Suchen Hilfe
OGH vom 25.11.2004, 8ObA108/04x

OGH vom 25.11.2004, 8ObA108/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 46.874 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 41.881 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 56/04b-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen sind ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte, die gegen die vereinbarte Mandantenschutzklausel (vgl dazu grundsätzlich 8 ObA 21/04b) verstieß, rechtswidrig und schuldhaft handelte. Ob die Beklagte darüber hinaus auch gegen § 88 Abs 8 WTBG verstieß, ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles ohne Bedeutung.

2. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Klägerin durch den Wechsel von Klienten zur Beklagten ein Jahresverdienstentgang von 4.993 EUR entstand, ist erkennbar auf das Geschäftsjahr 2001/2002 zu beziehen. Die Formulierung, der Verdienstentgang betreffe das Geschäftsjahr 2000/2001, ist schon deshalb offensichtlich irrtümlich, weil die Beklagte in diesem Geschäftsjahr noch bei der Klägerin beschäftigt war. Der Irrtum resultiert daraus, dass die Klägerin selbst den für 2000/2001 errechneten Jahresverdienst bezüglich jener vier Klienten, die später zur Beklagten wechselten, als auch für die Folgejahre maßgeblichen Jahresverdienst bezeichnete. Die Außerstreitstellung der Beklagten (S 5 in ON 19) bezieht sich somit erkennbar ebenso auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002.

3. Die Vorinstanzen haben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (kein aktives Abwerbeverhalten der Beklagten; Bemühen der Beklagten um einen reibungslosen Übergang der von ihr betreuten Klienten auf ihren Nachfolger) eine Mäßigung der Konventionalstrafe (bloß) auf die Höhe des für ein Jahr eingetretenen Verdienstentganges für gerechtfertigt erachtet. Die Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 58/03t mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Bei ihrem Wunsch nach einer "Kapitalisierung" des festgestellten Gewinnentganges übersieht die Klägerin, dass jene vier Klienten, die zur Beklagten wechselten, nach den Feststellungen ohne Zutun der Beklagten von sich aus jedenfalls das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden wollten.

Fundstelle(n):
VAAAD-87171