OGH vom 10.04.2003, 8ObA11/03f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine W*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1020 Wien, Nordbahnstraße 50, vertreten durch Kunz Schima Wallentin & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.440,59 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 293/02w-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Wesentlichen geht es hier nur um die Frage, ob bei der Berechnung der Abfertigung der bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Klägerin die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes und der dort zugrunde gelegte Entgeltbegriff heranzuziehen ist oder die Regelungen der allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB). Diese im Bundesgesetzblatt auch kundgemachte Dienstvorschrift hat nach ständiger Judikatur den Charakter einer Vertragsschablone, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelverdienstvertrages rechtlich wirksam wird (vgl zuletzt etwa mwN etwa RIS-Justiz RS0052622, RS0054759 uva).
§ 1 Abs 2 Z 3 Arbeiter- Abfertigungsgesetz nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Arbeitsverhältnisse aus, die zum Bund bestehen. Davon waren bis zur Ausgliederung der ÖBB durch das Bundesbahngesetz 1992 auch die Arbeitsverhältnisse der ÖBB-Bediensteten erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050418 mwN = 9 ObA 70/89 und 9 ObA 103/90). Das Bundesbahngesetz 1992 sieht nun in seinem § 22 Abs 5 folgendes vor:
"Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt unberührt."
Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom zu 9 ObA 86/02s ausgeführt, dass damit auch die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 1 Z 3 Arbeiterabfertigungsgesetz weiter gilt.
Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 110/01m (DRdA 2002/43 [Obereder]) bezog sich nur allgemein auf den Wegfall des öffentlich rechtlichen Einschlags der Dienstverhältnisse, enthielt aber keinerlei Ausführungen zur Frage der Berechnung der Abfertigung.
Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 86/02s setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass die Regierungsvorlage zum Bundesbahngesetz 1992 (vgl 652 BlgNR 18. GP, 16), in ihren Erläuterungen zu § 22 Abs 5 Bundesbahngesetz ausdrücklich festhält, dass dadurch auch sichergestellt werden soll, das jene Regelungen, die bisher auf Grund des Umstandes, dass es sich um Dienstverhältnisse zum Bund gehandelt hat, nicht anzuwenden waren, auch nach der Ausgliederung nicht anzuwenden sind.