OGH vom 27.10.2015, 11Os119/15g (11Os126/15m, 11Os127/15h, 11Os128/15f, 11Os129/15b, 11Os130/15z, 11Os131/15x, 11Os132/15v, 11Os133/15s, 11Os134/15p)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in den Strafsachen gegen Dr. Dieter B***** und weitere Angezeigte, Zahl 8 St 387/14g der Staatsanwaltschaft Wien und weitere Verfahren, über I./ den Antrag des Wolfgang S***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf Verfügungen der Staatsanwaltschaft Wien 1./ vom , AZ 8 St 387/14g; 2./ vom , AZ 28 St 377/14h; 3./ vom und , AZ 39 St 9/15y; vom , AZ 45 St 124/15d; vom , AZ 42 St 63/15m; vom , AZ 26 St 130/15x; vom , AZ 33 St 126/15k; vom , AZ 31 St 106/15d; und vom , AZ 19 St 197/15y; 4./ vom , AZ 40 St 29/15x, und vom , AZ 13 St 157/15x; 5./ vom , AZ 33 St 87/15z, und vom , AZ 60 St 125/15m; 6./ vom , AZ 45 St 206/15p; 7./ vom , AZ 21 St 195/15v; 8./ vom , AZ 11 St 266/15m; 9./ vom , AZ 13 St 279/15p; 10./ vom , AZ 13 St 311/15v, und vom , AZ 24 St 379/15z, sowie über II./ dessen Antrag auf Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Wien sah hinsichtlich der von Wolfgang S***** zu den eingangs angeführten Aktenzeichen gegen eine Vielzahl von Personen eingebrachten Anzeigen mit den angeführten Verfügungen jeweils schon mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG (RIS Justiz RS0127791 [T3]) von der Einleitung von Ermittlungsverfahren ab.
Dagegen richten sich am beim Obersten Gerichtshof eingelangte, auf die Verletzung der Art 6, 13 und 17 MRK gestützte Anträge auf Erneuerung der beschriebenen Strafverfahren gemäß § 363a StPO per analogiam. Unter einem beantragt S***** die Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO.
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens sind unzulässig, weil § 363a Abs 1 StPO auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts, nicht aber auf Verfügungen einer Staatsanwaltschaft abstellt (RIS Justiz RS0128957). Überdies sind Anzeiger oder Opfer einer Straftat zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht legitimiert (RIS Justiz RS0126176; vgl auch RS0126446 und RS0123644 [T9, T 10]).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des S***** waren demnach die Erneuerungsanträge ohne dass es eines Eingehens auf die einzelnen Verfügungen der Staatsanwaltschaft oder den Inhalt der Anzeigen bedurft hätte bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).
Der Antrag des S***** auf Gewährung von Prozessbegleitung gemäß § 66 Abs 2 StPO war, wie die Generalprokuratur ebenso zutreffend ausführte, zurückzuweisen, weil darüber durch die vom Bundesministerium für Justiz beauftragten Opferschutzeinrichtungen selbst zu entscheiden ist; eine darauf bezogene Entscheidungskompetenz des Gerichts (oder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft) besteht nicht (§ 66 Abs 2 letzter Satz StPO; Kier , WK StPO § 66 Rz 19 mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00119.15G.1027.000