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VfGH vom 25.09.2010, B1754/07

VfGH vom 25.09.2010, B1754/07

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

vom wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine

Geldstrafe in Höhe von € 100,- verhängt, weil er es als Inhaber der

Bordellbewilligung und als nach außen zur Vertretung befugtes Organ

der T GmbH zu verantworten habe, dass im Bordell ... am 19. Dezember

2005 um 21.50 Uhr "im Empfangsbereich der ... Rezeption Stapel von

Werbefoldern (mit dem Text '... bedeutet lustvolles Erleben mit allen

Sinnen' sowie Bildern von leicht bis nicht bekleideten Damen), Visitenkarten und Werbefeuerzeuge zur freien Entnahme für die Gäste auflagen, mit denen für das Bordell geworben wurde." Zudem sei auf einem Firmenfahrzeug für das Bordell geworben und auf die Homepage des Bordells hingewiesen worden, auf der ebenfalls für den Bordellbetrieb geworben werde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Werbung für das Bordell betrieben habe, obwohl dies laut Gesetz verboten sei, habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 5 litb iVm § 19 Abs 3 des Gesetzes vom zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. 60 idF LGBl. 10/2006, (im Folgenden: Tiroler Landes-Polizeigesetz) begangen.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 5 litb Tiroler Landes-Polizeigesetz ein. Mit Erkenntnis vom , G218/09-6, hob er § 17 Abs 5 litb Tiroler Landes-Polizeigesetz als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG (idF vor der Novelle BGBl. I 4/2008) in der Höhe von € 180,- enthalten.

Fundstelle(n):
YAAAD-87306