OGH 11.07.1985, 8Ob10/85
Rechtssatz
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Normen | |
RS0041610 | Berichtigung der Kostenentscheidung des OGH, wenn nach der Entscheidung des OGH vom Erstgericht die Übertragung eines Tonbandprotokolls hinsichtlich der Dauer einer Tagsatzung berichtigt wurde. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Manfred H*****, 2) E*****, und 3) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien T*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 792.610,34 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 90/84-40, womit infolge Berufung der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 9 Cg 374/82-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Endurteil zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 792.610,34 samt 12 % Zinsen seit und 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 169.302,33 (darin Barauslagen von S 4.430,-- und Umsatzsteuer von S 12.212,76) und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien die mit S 52.635,84 (darin Barauslagen von S 400 und Umsatzsteuer von S 3.869,32) bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz, den beklagten Parteien die mit S 27.821,14 (darin Umsatzsteuer von S 2.529,19, keine Barauslagen) und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien die mit S 26.594,81 (darin Barauslagen von S 2.400,-- und Umsatzsteuer von S 2.199,53) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und den beklagten Parteien die mit S 16.701,62 (darin Umsatzsteuer von S 1.518,33, keine Barauslagen) sowie dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien die mit S 18.123,15 (darin Barauslagen von S 3.600,-- und Umsatzsteuer von S 1.320,29) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am gegen 23,30 Uhr bog der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten Omnibus mit dem Kennzeichen ***** in Hintertux vom Parkplatz der Zillertaler Gletscherbahnen nach rechts auf den Auenweg ab. Dabei beschädigte er mit der rechten Seite des Fahrzeuges einen dort stehenden Lichtmast. Dieser stand ebenso wie die dazu gehörige Freileitung im Eigentum des Klägers. Die Freileitung führte zum privaten Elektrizitätswerk des Klägers, wo im Anschluß an diesen Unfall ein Brand ausbrach. Die Zweitbeklagte ist der Halter des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges; die Drittbeklagte haftet im Sinne des § 62 KFG für die beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges verursachten Schäden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 792.610,34 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm infolge der Beschädigung seines E-Werkes ein Sachschaden von S 572.610,34 und infolge des Stromausfalles bis Oktober 1983 ein Schaden von S 220.000,-- und bis März 1983 ein weiterer Schaden von S 92.500,-- entstanden sei. Aus Gründen prozessualer Vorsicht werde (ohne Einräumung eines Mitverschuldens des Klägers) nur der Ersatz des Klagsbetrages begehrt. Der Erstbeklagte habe mit dem von ihm gelenkten Omnibus den Lichtmast fast umgefahren. Infolge des dadurch bedingten Kontaktes zwischen den Freileitungsdrähten sei es zu einem Kurzschluß gekommen, aus dem sich im E-Werk des Klägers ein Brand entwickelt habe, durch den Teile des E-Werkes zerstört worden seien. Es handle sich dabei um keine atypische Unfallsfolge. Das Kraftwerk des Klägers sei eine behördlich genehmigte Anlage, die dem Genehmigungsbescheid entsprochen habe. Die dort angebrachten NH-Sicherungen seien in den Vorschreibungen der T***** vorgesehen gewesen. Die Anlage sei mit diesen Sicherungen genehmigt worden. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem E-Werk des Klägers seien von der T***** durchgeführt worden. Der Kläger habe als Laie die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen nicht beurteilen können.
Die Beklagten und der Nebenintervenient wendeten im wesentlichen ein, daß der im Kraftwerk des Klägers entstandene Brand darauf zurückzuführen sei, daß dort nachträglich und unfachgemäß NH-Sicherungen eingebaut worden seien. Der Brand sei eine atypische Unfallsfolge und bei den Beschädigungen im Kraftwerk des Klägers handle es sich um einen mittelbaren Schaden. Die Sicherungen seien nicht von der T***** eingebaut worden. Der Kläger habe es unterlassen, diese nachträglich eingebauten Sicherungen genehmigen zu lassen. Der Kläger habe auch gegen Bestimmungen der ÖVE verstoßen. Als Halter eines E-Werkes habe er sich eines Fachmannes bedienen müssen, um die Anlage zu betreiben. Für die fehlerhafte Montage der NH-Sicherungen hafte der Kläger als Kraftwerkserhalter. Der Höhe nach wurden die eingeklagten Anspruchsposten mit je S 1,-- nicht bestritten.
Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil, daß der Klagsanspruch bezüglich des Sachschadens im Elektrizitätswerk und der Entschädigung für Stromausfall dem Grunde nach zu Recht besteht.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger betrieb etwa seit den Sechzigerjahren am T***** zwei kleine Kraftwerke, und zwar eines unterhalb von H***** (Unterstufe) und eines oberhalb von H***** (Oberstufe), in dem der hier zu beurteilende Schaden auftrat. Im Jahr 1971 wurden dem Kläger die Wasserrechte durch das Tauernkraftwerk abgelöst. Die beiden Kraftwerke samt Außenanlagen standen für einige Zeit still. Schon im Jahr 1971 suchte der Kläger bei der Wasserrechtsbehörde um die sogenannte Restwassernutzung des T***** an. Mit Bescheid vom wurde dem Kläger die wasserrechtliche Bewilligung für den Wiederbetrieb der Kraftwerke erteilt. Es wurden ihm eine Reihe von Bedingungen auferlegt so mit Punkt III 20 des Bescheides, daß die Erstellung der elektrischen Teile der Anlage nur durch ein hiezu konzessioniertes Unternehmen oder Personen erfolgten dürfe, die die hiefür erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzen. Unter Punkt III 26 wurde vorgeschrieben, daß die Regeleinrichtungen derart einzustellen und zu ergänzen seien, daß ein ordnungsgemäßer Parallelbetrieb mit der T***** möglich ist. Ursprünglich war die T***** nur bereit gewesen, den Parallelbetrieb für die Unterstufe zu gestatten, wie dies schon früher der Fall war. Doch ersuchte der Kläger um Parallelbetrieb für beide Elektriziätswerke, was die T***** mit Schreiben vom genehmigte. Gleichzeitig wurde dem Kläger von der T***** ein Formblatt (Beilage C) zugestellt, in dem die Bedingungen für den Parallelbetrieb von Eigenanlagen mit dem Leitungsnetz der T***** festgehalten sind. Darin heißt es:
„I) b) Das Lieferwerk muß so beschaffen sein, daß es allen Erfordernissen und Beanspruchungen des Parallelbetriebes mit dem Netz der T***** gewachsen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beanspruchung durch Kurzschlußströme, Überlastungen, Überspannungen, im Netz der T***** angewendete Kurzschlußfortschaltung sowie durch Fehlsynchronisierung oder durch Spannungsvorgabe nach Störungen.
c) Um die Auswirkungen von Störungen zu begrenzen, sind in der Anlage des Lieferwerkes auf dessen Kosten am Übergabeleistungsschalter Schutzeinrichtungen gegen Kurzschlüsse, Überlastungen und gegen Überspannungen zu bauen. Ebenso sind durch das Lieferwerk auf dessen Kosten über Verlangen der T***** weitere Schutzeinrichtungen (z.B. Frequenz- und Rückwattrelais) vorzusehen, die bei einer Störung im T*****-Netz zwecks Vermeidung von Rückspannungen ein Öffnen des Übergabeleistungsschalters bewirken. Die Art und Ausführung der Schutzeinrichtungen hat in jedem Falle den Angaben der T***** zu entsprechen.“
Dies bedeute, daß gewährleistet sein mußte, daß einerseits vom Elektrizitätswerk des Klägers keine Störungen auf das T*****-Netz ausgehen könnten und andererseits bei einem Ausfall der Spannung im T*****-Netz die Anlage des Klägers abgeschaltet wird. Welche Maßnahmen konkret durchgeführt werden sollten, um diese gegenseitige Absicherung zu erreichen, wurde dem Kläger nicht vorgeschrieben. Mit schriftlichem Auftrag vom beauftragte der Kläger die T***** mit der Durchführung aller Arbeiten, die zur Aufnahme des Parallelbetriebes notwendig waren. Am nahmen auf Grund dieses Auftrages Ing. Hans P*****, der Außenstellenleiter der T***** für das *****, und Heinz W*****, Ortsstellenleiter der T***** von *****, eine Besichtigung im Elektrizitätswerk des Klägers vor. Zweck dieser Besichtigung war, zu klären, welche Einrichtungen notwendig wären, damit der Parallelbetrieb aufgenommen werden könnte. Bei dieser Besichtigung wurde zunächst der Einbau eines Schütz erwogen, dies aber verworfen. Es wurden zwar keine Maßnahmen beschlossen, jedoch auch noch nicht definitiv festgelegt, daß überhaupt keine Änderung notwendig sei. Im Zusammenhang mit dem Auftrag des Klägers vom wurde seitens der Angestellten der T***** im Elektrizitätswerk des Klägers jedenfalls ein Relais repariert. Insgesamt wurden mit Rechnung vom 39 Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Mit Ausnahme dieser Rechnung und einer Rechnung vom , welche sich auf Arbeiten der T***** zwischen 5. 1. und bezieht und die eine Erdungsverlegung betrifft, befindet sich bei den Unterlagen der T***** keine Rechnung und kein Arbeitsbericht, woraus ersehen werden könnte, ob und welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Parallelbetriebes der Oberstufe seitens der T***** geleistet wurden. Es erfolgten aber jedenfalls noch weitere Tätigkeiten von Angestellten der T***** in diesem Zusammenhang, auch wenn sich dies nicht in Rechnungen oder Arbeitsberichten erkennbar widerspiegelt. So benötigte immerhin Heinz W***** den Schaltplan des Elektriziätswerkes (Oberstufe), weshalb ihm dieser am von der Ehegattin des Klägers ausgefolgt wurde. Etwa eine Woche vor Aufnahme des Parallelbetriebes der Oberstufe, dessen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, kam Ing. Hans P***** zum Ergebnis, daß weitere Vorkehrungen zur Aufnahme des Parallelbetriebes nicht notwendig seien, sondern daß mit dem bereits vorhandenen Schalter das Auslangen gefunden werden könne. Mittlerweile waren jedoch von Heinz W*****, der nicht richtig wußte, was er nun eigentlich einbauen sollte, zwei NH-Sicherungen eingebaut worden. Diese sollten gewährleisten, daß bei Störungen rasch die beiden Anlagen getrennt werden. Die Sicherungen waren jedoch falsch dimensioniert und falsch situiert. Sie hätten nämlich vor dem Leistungsschalter montiert werden müssen, wurden aber nach diesem montiert. Außerdem wären 1000-Volt-Sicherungen notwendig gewesen; montiert wurden jedoch 500-Volt-Sicherungen. Dem Kläger, der nicht Fachmann ist und der das E-Werk selbst betreibt, sind die Sicherungen nie aufgefallen. Wohl aber fielen sie im Jahr 1981 Christian W*****, Elektromeister und Ortsstellenleiter der T***** von *****, auf, als er den beschädigten Leistungsschalter austauschte, unter welchem die Sicherungen angebracht waren. Christian W***** zerbrach sich jedoch über die Funktion dieser Sicherungen nicht den Kopf. Die Sicherungen waren so situiert, daß sie mehr oder weniger nur gesehen werden konnten, wenn man sich bückte, um am Leistungsschalter zu arbeiten.
Durch das Anfahren am Leitungsmast entstand an einer rund 300 m vom Kraftwerk entfernten Stelle ein elektrischer Kurzschluß. Dieser führte zum Ansprechen der NH-Sicherungselemente vor dem Ansprechen des Leistungsschalters, da die Auslösezeit der Sicherungen drei Millisekunden, die des Leistungsschalters hingegen dreißig bis vierzig Millisekunden beträgt. Diese Sicherungselemente, die im Schaltplan der Firma E*****, die das Kraftwerk errichtet hat, nicht enthalten sind, konnten, da sie nur für eine Betriebsspannung von 500 Volt geeignet waren, im 1000 Volt-Netz den Strom nicht unterbrechen. Der entstandene Lichtbogen, der die Funktion der Sicherungen wieder aufhob, führte zu Beschädigungen im Schalterschrank und übernahm den Leistungsfluß vom Generator. Der Generator speiste auf dem Kurzschluß, den der Lichtbogen in der Anlage verursachte, ohne daß ein weiteres Auslöseglied den Kurzschluß unterbrochen hätte. Der Generator arbeitete im Kurzschlußbetrieb mit kleiner Spannung und einem Dauerkurzschlußstrom von rund 500 Ampere. Dies wurde erst dadurch beendet, daß der Kläger im Wasserschloß die Wasserzufuhr abstellte. Durch die langanhaltende Stromüberlastung glühte der Generator aus. Eine ordnungsgemäße Sicherung hätte den Kurzschluß ohne Schaden im Kraftwerk wegschalten müssen. Die Sachschäden im Kraftwerk sind daher Folge der falsch dimensionierten NH-Sicherung. Mechanische Ursachen wie Überdrehzahl oder Versagen der Regel- und Schnellschlußeinrichtungen bei Überdrehzahl spielten keine Rolle. Eine allfällige weitere Stromüberschlagsstelle im Anschluß an den Generator ist für den Schadensfall nicht relevant. Auf Grund eines äußeren Kurzschlusses kann ein Brand in einem Kraftwerk nur auftreten, wenn Sicherungen nicht einwandfrei funktionieren. Wenn die gegenständlichen Sicherungen nicht vorhanden gewesen wären, hätte der Leistungsschalter die Abschaltung übernommen und eine Trennung der Anlage vorgenommen. Es wäre dann der Generator entlastet worden und es wäre mit Sicherheit nicht zu einem Brand gekommen. Das Kraftwerk des Klägers wurde behördlich mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom genehmigt. Dabei lag eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vor, welcher aus elektrotechnischer Sicht nichts im Zusammenhang mit den Sicherungen beanstandete.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der Erstbeklagte rechtswidrig und schuldhaft einen Freileitungsmast des Klägers beschädigt habe. Diese Beschädigung habe einen elektrischen Kurzschluß zur Folge gehabt, der einen Brand im Kraftwerk ausgelöst habe. Die Auslösung des Brandes sei nur deshalb möglich gewesen, weil falsch dimensionierte und falsch situierte Sicherungselemente im Kraftwerk vorhanden gewesen seien. Wenn auch üblicherweise ein äußerer Kurzschluß nicht zu einem Brand im Kraftwerk führen dürfe, sondern dies nur bei einem Fehler in den Sicherungen möglich sei, liege dennoch ein atypischer Schaden nicht vor. Es widerspreche keineswegs der Lebenserfahrung, daß bei einem Kraftwerk ein derartiger Fehler vorhanden sein könne, wodurch es dann zum Brand kommen könne. Der Brand im Kraftwerk sei eine adäquate Folge des Anfahrens an den Freileitungsmast. Ein Mitverschulden des Klägers, weil er selbst das Kraftwerk bedient und sich keines Fachmannes bedient habe, liege nicht vor. Die österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik enthielten keine derartigen Vorschrift.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Zur Tatsachenrüge des Nebenintervenienten - er bekämpfte in seiner Berufung die Feststellung des Erstgerichtes, daß Heinz M***** die NH-Sicherungen eingebaut habe und begehrte die Feststellung, daß nicht geklärt werden könne, wer diese Sicherungen einbaute - führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient diese Feststellung in seinem Rechtsmittel bekämpfen könne, wenn die Beklagten in ihrer Berufung von ihrer Richtigkeit ausgingen, weil in der Berufung des Nebenintervenienten nicht eine Feststellung in der Richtung angestrebt wurde, daß der Kläger selbst oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftwerkes tätigen Personen die fehlerhafte Sicherungsmontagen vorgenommen hätten. Denn eine Schadensteilung im Sinne des § 1304 ABGB würde nur dann eintreten, wenn den Kläger als Geschädigten ebenfalls ein Verschulden treffe. Die zu einer Einschränkung der Ersatzpflicht führende Mitverantwortung des Geschädigten habe der Schädiger zu beweisen. Der Nebenintervenient könne daher die Beklagten nur dann unterstützen, wenn er ein Mitverschulden des Klägers an der Beschädigung der Kraftwerksanlage nachweise. Mit dem Versuch eines Nachweises der Unklärbarkeit werde dieser Beweispflicht aber nicht nachgekommen, sodaß die vom Nebenintervenienten erhobene Beweisrüge auch im Fall ihres Erfolges zu keinem anderen Prozeßergebnis führen könnte.
Im übrigen führte das Berufungsgericht rechtlich im wesentlichen aus, im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung habe der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden mußte, zu haften, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handle. Er habe nicht nur für den nächsten Schaden, sondern auf für alle weiteren nachteiligen - nicht atypischen - Auswirkungen einzustehen; hiebei genüge es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, möge auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar gewesen sein. Insbesondere sei nicht zu fordern, daß der Schädiger die Einzelfolge voraussehen könne und daß er sie vorausgesehen habe.
Daß bei einem Unfall, bei dem eine Starkstrom-Freileitung beschädigt wird, ein Kurzschluß entstehen und daß dieser, insbesondere durch kurzfristigen Aufbau von Überspannungen, weitere Schäden an der elektrischen Anlage verursachen könne, sei eine allgemeine Erfahrungstatsache. Mit einer solchen Folge müsse daher gerechnet werden. Daß im konkreten Fall die Entstehung eines Brandes zufolge des im Kraftwerk vorhandenen Sicherungsfehlers von dem den Verkehrsunfall verursachenden Erstbeklagten nicht erkannt habe werden können, sei unerheblich, weil die Einzelfolge nicht erkennbar gewesen sein müsse, um die Adäquanz bejahen zu können.
Ein mittelbarer Schaden, der sich nur als Seitenwirkung des Schadensereignisses in der Interessensphäre Dritter darstelle, liege schon im Hinblick auf die Eigentümeridentität bei Freileitung und Kraftwerk nicht vor.
Es sei daher zu prüfen, ob die vorliegenden Folgeschäden vom Zweck der die Haftung begründenden Norm erfaßt seien. Hiebei ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Handelns daraus, daß gegen eine aus der Absolutheit des Rechtsgutes ableitbare Verhaltenspflicht verstoßen worden sei. Aus dem Eigentumsrecht ergäben sich zahlreiche Verhaltenspflichten für alle Dritten. Sei gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen worden, die den Schutz fremden Eigentums bezwecke, so führe das Kriterium des Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht etwa dazu, daß nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht in den Schutzbereich der die Haftung begründenden Verhaltensnorm falle. Die Verhaltensnormen, die die Gefährdung oder Beschädigung fremd absoluter Rechtsgüter verbieten, hätten nämlich meist nicht nur den Schutz dieses Rechtsgutes im Auge, sondern auch die Verhinderung weiterer Schäden des Rechtsinhabers, der sogenannten Folgeschäden. Daß auch Folgeschäden grundsätzlich in den Schutzbereich fielen, stimme allerdings nur für die beim verletzten Eigentümer oder sonstigen absolut Berechtigten selbst eingetretenen Nachteile. Es sei daher selbstverständlich, daß der Schädiger bei Verschulden dem Eigentümer der Leitung den Schaden zu ersetzen habe, den dieser durch die Schädigung erlitten habe. Dieser bestehe jedenfalls in den Reparaturkosten und in dem durch die Unterbrechung der Stromlieferungen herbeigeführten Gewinnentgang.
Die Bestimmungen der im Sinne der 2. DVO zum Elektrotechnikgesetz für verbindlich erklärten österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, ÖVE-E 5, Teil 1/1981, enthielten keine Vorschrift, nach der nur ein Fachmann ein Elektrizitätswerk betreiben dürfe.
Den Kläger treffe aber auch sonst kein eigenes Mitverschulden im Hinblick auf den Fehler bei den Sicherungen. Er habe sich nämlich zur Herstellung der Voraussetzungen für einen Parallelbetrieb seines Kraftwerkes mit dem Netz der T***** des letztgenannten Fachunternehmens bedient. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß dieses Unternehmen allfällige Installationen fachgerecht durchführe. Daß der Kläger die Falschinstallationen der Sicherungen als Laie nicht habe erkennen können, sei ihm nicht zur Last zu legen (§ 1297 ABGB).
§ 1304 ABGB spreche nur davon, daß eine Schadensteilung einzutreten habe, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden treffe. Davon, daß auch eine mitwirkende Betriebsgefahr auf Seiten des Geschädigten den Schädiger teilweise entlasten könne, werde nicht gesprochen. Diese Vernachlässigung der mitwirkenden Betriebsgefahr beruhe darauf, daß zur Zeit der Entstehung des ABGB der Gedanke der Gefährdungshaftung nur in Ansätzen vorhanden gewesen sei. Es bestehe aber kein Zweifel darüber, daß die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt sei, auch zu einer Belastung des Geschädigten führe, wenn sie auf seiner Seite wirksam werde.
Bei Prüfung der Frage, ob den Eigentümer eines Kraftwerkes eine Haftung für Betriebsgefahr treffe, seien die Bestimmungen des RHG heranzuziehen. Dieses Gesetz beziehe sich gemäß § 1a Abs. 1 auf die Wirkungen der Elektrizität, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität ausgehen. Zu den Anlagen im Sinne dieses Gesetzes zählten elektrische Schalt-, Umspann- und Umformanlagen, nicht aber die Energieerzeugungsanlagen selbst, weil sie die Öffentlichkeit in der Regel nicht gefährdeten. Damit unterstehe das Kraftwerk des Klägers nicht den Bestimmungen des RHG. Die mitwirkende Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers entlaste daher die Beklagten nicht.
Da sich der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten am Schaden von dem der T***** nicht trennen lasse, hafteten die Beklagten für den Schaden nach § 1302 ABGB zur Gänze. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagten beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, „daß festgestellt wurde, daß der Klagsanspruch bezüglich des Sachschadens am Ekektrizitätswerk und der Entschädigung für den Stromausfall dem Grunde nach nicht zu Recht besteht“; hilfsweise stellen sei einen Aufhebungsantrag bzw. einen Abänderungsantrag dahin, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach nur zu 50 % als zu Recht bestehend und zu 50 % als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde. Der Nebenintervenient beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, beiden Revisionen keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig und auch sachlich berechtigt.
Vorwegzunehmen ist, daß die Vorinstanzen bei Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers im Sinne des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl. 1975/387, zutreffend österreichisches Recht angewendet haben.
Was die Frage der Kausalität des Fehlverhaltens des Erstbeklagten für den im Kraftwerk des Klägers entstandenen Schaden anlangt, ist davon auszugehen, daß nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (siehe dazu Koziol Haftpflichtrecht2 I 140 ff; SZ 51/58; SZ 54/108; SZ 55/9; ZVR 1984/93 uva) der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, zu haften hat, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. Er hat somit nicht nur für den unmittelbaren Erfolg seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern auch für alle weiteren nachteiligen Auswirkungen einzustehen, soweit sie nicht atypisch sind. Hiebei genügt es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden kann, mag auch die konkrete Einzelfolge an sich gerade nicht erkennbar sein. Insbesondere ist nicht zu fordern, daß der Schädiger die Einzelfolge voraussehen konnte und sie vorausgesehen hat. An der Adäquanz fehlt es, wenn das schädigende Ereignis nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (siehe dazu SZ 54/108 mit weiteren Nachweisen), wenn die Möglichkeit einer Schädigung so entfernt war, daß nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (SZ 29/84).
Geht man von diesen rechtlichen Grundsätzen aus, dann ist im vorliegenden Fall die Adäquanz zwischen dem Fehlverhalten des Erstbeklagten (Streifung eines Lichtmastes mit dem von ihm gelenkten Omnibus) und den im Kraftwerk des Klägers eingetretenen Schaden zu verneinen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es zu diesem Schaden infolge eines durch das Anfahren des Omnibusses an den Mast ausgelösten Kurzschlusses in der Freileitung, der infolge im Kraftwerk des Klägers unsachgemäß angebrachter und falsche dimensionierter NH-Sicherungen zum Auftreten dieser Schäden führte. Eine ordnungsgemäße dem Stand der Technik entsprechende Sicherung hätte den Kurzschluß ohne Schaden im Kraftwerk wegschalten müssen. Infolge eines äußeren Kurzschlusses kann ein derartiger Schaden in einem Kraftwerk nur im Fall einer nicht einwandfreien Absicherung auftreten. Auch im vorliegenden Fall wäre es zu keinem Schaden im Kraftwerk des Klägers gekommen, wenn die unsachgemäß angebrachten und falsch dimensionierten Sicherungen nicht vorhanden gewesen wären.
Die für die Bejahung der Adäquanz erforderliche objektive Erkennbarkeit der generellen Eignung einer Ursache, den konkreten Schaden herbeizuführen, kann nicht unter Außerachtlassung des Standes der Technik und seines Einflusses auf nach menschlicher Erfahrung anzunehmende Geschehensabläufe beurteilt werden. Wenn dieser Stand der Technik eine einwandfreie Absicherung eines Kraftwerkes gegen Folge eines in der Freileitung entstandenen Kurzschlusses ermöglicht und Kraftwerke üblicherweise derart gegen Folge von Kurzschlüssen in der Freileitung abgesichert sind, dann ist das Fehlen einer solchen Absicherung ein Umstand mit dem bei objektiver Beurteilung der Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht gerechnet werden muss. Führt daher wie im vorliegenden Fall die Beschädigung eines Lichtmastes und der dadurch hervorgerufenen Kurzschluß in der Freileitung nur deshalb zu einem Brand im Kraftwerk, in dem diese Leitung ausging, weil dieses fehlerhaft und nicht dem Stand der Technik entsprechend gegen derartige Kurzschlüsse abgesichert war, dann handelt es sich im Sinne der eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätze um einen atypischen Schaden, für den nach der herrschenden Adäquanztheorie die für die Beschädigung des Lichtmastes Haftpflichtigen nicht einzustehen haben.
Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich ansonsten auf sämtliche Folgen erstrecken müßte, für die die von ihm gesetzte Handlung eine Bedingung war, sinnvoll einzuschränken (siehe dazu Koziol aaO; SZ 54/108). Im vorliegenden Fall erscheint entscheidend, daß das Kraftwerk des Klägers in einer dem Stand der Technik widersprechenden unüblichen und völlig unzulänglichen Weise gegen die Folgen von Kurzschlüssen in der Freileitung (die ja nicht nur durch fremdes schuldhaftes Handeln, sondern auch durch menschlich unbeeinflußte Naturereignisse auftreten konnten) abgesichert war. Nur diese eindeutig dem wirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnenden Fehler ermöglichte den eingetretenen Schaden im Kraftwerk als Folge der Beschädigung des Lichtmastes durch den vom Erstbeklagten gelenkten Omnibus. Unter diesen Umständen kann aber im Sinne obiger Ausführungen die Adäquanz zwischen dem vom Erstbeklagten gesetzten Fehlverhalten und dem im Kraftwerk des Klägers aufgetretenen Schaden nicht mehr bejaht werden.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Rechtssache als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, ohne daß auf die weiteren Ausführungen in den Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten einzugehen wäre.
Es war daher in Stattgebung der vorliegenden Revisionen wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Stix als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Manfred H*****, 2) E*****, und 3) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien T*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 792.610,34 s.A., infolge Berichtigungsantrages des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 8 Ob 10/85-45, getroffene Kostenentscheidung wird dahin berichtigt, daß die dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien zugesprochene Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit S 62.133,27 (darin Barauslagen von S 400,-- und Umsatzsteuer von S 4.572,83) festgesetzt werden.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien die mit S 147,36 bestimmten Kosten seines Berichtigungsantrages (darin Barauslagen von S 40,-- und Umsatzsteuer von S 9,76) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 8 Ob 10/85-45, wurde den Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 90/84-40, Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen wurden im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert. Der Kläger wurde unter anderem schuldig erkannt, dem Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten die mit S 52.635,84 (darin Barauslagen von S 400,-- und Umsatzsteuer von S 3.869,32) bestimmten Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ersetzen. Bei diesem Kostenzuspruch wurde nach dem Akteninhalt (Übertragung des Tonbandprotokolles ON 32) davon ausgegangen daß die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom , an der der Vertreter des Nebenintervenieten teilnahm, um 14,30 Uhr begann und um 17,50 Uhr endete. Die Übertragung dieses Tonbandprotokolles wurde nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom Erstgericht dahin berichtigt, daß diese Tagsatzung nicht um 17,50 Uhr, sondern um 19,50 Uhr endete.
Unter diesen Umständen ist die im Urteil vom getroffene Kostenentscheidung antragsgemäß (der vom Nebenintervenienten eingebrachte „Ergänzungsantrag“ kann als Berichtigungsantrag gewertet werden) dahin zu berichtigen, daß die dem Nebenintervenienten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens in erster Instanz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom festgesetzt werden. Daraus ergibt sich die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Berichtigung der im Urteil vom getroffenen Kostenentscheidung (§ 419 ZPO).
Im Sinne des § 41 ZPO hat der Nebenintervenient auch Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Berichtigungsantrages.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00010.850.0711.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAD-87198