenen – Schutzzweck der Bestimmung nicht beeinträchtigen konnte.
[16] Die in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgenommene bloße Streichung verweisender Anmerkungen (hier [in der Frage 1./8./b./]: „Punkt B./II./ des Anklagetenors“) sowie beschreibender Phrasen (hier [in den Fragen 3./ und 5./]: „auf welchem sie jeweils zeichnungsberechtigt waren“) vermag im Anlassfall weder die zu wahrende Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch die Entscheidungsfindung zum Nachteil der Angeklagten zu beeinträchtigen, weil der Inhalt der aufrechten Fragestellung in der bereits in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung zur Gänze Deckung findet.
[17] Soweit anlässlich der in der Frage 1./8./a./ erfolgten Streichung der verweisenden Textstelle „(siehe Punkt A./II./ des Anklagetenors)“ an dessen Stelle die Namen der (von * M* angeschriebenen) „Geschäftspartner“ – nämlich „Vorstandsdirektor der * Burgenland AG, * J*, MBA, MAS, Rechtsanwalt Dr. * C* und Ing. * P*“ – eingefügt wurden, handelte es sich um eben jene Personen, die im Frageschema auch bei der ebenfalls verlesenen (und gleichfalls die redaktionelle Unterstützung durch W* inkriminierenden) Hauptfrage 2./A./1./ bis 3./ (Schuldspruch II./) genannt sind. Insofern wurde der generalisierende Begriff „Geschäftspartner“ durch die Nennung der Namen der betroffenen Personen bloß konkretisiert. Somit wurde zwar nicht die endgültige (präzisierte) Fassung der Hauptfrage 1./ im technischen Sinn „verlesen“, aber es ist ihr gesamter (endgültiger) Inhalt durch Vorlesung des restlichen Fragenschemas sowie durch Erörterung und Verkündung des Änderungsbeschlusses (ON 404 S 64) klargestellt worden und in der Hauptverhandlung vorgekommen (vgl Lässig, WK-StPO § 310 Rz 9; RIS-Justiz RS0100422). Damit kann auch insofern eine Benachteiligung der Angeklagten oder eine Beeinträchtigung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit durch den kritisierten Vorgang ausgeschlossen werden.
[18] Die Tatsachenrügen (Z 10a) vermissen zu I./A./ und I./B./ eine beweismäßige Fundierung der Annahme, dass der „Global Common Law Court (GCLC)“ aus zumindest 800 Mitgliedern bestand. Der darauf basierende Versuch, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, schlägt fehl, weil das bloße (angebliche) Fehlen aktenkundiger Beweismittel für die Schuld der Angeklagten diesen Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht (RIS-Justiz RS0128874).
[19] Im Übrigen trifft die Geschworenen gerade keine Begründungspflicht, aus welchem Grund sich die Überprüfung der entscheidenden Sachverhaltsannahmen im geschworenengerichtlichen Verfahren auf Mängel der Fragestellung (Z 6), der Rechtsbelehrung (Z 8) und der Antwort der Geschworenen (Z 9) einschließlich des darauf bezogenen sogenannten Moniturverfahrens (Z 10) beschränkt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 11).
[20] Mit dem Hinweis auf eine „lebensnahe Betrachtungsweise“ bzw auf „Gesetze der allgemeinen Lebenserfahrung“ gelingt es den Beschwerden auch nicht, Bedenken in der vom Gesetz verlangten Intensität (vgl RIS-Justiz RS0119583) gegen den von den Geschworenen bejahten staatsfeindlichen Zweck der Vereinigung „Global Common Law Court“ (US 2 und 13) zu wecken.
[21] Zu III./A./ werden (aus Z 10a) jene Verfahrensergebnisse (nämlich Aussagepassagen der Zeugen * Sl*, Dr. * Pl*, * D*, * Sc*, * Pr*, E* L*, * B*, * A*, der Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens mit der Überschrift „Nix ist fix!“, eine Liste über Ausgaben [ON 128 S 47 ff], die Dokumentation einer Kontaktaufnahme des Angeklagten W* mit Interessenten in der Türkei [ON 128 S 3], Schilderungen der Zeugin Mag. * K* und Angaben des ermittelnden Beamten * Ko*) erörtert, aus welchen sich – aus Beschwerdesicht – ableiten ließe, dass ein Erfolg des Projekts unter keinen Umständen „versprochen“ wurde und auch „die Aufwendungen dafür in allen Details dargelegt wurden“, der Angeklagte W* „sich tatsächlich bemüht hat, Interessenten zu finden und auch Kontakt mit diesen hatte“, weshalb sich „unweigerlich die Frage“ stelle, „wie denn die Geschworenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die belastenden Umstände feststellen können“.
[22] Solcherart wird ebenfalls der Anwendungsbereich der Z 10a verfehlt, welcher erst dort beginnt, wo die Laienrichter das ihnen nach § 302 Abs 1 iVm § 258 Abs 2 StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hätten und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheläge (RIS-Justiz RS0118780 [T12, T16, T17]).
[23] Dasselbe gilt für das zu III./B./ erstattete Vorbringen, welches den Inhalt des Spendenersuchens (ON 128 S 511) wiedergibt und auf diverse Telefonprotokolle (ON 74 S 203 f, ON 98 S 13 ff, ON 128 S 93 f), die Angaben des Zeugen K* L* im Ermittlungsverfahren (ON 79 S 207) sowie eine Eingabe der * E* (vgl ON 404 S 61, ON 406) hinweist, um – daran anknüpfend – die Annahme des Vortäuschens einer Notlage als „erheblich bedenklich“ zu kritisieren. Damit gelingt es abermals nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Wahrspruch zu erwecken.
[24] Die verbleibenden Rechtsrügen (Z 11 lit a) vermissen im Wahrspruch zu den Hauptfragen 1./ und 4./ (Schuldspruch I./) ein hinreichendes Tatsachensubstrat in Bezug auf eine von § 246 Abs 1 StGB erfasste „Verbindung“ und „deren tatbildliche Zweckausrichtung“. Dabei wird aber nicht erklärt (RIS-Justiz RS0116565), weshalb der „auf Dauer“ angelegte, „von 2016 bis Ende 2018“ unter dem Eigennamen „Global Common Law Court“ bzw „GCLC“ auftretende Personenzusammenschluss von „zumindest 800 Personen“, der eine als „Verfassung“ bezeichnete Satzung aufweist, „Kommerzkurse“, Seminare und Informationsveranstaltungen abhält und überdies sogenannte „Lebendmeldungen“, „Lebenderklärungen“ bzw „Loyalitäts-erklärungen zum GCLC“ vorsieht (US 2 ff, 13 f), für die Annahme eines Mindestmaßes an Organisation der „Verbindung“ nicht ausreichen sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS0088004; Bachner-Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 4; Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 15 ff; Leukauf/Steininger/Huber, StGB4 § 246 Rz 5 f).
[25] Inwiefern die im Wahrspruch konstatierte Zielsetzung, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, durch die Ablehnung der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Vollziehungsorgane (Gerichte, Polizei und andere Behörden) sowie das Anstreben der Übernahme von Hoheitsbefugnissen durch Missbrauch und Anmaßung derselben, nämlich der Übernahme einer eigenen Gerichtsbarkeit, Gründung eines eigenen Gerichtshofs und Einsetzung eigener „Richter“ und „Exekutivorgane“ (US 2, 13) ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug bleiben sollte (vgl dazu Bachner-Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 5; Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 20, 22 f und 27 f, Leukauf/Steininger/Huber, StGB4 § 246 Rz 7), erschließt sich ebenso wenig.
[26] Soweit einzelne Beitragshandlungen – nämlich ein verstärktes Auseinandersetzen „mit der Thematik staatsfeindlicher Bewegungen“ sowie der Besitz einschlägiger Schriftstücke (Hauptfrage 4./ Punkt 6./) betreffend den Angeklagten U* – als nicht tatbildlich beanstandet werden, macht die Beschwerde nicht klar, inwiefern bei wiederholten, von einem kontinuierlichen Mitwirkungsvorsatz getragenen Beteiligungshandlungen an ein und derselben staatsfeindlichen Verbindung (I./B./1./ bis 6./) ein Wegfall bloß einzelner Ausführungshandlungen (I./B./6./) die rechtliche Beurteilung als ein Vergehen nach § 246 Abs 3 StGB tangieren sollte (siehe dazu RIS-Justiz RS0124166, RS0127374).
[27] Die zum Schuldspruch III./C./ des Angeklagten W* ausgeführte Rechtsrüge (Z 11 lit a) weist auf den eingangs der Hauptfrage 3./ genannten Tatzeitraum („ca Oktober 2017 bis zumindest April 2018“; vgl US 9), den dabei angeführten Bereicherungsvorsatz und darauf hin, dass zu III./C./ (= Hauptfrage 3./C./) ein Verhalten ab „“ inkriminiert werde, weshalb Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) für diesen Zeitraum fehlen würden. Sie orientiert sich dabei aber nicht an dem in der Gesamtheit des Wahrspruchs gelegenen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0101016), wonach unzweifelhaft erkennbar ist, dass „Nachgenannte“ (US 9; nämlich sämtliche in der Hauptfrage 3./A./, B./ und C./ genannten Personen) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu selbstschädigenden Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht wurden.
[28] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[29] Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[30] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00037.22P.0727.000 |
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